Unzutreffend ist der Beschwerdeeinwand des Angeklagten Andreas H***, in der inkriminierten Äußerung sei keine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB zu erkennen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Täter mit ihrer Drohung dem Christian S*** weitere Mißhandlungen in Aussicht stellen. Das Erstgericht ging sohin bei Lösung der Tatfrage ersichtlich davon aus, daß die Angeklagten Leopold B***ER, Andreas H***, Peter Z*** und Gerhard Z*** gemeinschaftlichUnzutreffend ist der Beschwerdeeinwand des Angeklagten Andreas H***, in der inkriminierten Äußerung sei keine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zu erkennen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Täter mit ihrer Drohung dem Christian S*** weitere Mißhandlungen in Aussicht stellen. Das Erstgericht ging sohin bei Lösung der Tatfrage ersichtlich davon aus, daß die Angeklagten Leopold B***ER, Andreas H***, Peter Z*** und Gerhard Z*** gemeinschaftlich
darauf abzielten, bei dem Bedrohten den Eindruck zu erwecken, sie seien willens, ihn auf dieselbe Art und Weise zu mißhandeln, wie dies (durch Peter Z*** und Gerhard Z*** sowie drei weitere unbekannte Mittäter) schon am 20.Dezember 1982 geschehen war, also ihm Mißhandlungen mit Verletzungsfolgen zuzufügen.
Entgegen der Meinung des Angeklagten Andreas H*** war die Drohung objektiv geeignet, im Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse begründete Besorgnisse zu erwecken. Nahm doch das Schöffengericht als erwiesen an, daß Christian S*** die ihm vorgelegte Erklärung aus Furcht vor solchen weiteren (mit Verletzungsfolgen verbundenen) Mißhandlungen unterschrieb (vgl S 409, 417 d.A), d h andernfalls die Verwirklichung des angedrohten Übels erwartete. Der Ausspruch des Gerichtes, daß bei unbefangener Betrachtung der Situation die Drohung auch objektiv geeignet war, begründete Besorgnisse einzuflößen, erweist sich daher als rechtlich unbedenklich (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Die beiden Beschwerdeführer machen unter der Z 9 lit a (sachlich Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO weiters geltend, die ihnen angelastete Nötigung sei deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil Christian S*** damit zum Widerruf einer falschen Beschuldigung und zur Angabe eines wahren Sachverhaltes veranlaßt werden sollte. Der hiemit relevierte Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB kommt den Angeklagten Leopold B***ER und Andreas H*** jedoch nicht zustatten. Nach der genannten Bestimmung ist die Tat dann nicht rechtswidrig, "wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet." Dies trifft hier allein schon deshalb nicht zu, weil die Beschwerdeführer - nach dem festgestellten Urteilssachverhalt - den Christian S*** mit der Androhung körperlicher Verletzungen nicht nur zur Abgabe einer Erklärung, die ihre Schuldlosigkeit beweist, sondern darüber hinaus auch dazu nötigten, die an seiner vorsätzlichen Körperverletzung am 20. Dezember 1982 Schuldigen (Peter und Gerhard Z***) wahrheitswidrig zu entlasten.Entgegen der Meinung des Angeklagten Andreas H*** war die Drohung objektiv geeignet, im Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse begründete Besorgnisse zu erwecken. Nahm doch das Schöffengericht als erwiesen an, daß Christian S*** die ihm vorgelegte Erklärung aus Furcht vor solchen weiteren (mit Verletzungsfolgen verbundenen) Mißhandlungen unterschrieb vergleiche S 409, 417 d.A), d h andernfalls die Verwirklichung des angedrohten Übels erwartete. Der Ausspruch des Gerichtes, daß bei unbefangener Betrachtung der Situation die Drohung auch objektiv geeignet war, begründete Besorgnisse einzuflößen, erweist sich daher als rechtlich unbedenklich (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Die beiden Beschwerdeführer machen unter der Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO weiters geltend, die ihnen angelastete Nötigung sei deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil Christian S*** damit zum Widerruf einer falschen Beschuldigung und zur Angabe eines wahren Sachverhaltes veranlaßt werden sollte. Der hiemit relevierte Rechtfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB kommt den Angeklagten Leopold B***ER und Andreas H*** jedoch nicht zustatten. Nach der genannten Bestimmung ist die Tat dann nicht rechtswidrig, "wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet." Dies trifft hier allein schon deshalb nicht zu, weil die Beschwerdeführer - nach dem festgestellten Urteilssachverhalt - den Christian S*** mit der Androhung körperlicher Verletzungen nicht nur zur Abgabe einer Erklärung, die ihre Schuldlosigkeit beweist, sondern darüber hinaus auch dazu nötigten, die an seiner vorsätzlichen Körperverletzung am 20. Dezember 1982 Schuldigen (Peter und Gerhard Z***) wahrheitswidrig zu entlasten.
