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Entscheidung 11 Os 16/96×

Entscheidung 11 Os 16/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os16/96

Entscheidungsdatum

13.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elfriede H***** und einen anderen wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Angeklagten Elfriede H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Dezember 1995, GZ 22 Bs 450/95-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde der Beschuldigten mit der Maßgabe nicht Folge, daß die Untersuchungshaft nur aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO fortzusetzen ist.

Mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes war die nunmehr - der Sache nach - dagegen erhobene, eine Überprüfung des Haftgrundes anstrebende Beschwerde zurückzuweisen.

Anmerkung

E41322 11D00166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00016.96.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19960213_OGH0002_0110OS00016_9600000_000