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Entscheidung 11 Os 161/09z×

Entscheidung 11 Os 161/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os161/09z (11Os162/09x, 11Os163/09v, 11Os164/09s, 11Os165/09p)

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 29 U 130/08s des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009, GZ 29 U 130/08s-29, sowie im Folgenden genannte Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Wilhelm S***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 29 U 130/08s des Bezirksgerichts Salzburg, verletzen das Gesetz 1./ die unterbliebene Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils vom 9. Juni 2008 (ON 7) zu eigenen Handen des Angeklagten in Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO;

2./ das Unterbleiben der Anhörung des Anklägers zum Einspruch des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil in Paragraph 478, Absatz 2, erster Satz StPO;

3./ der Beschluss vom 8. Juli 2008 (S 3 verso) durch seine fehlende Begründung in Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO;

4./ die nach Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil vom 9. Juni 2008 (ON 7) vom selben Richter vorgenommene weitere Verfahrensführung und Urteilsfällung am 18. März 2009 (ON 29) in Paragraph 43, Absatz 2, StPO;

5./ das Urteil vom 18. März 2009 (ON 29) in Paragraph 16, StPO. Das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009, GZ 29 U 130/08s-29, wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Salzburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. Juni 2008, GZ 29 U 130/08s-7, wurde Wilhelm S***** in Abwesenheit des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 3 Euro, für den Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Abwesenheitsurteil wurde dem Angeklagten (mittels eingeschriebener Briefsendung an seine Wohnanschrift in München) zugestellt, der innerhalb offener Frist Einspruch (ON 8) erhob. Mit - gänzlich ohne Begründung ergangenem - Beschluss vom 8. Juli 2008 (S 3 verso) gab das Bezirksgericht Salzburg ohne vorher durchgeführte Anhörung der Staatsanwaltschaft dem Einspruch Folge. Der selbe Richter, der das Abwesenheitsurteil gefällt hatte, führte auch die Hauptverhandlung am 3. September 2008 durch, die er zur Ladung weiterer Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagte (ON 12). Am 17. November 2008 (ON 21) und 18. März 2009 (ON 28) nahm er jeweils eine Wiederholung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs nach Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO vor.

Mit ebenfalls von diesem Richter gefälltem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009 wurde Wilhelm S***** erneut des Vergehens der Körperverletzung schuldig erkannt und nunmehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 41 Euro, für den Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen der Beschluss vom 8. Juli 2008, das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009 sowie die im Folgenden genannten Vorgänge in dem hiezu führenden Verfahren mit dem Gesetz nicht in Einklang.

1./ Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO ist dem Angeklagten ein Abwesenheitsurteil zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung mittels eingeschriebener Briefsendung wird diesem Erfordernis nicht gerecht, wenngleich im vorliegenden Fall der Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen an den Empfänger geheilt worden ist (Paragraph 7, ZustellG).

2./ Nach Paragraph 478, Absatz 2, StPO hat das Bezirksgericht über den Einspruch des Angeklagten gegen ein Abwesenheitsurteil nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Der Einspruch war der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. 3./ Ein Beschluss hat nach Paragraph 86, Absatz eins, StPO Spruch, Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Juli 2008 (S 3 verso) wird dem insofern nicht gerecht, als er insbesondere keine Begründung enthält. Zwar mangelt es auch an einer Rechtsmittelbelehrung, doch konnte dies ohne Nachteile unterbleiben, weil bei einer dem Einspruch Folge gebenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel zusteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 5).

4./ Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter - unter anderem - vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil ist ein Rechtsbehelf im Sinn dieser Bestimmung. Wird einem Einspruch Folge gegeben, ist jener Richter, der das demgemäß aufgehobene Abwesenheitsurteil gefällt hat, vom weiteren Verfahren in dieser Strafsache ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 25). 5./ Das Verschlechterungsverbot gehört zu den im Ersten Hauptstück der Strafprozessordnung normierten Grundsätzen des Strafverfahrens. Wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Angeklagten erhoben wurde, darf dieser nach Paragraph 16, StPO durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Anfechtung unterblieben wäre. Auch im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, sodass - wenn das Urteil vom Ankläger unbekämpft bleibt - im neu gefällten Urteil keine strengere Strafe als im Abwesenheitsurteil ausgesprochen werden darf (Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 22, Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 4).

Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge; bei den in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte, nämlich Anzahl und Höhe der Tagessätze (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43). Die im Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009 - bei unveränderter Anzahl der Tagessätze - vorgenommene Festsetzung des einzelnen Tagessatzes mit 41 Euro verstößt daher gegen das Verschlechterungsverbot, weil im Abwesenheitsurteil vom 9. Juni 2008 die Höhe eines Tagessatzes mit 3 Euro bestimmt worden war.

Da das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2009, GZ 29 U 130/08s-29, durch Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, StPO und Paragraph 16, StGB Wilhelm S***** zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dieses aufzuheben und dem Bezirksgericht Salzburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E92617 11Os161.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00161.09Z.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0110OS00161_09Z0000_000