Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Einwand (Z 5), der vom Schöffensenat festgestellte Tathergang sei unbegründet und offensichtlich widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte nach den Urteilsannahmen dem Tatopfer zwischen den Beinen von hinten auf den Geschlechtsteil gegriffen hat, deckt sich mit den Erstangaben der Zeugin D***** vor der Polizei (S 25), die sie, ohne die Angriffsrichtung zu erwähnen, auch in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei am 20. Mai 1995 (S 37) wie auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am 29. Mai 1995 (S 105) und in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1995 gegen den einer anderen Tat beschuldigten Mitangeklagten Haydar P***** - das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war infolge dessen Abwesenheit ausgeschieden worden - aufrechterhielt (S 168). Dass sie in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2002 angab, von vorne attackiert worden zu sein (S 269), zugleich aber beifügte, sich an Details nicht mehr erinnern zu können, jedoch sicher sei, dass ihre seinerzeitigen Angaben richtig waren, begründet den behaupteten Widerspruch nicht. Insbesondere ist daraus nicht ableitbar, dass sie sich in der Person des Angreifers geirrt haben könnte, hat sie den Angeklagten doch unmittelbar nach der Tat genau beschrieben und anlässlich einer Gegenüberstellung zweifelsfrei identifiziert (S 105). Im Übrigen hat sich der Schöffensenat mit den geltend gemachten Unstimmigkeiten in seinen beweiswürdigenden Überlegungen auseinandergesetzt und ihnen im Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitablauf von rund sieben Jahren keine die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin beeinflussende Bedeutung beigemessen (US 4). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Einwand (Ziffer 5,), der vom Schöffensenat festgestellte Tathergang sei unbegründet und offensichtlich widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte nach den Urteilsannahmen dem Tatopfer zwischen den Beinen von hinten auf den Geschlechtsteil gegriffen hat, deckt sich mit den Erstangaben der Zeugin D***** vor der Polizei (S 25), die sie, ohne die Angriffsrichtung zu erwähnen, auch in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei am 20. Mai 1995 (S 37) wie auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am 29. Mai 1995 (S 105) und in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1995 gegen den einer anderen Tat beschuldigten Mitangeklagten Haydar P***** - das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war infolge dessen Abwesenheit ausgeschieden worden - aufrechterhielt (S 168). Dass sie in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2002 angab, von vorne attackiert worden zu sein (S 269), zugleich aber beifügte, sich an Details nicht mehr erinnern zu können, jedoch sicher sei, dass ihre seinerzeitigen Angaben richtig waren, begründet den behaupteten Widerspruch nicht. Insbesondere ist daraus nicht ableitbar, dass sie sich in der Person des Angreifers geirrt haben könnte, hat sie den Angeklagten doch unmittelbar nach der Tat genau beschrieben und anlässlich einer Gegenüberstellung zweifelsfrei identifiziert (S 105). Im Übrigen hat sich der Schöffensenat mit den geltend gemachten Unstimmigkeiten in seinen beweiswürdigenden Überlegungen auseinandergesetzt und ihnen im Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitablauf von rund sieben Jahren keine die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin beeinflussende Bedeutung beigemessen (US 4). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Der zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Einwand, nicht sexualbezogene und bloß flüchtige Kontakte mit zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, wie dies beim Herumalbern von Jugendlichen in einem Schwimmbad der Fall sei, seien der Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB nicht zu unterstellen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer gezielt auf den Geschlechtsteil der (damit zudem keinesfalls einverstandenen) Unmündigen (wie dies bei einem "Herumalbern" vorausgesetzt wäre) gegriffen und seine Hand zusammengedrückt hat. Solcherart wird aber eine gesetzesgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Der zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand, nicht sexualbezogene und bloß flüchtige Kontakte mit zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, wie dies beim Herumalbern von Jugendlichen in einem Schwimmbad der Fall sei, seien der Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht zu unterstellen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer gezielt auf den Geschlechtsteil der (damit zudem keinesfalls einverstandenen) Unmündigen (wie dies bei einem "Herumalbern" vorausgesetzt wäre) gegriffen und seine Hand zusammengedrückt hat. Solcherart wird aber eine gesetzesgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche ohne jegliche Begründung die Ansicht vertritt, es käme trotz Fehlens des (für das Delikt nach § 202 StGB essentiellen) Gewaltelementes "eher § 202 zur Anwendung als § 207 Abs 1 StGB" ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche ohne jegliche Begründung die Ansicht vertritt, es käme trotz Fehlens des (für das Delikt nach Paragraph 202, StGB essentiellen) Gewaltelementes "eher Paragraph 202, zur Anwendung als Paragraph 207, Absatz eins, StGB" ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.