Entscheidung 11 Os 16/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elfriede H***** und einen anderen wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Angeklagten Elfriede H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Dezember 1995, GZ 22 Bs 450/95-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elfriede H***** und einen anderen wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Angeklagten Elfriede H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Dezember 1995, GZ 22 Bs 450/95-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde der Beschuldigten mit der Maßgabe nicht Folge, daß die Untersuchungshaft nur aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortzusetzen ist.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde der Beschuldigten mit der Maßgabe nicht Folge, daß die Untersuchungshaft nur aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO fortzusetzen ist.
Mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes war die nunmehr - der Sache nach - dagegen erhobene, eine Überprüfung des Haftgrundes anstrebende Beschwerde zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00016.96.0213.000
Dokumentnummer
JJT_19960213_OGH0002_0110OS00016_9600000_000