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Entscheidung 11 Os 16/92×

Entscheidung 11 Os 16/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os16/92-7

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 1991, GZ 2 d römisch fünf r 1.114/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.August 1974 geborene Lehrling Franz F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 22.Juli 1991 in Wien (außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB) die am 6.Jänner 1976 geborene Martina G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte, indem er sie an der Hand packte, durch ein Gebüsch zu einer Wiese zerrte, sie zu Boden drückte, ihr die Ober- und Unterhose herunterriß, die Beine auseinanderdrückte, mit seinem gesteiften Glied in die Vagina des Mädchens eindrang und in weiterer Folge gegen den Willen der Martina G***** einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten - von den Tatrichtern im wesentlichen bereits berücksichtigten - Einwände gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhalts gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.

Soweit der Angeklagte das Verfahren als mangelhaft rügt, weil das Jugendschöffengericht im Zusammenhang mit der Frage der Gewaltanwendung und der bei Martina G***** festgestellten Tatfolgen keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen habe, genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung eines entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung, dessen Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wäre, gar nicht behauptet. Schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden im gegebenen Zusammenhang nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00016.9207.0324.0

Dokumentnummer

JJT_19920324_OGH0002_0110OS00016_9200007_000

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