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Entscheidung 11 Os 161/02×

Entscheidung 11 Os 161/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os161/02

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haci A***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2002, GZ 32 Hv 31/02i-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Haci A***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB nF schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20. Mai 1995 in Wien an der am 1. Jänner 1982 geborenen Nevena D***** dadurch, dass er mit seiner Hand oberhalb der Badehose der Genannten auf deren Geschlechtsteil griff und seine Hand zusammendrückte, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person (außer dem Fall des Paragraph 206, StGB nF) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Einwand (Ziffer 5,), der vom Schöffensenat festgestellte Tathergang sei unbegründet und offensichtlich widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte nach den Urteilsannahmen dem Tatopfer zwischen den Beinen von hinten auf den Geschlechtsteil gegriffen hat, deckt sich mit den Erstangaben der Zeugin D***** vor der Polizei (S 25), die sie, ohne die Angriffsrichtung zu erwähnen, auch in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei am 20. Mai 1995 (S 37) wie auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am 29. Mai 1995 (S 105) und in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1995 gegen den einer anderen Tat beschuldigten Mitangeklagten Haydar P***** - das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war infolge dessen Abwesenheit ausgeschieden worden - aufrechterhielt (S 168). Dass sie in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2002 angab, von vorne attackiert worden zu sein (S 269), zugleich aber beifügte, sich an Details nicht mehr erinnern zu können, jedoch sicher sei, dass ihre seinerzeitigen Angaben richtig waren, begründet den behaupteten Widerspruch nicht. Insbesondere ist daraus nicht ableitbar, dass sie sich in der Person des Angreifers geirrt haben könnte, hat sie den Angeklagten doch unmittelbar nach der Tat genau beschrieben und anlässlich einer Gegenüberstellung zweifelsfrei identifiziert (S 105). Im Übrigen hat sich der Schöffensenat mit den geltend gemachten Unstimmigkeiten in seinen beweiswürdigenden Überlegungen auseinandergesetzt und ihnen im Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitablauf von rund sieben Jahren keine die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin beeinflussende Bedeutung beigemessen (US 4). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Der zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand, nicht sexualbezogene und bloß flüchtige Kontakte mit zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, wie dies beim Herumalbern von Jugendlichen in einem Schwimmbad der Fall sei, seien der Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht zu unterstellen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer gezielt auf den Geschlechtsteil der (damit zudem keinesfalls einverstandenen) Unmündigen (wie dies bei einem "Herumalbern" vorausgesetzt wäre) gegriffen und seine Hand zusammengedrückt hat. Solcherart wird aber eine gesetzesgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche ohne jegliche Begründung die Ansicht vertritt, es käme trotz Fehlens des (für das Delikt nach Paragraph 202, StGB essentiellen) Gewaltelementes "eher Paragraph 202, zur Anwendung als Paragraph 207, Absatz eins, StGB" ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68789 11Os161.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00161.02.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_0110OS00161_0200000_000