Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen der Beschluss vom 8. Juli 2008, das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009 sowie die im Folgenden genannten Vorgänge in dem hiezu führenden Verfahren mit dem Gesetz nicht in Einklang.
1./ Gemäß § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO ist dem Angeklagten ein Abwesenheitsurteil zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung mittels eingeschriebener Briefsendung wird diesem Erfordernis nicht gerecht, wenngleich im vorliegenden Fall der Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen an den Empfänger geheilt worden ist (§ 7 ZustellG).1./ Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO ist dem Angeklagten ein Abwesenheitsurteil zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung mittels eingeschriebener Briefsendung wird diesem Erfordernis nicht gerecht, wenngleich im vorliegenden Fall der Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen an den Empfänger geheilt worden ist (Paragraph 7, ZustellG).
2./ Nach § 478 Abs 2 StPO hat das Bezirksgericht über den Einspruch des Angeklagten gegen ein Abwesenheitsurteil nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Der Einspruch war der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. 3./ Ein Beschluss hat nach § 86 Abs 1 StPO Spruch, Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Juli 2008 (S 3 verso) wird dem insofern nicht gerecht, als er insbesondere keine Begründung enthält. Zwar mangelt es auch an einer Rechtsmittelbelehrung, doch konnte dies ohne Nachteile unterbleiben, weil bei einer dem Einspruch Folge gebenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel zusteht (Ratz, WK-StPO § 478 Rz 5).2./ Nach Paragraph 478, Absatz 2, StPO hat das Bezirksgericht über den Einspruch des Angeklagten gegen ein Abwesenheitsurteil nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Der Einspruch war der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. 3./ Ein Beschluss hat nach Paragraph 86, Absatz eins, StPO Spruch, Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Juli 2008 (S 3 verso) wird dem insofern nicht gerecht, als er insbesondere keine Begründung enthält. Zwar mangelt es auch an einer Rechtsmittelbelehrung, doch konnte dies ohne Nachteile unterbleiben, weil bei einer dem Einspruch Folge gebenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel zusteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 5).
4./ Gemäß § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter - unter anderem - vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil ist ein Rechtsbehelf im Sinn dieser Bestimmung. Wird einem Einspruch Folge gegeben, ist jener Richter, der das demgemäß aufgehobene Abwesenheitsurteil gefällt hat, vom weiteren Verfahren in dieser Strafsache ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 25). 5./ Das Verschlechterungsverbot gehört zu den im Ersten Hauptstück der Strafprozessordnung normierten Grundsätzen des Strafverfahrens. Wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Angeklagten erhoben wurde, darf dieser nach § 16 StPO durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Anfechtung unterblieben wäre. Auch im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, sodass - wenn das Urteil vom Ankläger unbekämpft bleibt - im neu gefällten Urteil keine strengere Strafe als im Abwesenheitsurteil ausgesprochen werden darf (Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 22, Ratz, WK-StPO § 478 Rz 4).4./ Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter - unter anderem - vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil ist ein Rechtsbehelf im Sinn dieser Bestimmung. Wird einem Einspruch Folge gegeben, ist jener Richter, der das demgemäß aufgehobene Abwesenheitsurteil gefällt hat, vom weiteren Verfahren in dieser Strafsache ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 25). 5./ Das Verschlechterungsverbot gehört zu den im Ersten Hauptstück der Strafprozessordnung normierten Grundsätzen des Strafverfahrens. Wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Angeklagten erhoben wurde, darf dieser nach Paragraph 16, StPO durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Anfechtung unterblieben wäre. Auch im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, sodass - wenn das Urteil vom Ankläger unbekämpft bleibt - im neu gefällten Urteil keine strengere Strafe als im Abwesenheitsurteil ausgesprochen werden darf (Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 22, Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 4).
Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge; bei den in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte, nämlich Anzahl und Höhe der Tagessätze (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 43). Die im Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009 - bei unveränderter Anzahl der Tagessätze - vorgenommene Festsetzung des einzelnen Tagessatzes mit 41 Euro verstößt daher gegen das Verschlechterungsverbot, weil im Abwesenheitsurteil vom 9. Juni 2008 die Höhe eines Tagessatzes mit 3 Euro bestimmt worden war.Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge; bei den in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte, nämlich Anzahl und Höhe der Tagessätze (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43). Die im Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009 - bei unveränderter Anzahl der Tagessätze - vorgenommene Festsetzung des einzelnen Tagessatzes mit 41 Euro verstößt daher gegen das Verschlechterungsverbot, weil im Abwesenheitsurteil vom 9. Juni 2008 die Höhe eines Tagessatzes mit 3 Euro bestimmt worden war.
Da das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009, GZ 29 U 130/08s-29, durch Verstöße gegen § 43 Abs 2 StPO und § 16 StGB Wilhelm S***** zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dieses aufzuheben und dem Bezirksgericht Salzburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.Da das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009, GZ 29 U 130/08s-29, durch Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, StPO und Paragraph 16, StGB Wilhelm S***** zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dieses aufzuheben und dem Bezirksgericht Salzburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.