Die aus den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Feststellung der Absicht, Renate K***** schwer am Körper zu verletzen, richtet, geht fehl.Die aus den Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Feststellung der Absicht, Renate K***** schwer am Körper zu verletzen, richtet, geht fehl.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) unter Bezugnahme auf die "Lebenserfahrung" aus den relativ geringfügigen Verletzungsfolgen, der Beschaffenheit der Tatwaffe sowie dem Umstand der zweimaligen Stichführung - die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes umkehrend - den Schluss ableitet, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, schwere Verletzungsfolgen herbeizuführen, erschöpft sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die - logisch und empirisch einwandfreie (US 10, 11) - Beweiswürdigung der Tatrichter. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen macht sie damit nicht geltend. Die Mängelrüge (Z 5) lässt (auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verweisend) die Bezugnahme auf die Kriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes und solcherart ebenso die erforderliche Orientierung am Gesetz vermissen.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unter Bezugnahme auf die "Lebenserfahrung" aus den relativ geringfügigen Verletzungsfolgen, der Beschaffenheit der Tatwaffe sowie dem Umstand der zweimaligen Stichführung - die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes umkehrend - den Schluss ableitet, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, schwere Verletzungsfolgen herbeizuführen, erschöpft sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die - logisch und empirisch einwandfreie (US 10, 11) - Beweiswürdigung der Tatrichter. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen macht sie damit nicht geltend. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt (auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verweisend) die Bezugnahme auf die Kriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes und solcherart ebenso die erforderliche Orientierung am Gesetz vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.