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Entscheidung 11 Os 16/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os16/94

Entscheidungsdatum

01.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eric P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Oktober 1993, GZ 2 d römisch fünf r 6356/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, (zu ergänzen: Absatz eins, und) Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und meldete gegen dieses Urteil (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde sowie "Berufung wegen Schuld und Strafe" an, führte aber - ohne die anderen Rechtsmittel zurückzuziehen - allein die Berufung wegen Strafe aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO, die Berufung "wegen Schuld" hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E32640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00016.9406.0301.0

Dokumentnummer

JJT_19940301_OGH0002_0110OS00016_9400006_000