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Entscheidung 11 Os 162/03×

Entscheidung 11 Os 162/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os162/03

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus G***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. September 2003, GZ 27 Hv 118/03k-25, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus G***** der Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A 1) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (A 2a) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A 2b), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B), des versuchten Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz eins, StGB (C 1) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (C 2) schuldig erkannt.

Nach dem angefochtenen Teil des Schuldspruchs (A 1) hat der Angeklagte am 15. Juli 2003 in Gallneukirchen Renate K***** dadurch, dass er ihr mit einem Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge gegen beide Oberschenkel stach, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Feststellung der Absicht, Renate K***** schwer am Körper zu verletzen, richtet, geht fehl.

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unter Bezugnahme auf die "Lebenserfahrung" aus den relativ geringfügigen Verletzungsfolgen, der Beschaffenheit der Tatwaffe sowie dem Umstand der zweimaligen Stichführung - die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes umkehrend - den Schluss ableitet, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, schwere Verletzungsfolgen herbeizuführen, erschöpft sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die - logisch und empirisch einwandfreie (US 10, 11) - Beweiswürdigung der Tatrichter. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen macht sie damit nicht geltend. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt (auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verweisend) die Bezugnahme auf die Kriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes und solcherart ebenso die erforderliche Orientierung am Gesetz vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72205 11Os162.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00162.03.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0110OS00162_0300000_000