Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 1 Abs 1 StGB darf eine Strafe (oder eine vorbeugende Maßnahme) nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Zufolge der Bestimmung des § 61 StGB sind die Strafgesetze auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie (dagegen nur) dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.Nach Paragraph eins, Absatz eins, StGB darf eine Strafe (oder eine vorbeugende Maßnahme) nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Zufolge der Bestimmung des Paragraph 61, StGB sind die Strafgesetze auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie (dagegen nur) dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Täter für eine Tat nicht mehr bestraft werden darf, wenn diese zwar nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen (alten) Strafgesetz pönalisiert war, nach dem zur Zeit der Entscheidung in Kraft stehenden (neuen) Strafgesetz jedoch nicht mehr strafbar ist (vgl insbesondere Leukauf/Steininger Komm3, § 61, RN 3).Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Täter für eine Tat nicht mehr bestraft werden darf, wenn diese zwar nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen (alten) Strafgesetz pönalisiert war, nach dem zur Zeit der Entscheidung in Kraft stehenden (neuen) Strafgesetz jedoch nicht mehr strafbar ist vergleiche insbesondere Leukauf/Steininger Komm3, Paragraph 61,, RN 3).
Vorliegend wurde der Tatbestand der sogenannten fahrlässigen Sachhehlerei nach § 165 StGB aF durch die am 1.Oktober 1993 - sohin bereits vor der gegenständlichen Urteilsfällung - in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527/1993, ersatzlos aufgehoben. Damit stellt die dem Christian H***** zur Last gelegte Tat keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung dar.Vorliegend wurde der Tatbestand der sogenannten fahrlässigen Sachhehlerei nach Paragraph 165, StGB aF durch die am 1.Oktober 1993 - sohin bereits vor der gegenständlichen Urteilsfällung - in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt 527 aus 1993,, ersatzlos aufgehoben. Damit stellt die dem Christian H***** zur Last gelegte Tat keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung dar.
Die dem vorliegenden Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu beheben (§ 292 letzter Satz StPO).Die dem vorliegenden Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu beheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).