Wie die Generalprokuratur gemäß § 23 Abs 2 StPO zutreffend ausführt, stehen der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Mai 2011 gefasste Widerrufsbeschluss sowie der Beschluss dieses Gerichts vom 31. August 2011 auf Abschöpfung der Bereicherung mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie die Generalprokuratur gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPO zutreffend ausführt, stehen der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Mai 2011 gefasste Widerrufsbeschluss sowie der Beschluss dieses Gerichts vom 31. August 2011 auf Abschöpfung der Bereicherung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Nach § 55 Abs 1 StGB ist die bedingte Nachsicht einer Strafe zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB erfolgt und eine bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre. Nach (mittlerweile langjähriger) ständiger Rechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 § 55 Rz 5). Sie kam somit nicht dem Bezirksgericht Graz-Ost, sondern dem Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 8 Hv 59/10f zu (§ 495 Abs 2 zweiter Satzteil StPO).1. Nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB ist die bedingte Nachsicht einer Strafe zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB erfolgt und eine bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre. Nach (mittlerweile langjähriger) ständiger Rechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO und nicht nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5). Sie kam somit nicht dem Bezirksgericht Graz-Ost, sondern dem Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 8 Hv 59/10f zu (Paragraph 495, Absatz 2, zweiter Satzteil StPO).
2. Über die vom Bezirksgericht Graz-Ost - in richtiger Anwendung der §§ 1, 61 StGB (dazu RIS-Justiz RS0119545 [insb T4]) - angeordnete Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB (idF BGBl I 2002/134) ist gemäß der durch das strafrechtliche Kompetenzpaket BGBl I 2010/108 insoweit unverändert gebliebenen Bestimmung des § 443 Abs 1 StPO grundsätzlich im Strafurteil zu entscheiden. Nur wenn die Ergebnisse weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen ausreichen, um über die im Abs 1 des § 443 StPO angeführten vermögensrechtlichen Maßnahmen verlässlich urteilen zu können, kann gemäß Abs 2 leg cit ihr Ausspruch durch Beschluss einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a StPO) vorbehalten werden, außer welchem Fall eine solche Anordnung nicht mehr zulässig ist.2. Über die vom Bezirksgericht Graz-Ost - in richtiger Anwendung der Paragraphen eins, 61, StGB (dazu RIS-Justiz RS0119545 [insb T4]) - angeordnete Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2002/134) ist gemäß der durch das strafrechtliche Kompetenzpaket BGBl I 2010/108 insoweit unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 443, Absatz eins, StPO grundsätzlich im Strafurteil zu entscheiden. Nur wenn die Ergebnisse weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen ausreichen, um über die im Absatz eins, des Paragraph 443, StPO angeführten vermögensrechtlichen Maßnahmen verlässlich urteilen zu können, kann gemäß Absatz 2, leg cit ihr Ausspruch durch Beschluss einer gesonderten Entscheidung (Paragraphen 445, 445 a, StPO) vorbehalten werden, außer welchem Fall eine solche Anordnung nicht mehr zulässig ist.
Die im gegebenen Fall ohne Urteilsvorbehalt (was von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb) und nachträglich mit gesondertem Beschluss vom 31. August 2011 (ON 60) erfolgte Abschöpfung eines Bargeldbetrags widerspricht daher § 443 Abs 1 und 2 StPO.Die im gegebenen Fall ohne Urteilsvorbehalt (was von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb) und nachträglich mit gesondertem Beschluss vom 31. August 2011 (ON 60) erfolgte Abschöpfung eines Bargeldbetrags widerspricht daher Paragraph 443, Absatz eins und 2 StPO.
Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Somit wird das Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 8 Hv 59/10f über den Widerruf der in diesem Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht zu beschließen haben.