Bei dieser Sachlage reklamieren die Beschwerdeführer schließlich auch zu Unrecht - aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO - mangelnde Strafwürdigkeit ihrer Tat; denn von geringer Schuld im Sinn des damit bezogenen § 42 Abs 1 Z 1 StGB, also von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der Strafdrohung des § 105 Abs 1 StGB als Regelfall typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (ÖJZ-LSK 1976/346, 1984/5), kann den Umständen nach keine Rede sein. Die verabredete Nötigung durch mehrere Personen stellt ein grob rechts- und sittenwidriges Tun dar, welches, was seine Sozialschädlichkeit und den Störwert für die Umwelt anlangt, keinesfalls unter der Norm damit vergleichbarer typischer Deliktsfälle liegt. Beim Angeklagten Andreas H*** kommt hinzu, daß mit Rücksicht auf seine zahlreichen empfindlichen Vorstrafen eine Verurteilung auch geboten ist, um ihm den Unwert seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB). Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Leopold B***ER und Andreas H*** - dem Antrag der Generalprokuratur folgend - zu verwerfen.Bei dieser Sachlage reklamieren die Beschwerdeführer schließlich auch zu Unrecht - aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - mangelnde Strafwürdigkeit ihrer Tat; denn von geringer Schuld im Sinn des damit bezogenen Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, also von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB als Regelfall typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (ÖJZ-LSK 1976/346, 1984/5), kann den Umständen nach keine Rede sein. Die verabredete Nötigung durch mehrere Personen stellt ein grob rechts- und sittenwidriges Tun dar, welches, was seine Sozialschädlichkeit und den Störwert für die Umwelt anlangt, keinesfalls unter der Norm damit vergleichbarer typischer Deliktsfälle liegt. Beim Angeklagten Andreas H*** kommt hinzu, daß mit Rücksicht auf seine zahlreichen empfindlichen Vorstrafen eine Verurteilung auch geboten ist, um ihm den Unwert seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Leopold B***ER und Andreas H*** - dem Antrag der Generalprokuratur folgend - zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Genannten nach dem § 105 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB Geldstrafen, und zwar über Leopold B***ER im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je 80 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Freiheitsstrafe, und über Andreas H*** im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es bei H*** gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.Mai 1983, AZ 5 b E Vr 4712/83 (§§ 229 Abs 1, 231 Abs 1, 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 107 Abs 1 StGB; sieben Monate Freiheitsstrafe) und vom 12. Jänner 1984, AZ 5 b E Vr 12.886/83 (§§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB; zehn Monate Freiheitsstrafe) Bedacht nahm. Bei der Strafbemessung wertete es bei Leopold B***ER zwei einschlägige Vorstrafen, bei Andreas H*** eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber bei Leopold B***ER sein längeres Wohlverhalten seit der Tat, bei H*** keinen Umstand als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über die Genannten nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB Geldstrafen, und zwar über Leopold B***ER im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je 80 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Freiheitsstrafe, und über Andreas H*** im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es bei H*** gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.Mai 1983, AZ 5 b E römisch fünf r 4712/83 (Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 107, Absatz eins, StGB; sieben Monate Freiheitsstrafe) und vom 12. Jänner 1984, AZ 5 b E römisch fünf r 12.886/83 (Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB; zehn Monate Freiheitsstrafe) Bedacht nahm. Bei der Strafbemessung wertete es bei Leopold B***ER zwei einschlägige Vorstrafen, bei Andreas H*** eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber bei Leopold B***ER sein längeres Wohlverhalten seit der Tat, bei H*** keinen Umstand als mildernd.
Mit ihren Berufungen begehren die beiden Angeklagten die Herabsetzung der Geldstrafen und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, Andreas H*** auch das allfällige Absehen von einer Zusatzstrafe.
Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Strafregisterauskunft bzw den betreffenden Strafakten ergibt, wurde Leopold B***ER nach der verfahrensgegenständlichen Tat mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Dezember 1984, AZ 15 U 3454/84 (§ 83 Abs 1 StGB; 70 Tagessätze zu je 70 S, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Freiheitsstrafe) und mit Strafverfügung desselben Gerichtes vom 5.Juli 1985, AZ 15 U 1905/85 (§ 146 StGB; 50 Tagessätze zu je 60 S, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Freiheitsstrafe) neuerlich verurteilt.Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Strafregisterauskunft bzw den betreffenden Strafakten ergibt, wurde Leopold B***ER nach der verfahrensgegenständlichen Tat mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Dezember 1984, AZ 15 U 3454/84 (Paragraph 83, Absatz eins, StGB; 70 Tagessätze zu je 70 S, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Freiheitsstrafe) und mit Strafverfügung desselben Gerichtes vom 5.Juli 1985, AZ 15 U 1905/85 (Paragraph 146, StGB; 50 Tagessätze zu je 60 S, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Freiheitsstrafe) neuerlich verurteilt.
Auf diese rechtskräftigen Erkenntnisse ist gemäß den §§ 31, 40 StGB entsprechend Bedacht zu nehmen. Da auch bei gemeinsamer Aburteilung eine (Gesamt-)Geldstrafe von 120 Tagessätzen dem Unrechtsgehalt aller Tathandlungen und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten Leopold B***ER angemessen wäre, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, bei Leopold B***ER von der Verhängung einer Zusatzstrafe Abstand zu nehmen. Die gleichen Erwägungen hatten für Andreas H*** zu gelten, weil sich aus den angeführten, gemäß den §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigenden Vorverurteilungen auch bei diesem Angeklagten bereits eine den Schuldgehalt aller in den Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten ausreichend erfassende (Gesamt-)Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten ergibt. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.Auf diese rechtskräftigen Erkenntnisse ist gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB entsprechend Bedacht zu nehmen. Da auch bei gemeinsamer Aburteilung eine (Gesamt-)Geldstrafe von 120 Tagessätzen dem Unrechtsgehalt aller Tathandlungen und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten Leopold B***ER angemessen wäre, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, bei Leopold B***ER von der Verhängung einer Zusatzstrafe Abstand zu nehmen. Die gleichen Erwägungen hatten für Andreas H*** zu gelten, weil sich aus den angeführten, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB zu berücksichtigenden Vorverurteilungen auch bei diesem Angeklagten bereits eine den Schuldgehalt aller in den Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten ausreichend erfassende (Gesamt-)Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten ergibt. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.