Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1969 geborene Kraftfahrer E***** D***** S***** (I.) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB und (II.) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, liegt ihm (als das erstbezeichnete Verbrechen) zur Last,Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1969 geborene Kraftfahrer E***** D***** S***** (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB und (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, liegt ihm (als das erstbezeichnete Verbrechen) zur Last,
I. am 18. und 19.April 1990 in Ansfelden und Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider versucht zu haben, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 1.959 Gramm Cannabisharz, durch Übergabe an M***** F***** in Verkehr zu setzen.römisch eins. am 18. und 19.April 1990 in Ansfelden und Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider versucht zu haben, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 1.959 Gramm Cannabisharz, durch Übergabe an M***** F***** in Verkehr zu setzen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (S 97, 99/III) begab sich der Angeklagte S***** am 18.April 1990 auf Ersuchen des Mitangeklagten M***** F***** mit dessen PKW zur Autobahnstation Ansfelden, um dort vereinbarungsgemäß 1.959 Gramm Cannabisharz von einer unbekannten Person zu übernehmen, die das Suchtgift auch tatsächlich am Boden des Personenkraftwagens hinter dem Fahrersitz deponierte. Der Angeklagte S***** transportierte das Gift in der Folge nach Innsbruck, wo er es vom Wagenfond in den Kofferraum umschlichtete und dort einschloß. Den Autoschlüssel übergab er am 19.April 1990 an Manfred F*****, dem er dabei auch das Versteck des Suchtgiftes mitteilte. Der weitere Suchtgiftvertrieb durch M***** F***** scheiterte am zwischenzeitigen Einschreiten der Gendarmerie.
Allein diesen Schuldspruch (I.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie der Mitangeklagte E***** H***** P***** und zum Nachteil des Angeklagten A***** J***** R***** die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.Allein diesen Schuldspruch (römisch eins.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie der Mitangeklagte E***** H***** P***** und zum Nachteil des Angeklagten A***** J***** R***** die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Mit seiner undifferenziert verbundenen Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm angelastete Umschlichten des Suchtgifts vom Fond in den Kofferraum des Personenkraftwagens sei mangels eigenständiger Verfügungsgewalt über das in Rede stehende Suchtgiftquantum keine ausreichende Grundlage für die Urteilsfeststellung, daß er das Suchtgift (mit dem Vorsatz auf Weitergabe) an sich genommen hat. Damit setzt er sich jedoch über wesentliche Komponenten seines inkriminierten Verhaltens hinweg, das neben dem (tatplangemäß vertriebsorientierten) Verwahren des Cannabisharzes im versperrten Kofferraum des F***** gehörigen Personenkraftwagens auch den Suchtgifttransport von Ansfelden nach Innsbruck mitumfaßte. Davon ausgehend ist aber dem Beschwerdestandpunkt, dem Tatverhalten fehle es an einer zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs. 1 SGG erforderlichen eigenständigen Verfügung über das Suchtgift, der Boden entzogen.Mit seiner undifferenziert verbundenen Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm angelastete Umschlichten des Suchtgifts vom Fond in den Kofferraum des Personenkraftwagens sei mangels eigenständiger Verfügungsgewalt über das in Rede stehende Suchtgiftquantum keine ausreichende Grundlage für die Urteilsfeststellung, daß er das Suchtgift (mit dem Vorsatz auf Weitergabe) an sich genommen hat. Damit setzt er sich jedoch über wesentliche Komponenten seines inkriminierten Verhaltens hinweg, das neben dem (tatplangemäß vertriebsorientierten) Verwahren des Cannabisharzes im versperrten Kofferraum des F***** gehörigen Personenkraftwagens auch den Suchtgifttransport von Ansfelden nach Innsbruck mitumfaßte. Davon ausgehend ist aber dem Beschwerdestandpunkt, dem Tatverhalten fehle es an einer zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG erforderlichen eigenständigen Verfügung über das Suchtgift, der Boden entzogen.
Gleichermaßen unerwähnt bleibt der dem Angeklagten zur Last fallende Suchtgifttransport von Ansfelden nach Innsbruck in der Argumentation zur Subsumtionsrüge (Z 10), die an die das Tatverhalten nur partiell erfassende Betrachtung zur Mängel- und Tatsachenrüge anknüpft, daraus auf einen bloßen "Botendienst" schließt, dem sie die rechtliche Eignung zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs. 1 SGG abspricht und eine Tatbeurteilung nach § 16 SGG (in Form der Beitragstäterschaft des § 12 dritter Fall StGB) bzw § 14 a SGG im wesentlichen erneut mit der Begründung anstrebt, dem Angeklagten S***** sei als " Werkzeug des M***** F***** " keine eigene Verfügungsgewalt über das tatverfangene Suchtgift zugekommen. Solcherart wird aber mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Gleichermaßen unerwähnt bleibt der dem Angeklagten zur Last fallende Suchtgifttransport von Ansfelden nach Innsbruck in der Argumentation zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die an die das Tatverhalten nur partiell erfassende Betrachtung zur Mängel- und Tatsachenrüge anknüpft, daraus auf einen bloßen "Botendienst" schließt, dem sie die rechtliche Eignung zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG abspricht und eine Tatbeurteilung nach Paragraph 16, SGG (in Form der Beitragstäterschaft des Paragraph 12, dritter Fall StGB) bzw Paragraph 14, a SGG im wesentlichen erneut mit der Begründung anstrebt, dem Angeklagten S***** sei als " Werkzeug des M***** F***** " keine eigene Verfügungsgewalt über das tatverfangene Suchtgift zugekommen. Solcherart wird aber mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.