Anlaß für die stattgebende Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis war der Umstand, daß durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.Mai 1988, AZ 4 a R 37/88, im Zivilverfahren 27 Cg 164/87 des Landesgerichtes Klagenfurt für alle zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten gegen den Angeklagten nachträglich ein Exekutionstitel erwirkt worden war. Die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt steht zwar in der Hauptsache mit dem Gesetz im Einklang, weil auf die in der Berufung geltend gemachte Neuerung Bedacht zu nehmen war (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 22-23 zu § 295 StPO; RZ 1983/61 uva):Anlaß für die stattgebende Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis war der Umstand, daß durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.Mai 1988, AZ 4 a R 37/88, im Zivilverfahren 27 Cg 164/87 des Landesgerichtes Klagenfurt für alle zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten gegen den Angeklagten nachträglich ein Exekutionstitel erwirkt worden war. Die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt steht zwar in der Hauptsache mit dem Gesetz im Einklang, weil auf die in der Berufung geltend gemachte Neuerung Bedacht zu nehmen war (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 22-23 zu Paragraph 295, StPO; RZ 1983/61 uva):
Solcherart wird das Bestehen zweier verschiedener Exekutionstitel in Ansehung eines und desselben privatrechtlichen Anspruches, woraus Einwendungen gegen ihn in einem allfälligen Exekutionsverfahren resultieren könnten (§ 35 EO iVm § 374 StPO), vermieden. Dem in sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Gläubiger erwächst hiedurch kein Nachteil, weil er die Kosten der Privatbeteiligung als Hauptanspruch selbständig einklagen kann (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 18 zu § 393 StPO ua). Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht verstößt jedoch im Kostenausspruch gegen das Gesetz. Denn im Fall des Schuldspruches eines Angeklagten trifft den Privatbeteiligten nur bei Erfolglosigkeit eines von ihm ergriffenen Rechtsmittels eine Kostenersatzpflicht (§ 390 a Abs. 1, zweiter Satz, StPO iVm §§ 389, 260 Abs. 1 Z 5 StPO). Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Privatbeteiligten ein Rechtsmittel nicht erhoben; lediglich der Angeklagte hatte das Entschädigungserkenntnis mit Berufung angefochten. Richtigerweise wären daher dem schon in erster Instanz gemäß dem § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten auch die durch sein, wenngleich erfolgreiches Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen gewesen (§ 390 a Abs. 1, erster Satz, StPO). Ein solcher Ausspruch kann im Verfahren nach dem § 292 StPO zum Nachteil des Angeklagten nicht nachgeholt werden. Es war aber die Gesetzwidrigkeit des Unterbleibens des Ausspruches über die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß dem § 390 a Abs. 1 StPO und der Verpflichtung des Privatbeteiligten zum Kostenersatz festzustellen. Dem Begehren der Generalprokuratur, dieser Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen, konnte nicht entsprochen werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil des Angeklagten verändert würde. Über die von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Solcherart wird das Bestehen zweier verschiedener Exekutionstitel in Ansehung eines und desselben privatrechtlichen Anspruches, woraus Einwendungen gegen ihn in einem allfälligen Exekutionsverfahren resultieren könnten (Paragraph 35, EO in Verbindung mit Paragraph 374, StPO), vermieden. Dem in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Gläubiger erwächst hiedurch kein Nachteil, weil er die Kosten der Privatbeteiligung als Hauptanspruch selbständig einklagen kann (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 18 zu Paragraph 393, StPO ua). Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht verstößt jedoch im Kostenausspruch gegen das Gesetz. Denn im Fall des Schuldspruches eines Angeklagten trifft den Privatbeteiligten nur bei Erfolglosigkeit eines von ihm ergriffenen Rechtsmittels eine Kostenersatzpflicht (Paragraph 390, a Absatz eins,, zweiter Satz, StPO in Verbindung mit Paragraphen 389, 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Privatbeteiligten ein Rechtsmittel nicht erhoben; lediglich der Angeklagte hatte das Entschädigungserkenntnis mit Berufung angefochten. Richtigerweise wären daher dem schon in erster Instanz gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten auch die durch sein, wenngleich erfolgreiches Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen gewesen (Paragraph 390, a Absatz eins,, erster Satz, StPO). Ein solcher Ausspruch kann im Verfahren nach dem Paragraph 292, StPO zum Nachteil des Angeklagten nicht nachgeholt werden. Es war aber die Gesetzwidrigkeit des Unterbleibens des Ausspruches über die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß dem Paragraph 390, a Absatz eins, StPO und der Verpflichtung des Privatbeteiligten zum Kostenersatz festzustellen. Dem Begehren der Generalprokuratur, dieser Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen, konnte nicht entsprochen werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil des Angeklagten verändert würde. Über die von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.