Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Leoben und diese beiden Strafverfügungen stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Aus der Formulierung und dem Inhalt der Anzeige ergibt sich der Verdacht einer von Johann A und Christian B im gemeinschaftlichen Zusammenwirken als Beteiligte begangenen Tat. In diesem Fall wäre aber - bei Verneinung der Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung der Tat als Entwendung (§ 141 Abs 1 StGB) - die Unterstellung der strafbaren Handlung unter die Bestimmung des § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB gerechtfertigt und wegen der Höhe der Strafdrohung die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht (mehr) gegeben (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO). Ging das Bezirksgericht Leoben jedoch von der Annahme aus, daß jeder der beiden Beschuldigten ohne Beziehung zum andern die Tat für sich allein verübte, dann war es verfehlt, jedem der beiden Täter den vollen Wert der Diebsbeute (auch des anderen) anzulasten.Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Leoben und diese beiden Strafverfügungen stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Aus der Formulierung und dem Inhalt der Anzeige ergibt sich der Verdacht einer von Johann A und Christian B im gemeinschaftlichen Zusammenwirken als Beteiligte begangenen Tat. In diesem Fall wäre aber - bei Verneinung der Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung der Tat als Entwendung (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) - die Unterstellung der strafbaren Handlung unter die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB gerechtfertigt und wegen der Höhe der Strafdrohung die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht (mehr) gegeben (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Ging das Bezirksgericht Leoben jedoch von der Annahme aus, daß jeder der beiden Beschuldigten ohne Beziehung zum andern die Tat für sich allein verübte, dann war es verfehlt, jedem der beiden Täter den vollen Wert der Diebsbeute (auch des anderen) anzulasten.
Allein, diese Problematik kann auf sich beruhen.
Denn, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, angesichts der geringen Schuld der Täter, des Umstandes, daß die Tat(en) nur unbedeutende Folgen nach sich zog(en) - Geldwert des (unverzüglich gutgemachten) Schadens höchstens 140 S (siehe S 15) - und der Tatsache, daß eine Bestrafung der Täter weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 StGB vor, zumal solchem Vorgehen selbst bei der strengstmöglichen rechtlichen Beurteilung der Tat auf Grund deren Darstellung in der Anzeige (§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) die Höhe der Strafdrohung nicht entgegensteht. Im Hinblick auf den somit offenkundig den beiden Beschuldigten aus der Erlassung der Strafverfügungen erwachsenen Nachteil war daher im Sinne der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende Gesetzesverletzung festzustellen, sondern nach Aufhebung der Strafverfügungen das Verfahren auch sogleich gemäß dem § 42 Abs 2 zweiter Halbsatz StGB zu beenden.Denn, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, angesichts der geringen Schuld der Täter, des Umstandes, daß die Tat(en) nur unbedeutende Folgen nach sich zog(en) - Geldwert des (unverzüglich gutgemachten) Schadens höchstens 140 S (siehe S 15) - und der Tatsache, daß eine Bestrafung der Täter weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 42, StGB vor, zumal solchem Vorgehen selbst bei der strengstmöglichen rechtlichen Beurteilung der Tat auf Grund deren Darstellung in der Anzeige (Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB) die Höhe der Strafdrohung nicht entgegensteht. Im Hinblick auf den somit offenkundig den beiden Beschuldigten aus der Erlassung der Strafverfügungen erwachsenen Nachteil war daher im Sinne der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende Gesetzesverletzung festzustellen, sondern nach Aufhebung der Strafverfügungen das Verfahren auch sogleich gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Halbsatz StGB zu beenden.