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Entscheidung 11 Os 161/88×

Entscheidung 11 Os 161/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os161/88 (11Os162/88)

Entscheidungsdatum

20.12.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt K*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 (erster Fall) StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28.Juli 1988, AZ 4 Bl 169/88, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren 3 U 167/87 des Bezirksgerichtes Völkermarkt wurde durch den im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28.Juli 1988, AZ 4 Bl 169/88, enthaltenen Ausspruch, daß der Privatbeteiligte Josef B*** schuldig ist, dem Angeklagten Kurt K*** gemäß dem Paragraph 390, a (Absatz eins,) StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt.

Text

Gründe:

Auf Grund des vom öffentlichen Ankläger gestellten Strafantrages erkannte das Bezirksgericht Völkermarkt mit Urteil vom 28. April 1988, GZ 3 U 167/87-19, Kurt K*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 (erster Fall) StGB schuldig und verurteilte ihn (nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB) zu einer - gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen - Geldstrafe, nach dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Bezahlung eines Schmerzengeld-(teil)betrages von 500 S an den Privatbeteiligten Josef B***.

Der gegen den letzteren Ausspruch erhobenen Berufung des Angeklagten gab das Landesgericht Klagenfurt mit dem Urteil vom 28. Juli 1988, AZ 3 Bl 169/88 (ON 25 der erstgerichtlichen Akten), dahin Folge, daß dieser Ausspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte Josef B*** gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Zugleich erkannte das Berufungsgericht den Privatbeteiligten schuldig, "dem Angeklagten gemäß Paragraph 390, a StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen".

Unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Kostenausspruch bestimmte das Bezirksgericht Völkermarkt mit Beschluß vom 26. September 1988, GZ 3 U 167/87-30, auf Antrag des Verteidigers (ON 28 dA) dessen (vom Privatbeteiligten zu ersetzenden) Kosten für die Berufung, die Beteiligung an der Berufungsverhandlung und für den Kostenbestimmungsantrag mit 3.646,40 S.

Rechtliche Beurteilung

Anlaß für die stattgebende Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis war der Umstand, daß durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.Mai 1988, AZ 4 a R 37/88, im Zivilverfahren 27 Cg 164/87 des Landesgerichtes Klagenfurt für alle zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten gegen den Angeklagten nachträglich ein Exekutionstitel erwirkt worden war. Die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt steht zwar in der Hauptsache mit dem Gesetz im Einklang, weil auf die in der Berufung geltend gemachte Neuerung Bedacht zu nehmen war (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 22-23 zu Paragraph 295, StPO; RZ 1983/61 uva):

Solcherart wird das Bestehen zweier verschiedener Exekutionstitel in Ansehung eines und desselben privatrechtlichen Anspruches, woraus Einwendungen gegen ihn in einem allfälligen Exekutionsverfahren resultieren könnten (Paragraph 35, EO in Verbindung mit Paragraph 374, StPO), vermieden. Dem in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Gläubiger erwächst hiedurch kein Nachteil, weil er die Kosten der Privatbeteiligung als Hauptanspruch selbständig einklagen kann (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 18 zu Paragraph 393, StPO ua). Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht verstößt jedoch im Kostenausspruch gegen das Gesetz. Denn im Fall des Schuldspruches eines Angeklagten trifft den Privatbeteiligten nur bei Erfolglosigkeit eines von ihm ergriffenen Rechtsmittels eine Kostenersatzpflicht (Paragraph 390, a Absatz eins,, zweiter Satz, StPO in Verbindung mit Paragraphen 389, 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Privatbeteiligten ein Rechtsmittel nicht erhoben; lediglich der Angeklagte hatte das Entschädigungserkenntnis mit Berufung angefochten. Richtigerweise wären daher dem schon in erster Instanz gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten auch die durch sein, wenngleich erfolgreiches Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen gewesen (Paragraph 390, a Absatz eins,, erster Satz, StPO). Ein solcher Ausspruch kann im Verfahren nach dem Paragraph 292, StPO zum Nachteil des Angeklagten nicht nachgeholt werden. Es war aber die Gesetzwidrigkeit des Unterbleibens des Ausspruches über die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß dem Paragraph 390, a Absatz eins, StPO und der Verpflichtung des Privatbeteiligten zum Kostenersatz festzustellen. Dem Begehren der Generalprokuratur, dieser Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen, konnte nicht entsprochen werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil des Angeklagten verändert würde. Über die von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E16489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00161.88.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19881220_OGH0002_0110OS00161_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Im Fall des Schuldspruches eines Angeklagten trifft den Privatbeteiligten nur bei Erfolglosigkeit eines von ihm ergriffenen Rechtsmittels eine Kostenersatzpflicht, nicht aber auch bei Erfolg des Rechtsmittels (Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis) des Ang …