Die Generalprokuratur erblickt darüber hinaus in dem im Urteil vom 23. Mai 2011 (ON 52) ergangenen Schuldspruch (2) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG durch die Unterlassung von das Vorliegen diversioneller Voraussetzungen und der Tatprivilegierung nach § 27 Abs 2 SMG ausschließenden Feststellungen in der gekürzten Urteilsausfertigung eine Verletzung des § 270 Abs 4 Z 2 iVm § 447 StPO.Die Generalprokuratur erblickt darüber hinaus in dem im Urteil vom 23. Mai 2011 (ON 52) ergangenen Schuldspruch (2) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG durch die Unterlassung von das Vorliegen diversioneller Voraussetzungen und der Tatprivilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG ausschließenden Feststellungen in der gekürzten Urteilsausfertigung eine Verletzung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Im Fall einer Verurteilung hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (§ 270 Abs 2 StPO) auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO), sodass insgesamt die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nachvollziehbar und überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0125764). In der gekürzten Urteilsausfertigung müssen daher die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine gesetzlich mögliche Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehoben werden (RIS-Justiz RS0101786; zum Bezugspunkt der Anfechtung vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6). Die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, besteht allerdings nur dann, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist (RIS-Justiz RS0122332 [T4]).Im Fall einer Verurteilung hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (Paragraph 270, Absatz 2, StPO) auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO), sodass insgesamt die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nachvollziehbar und überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0125764). In der gekürzten Urteilsausfertigung müssen daher die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine gesetzlich mögliche Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehoben werden (RIS-Justiz RS0101786; zum Bezugspunkt der Anfechtung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6). Die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, besteht allerdings nur dann, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist (RIS-Justiz RS0122332 [T4]).
Vorliegend hat das Bezirksgericht den Erwerb und Besitz (§ 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG) von Heroin und Cannabiskraut konstatiert und dem Angeklagten insoweit - wie die Strafzumessungserwägungen (ON 52 S 3) ersichtlich machen - lediglich ein Vergehen zur Last gelegt. Der Verweis auf den Eigenkonsum des Cannabiskrauts im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO bringt ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte nur dieses Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Demgegenüber traf das Gericht eine derartige Aussage zum Heroinerwerb und -besitz des Angeklagten gerade nicht, womit der angefochtenen Entscheidung keine - einen Rechtsfehler durch Nichtannahme der Privilegierungsbestimmung des § 27 Abs 2 SMG bewirkende - Konstatierung zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die abgeurteilte Straftat nach § 27 Abs 1 SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Ob im Hinblick auf in der Hauptverhandlung vorgekommene (indizierende) Verfahrensergebnisse Feststellungen in Betreff des genannten Ausnahmesatzes zu treffen gewesen wären, kann angesichts des nach § 271 Abs 1a StPO abgefassten, demgemäß die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke nicht enthaltenden Protokollvermerks nicht beurteilt werden, sodass eine Gesetzesverletzung nicht auszumachen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Bezirksgericht aufgrund von in der Hauptverhandlung allenfalls vorgekommenen (den aktenkundigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aber entgegen stehenden) Umständen verpflichtet gewesen wäre, Konstatierungen zum Nichtvorliegen der Diversionsvoraussetzungen nach § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG zu treffen.Vorliegend hat das Bezirksgericht den Erwerb und Besitz (Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG) von Heroin und Cannabiskraut konstatiert und dem Angeklagten insoweit - wie die Strafzumessungserwägungen (ON 52 S 3) ersichtlich machen - lediglich ein Vergehen zur Last gelegt. Der Verweis auf den Eigenkonsum des Cannabiskrauts im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bringt ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte nur dieses Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Demgegenüber traf das Gericht eine derartige Aussage zum Heroinerwerb und -besitz des Angeklagten gerade nicht, womit der angefochtenen Entscheidung keine - einen Rechtsfehler durch Nichtannahme der Privilegierungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG bewirkende - Konstatierung zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die abgeurteilte Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Ob im Hinblick auf in der Hauptverhandlung vorgekommene (indizierende) Verfahrensergebnisse Feststellungen in Betreff des genannten Ausnahmesatzes zu treffen gewesen wären, kann angesichts des nach Paragraph 271, Absatz eins a, StPO abgefassten, demgemäß die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke nicht enthaltenden Protokollvermerks nicht beurteilt werden, sodass eine Gesetzesverletzung nicht auszumachen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Bezirksgericht aufgrund von in der Hauptverhandlung allenfalls vorgekommenen (den aktenkundigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aber entgegen stehenden) Umständen verpflichtet gewesen wäre, Konstatierungen zum Nichtvorliegen der Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, SMG zu treffen.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.