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Entscheidung 11 Os 162/94×

Entscheidung 11 Os 162/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os162/94

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hobel als Schriftführerin, in der Straf- und Medienrechtssache gegen Dipl.-Ing. Jaroslav S* (alias Jan T*) wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB und gegen die Antragsgegnerin F* Zeitschriften GesmbH wegen Paragraphen 6, 7, 33 und 34 MedienG, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 1993, GZ 9 b E Vr 5827/92-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Vertreters des Privatanklägers, Dr. Morent, jedoch in Abwesenheit der übrigen Beteiligten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 1993, GZ 9 b E Vr 5827/92-16, verletzt, soweit in den Entscheidungsgründen die Bindung des Einzelrichters an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verneint wird, das Gesetz in dem in Paragraph 293, Absatz 2, StPO normierten, auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz analog geltenden Grundsatz der Bindung des Erstgerichtes an die aus Anlaß einer kassatorischen Entscheidung ausgesprochene Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes.

Die Gesetzesverletzung wird festgestellt.

Text

Gründe:

In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr.Hans H* gegen Dipl.-Ing. Jaroslav S* (alias Jan T*) wegen Paragraphen 111, Absatz eins und Absatz 2, 115, Absatz eins, StGB und gegen die Antragsgegnerin "F* Zeitschriften GesmbH" wegen Anträgen nach dem MedienG, AZ 9 b E Vr 5827/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, hob das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Privatanklägers mit Entscheidung vom 8. März 1993, AZ 21 Bs 407/92 (ON 12), das freisprechende Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juli 1992 (ON 6) unter Äußerung seiner Rechtsansicht auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

In dem im zweiten Rechtsgang ergangenen (gleichfalls freisprechenden) Urteil vom 21. Oktober 1993 (ON 16) vertrat der Einzelrichter den - für die Sachentscheidung letztlich nicht maßgeblichen - Rechtsstandpunkt, "daß dem Rechtsmittelverfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz nach den Paragraphen 489, ff StPO und den entsprechenden Verweisungsbestimmungen eine Norm wie jene des Paragraph 293, Absatz 2, StPO fremd ist, wonach das Gericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung verwiesen wird, an die Rechtsansicht gebunden ist, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner aufhebenden Entscheidung ausgegangen ist" (S 98).

Mit Recht rügt der Generalprokurator in der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes diese Rechtsauffassung als mit dem Gesetz nicht im Einklang stehend.

Paragraph 293, Absatz 2, StPO normiert die Bindungswirkung an eine vom Obersten Gerichtshof in einer bestimmten Sache ausgesprochene Rechtsansicht für das - nach Kassation des Urteils im ersten Rechtsgang - zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Gericht erster Instanz. Es trifft zwar zu, daß sowohl für das bezirksgerichtliche Verfahren vergleiche insbesondere Paragraphen 463, ff StPO) als auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz vergleiche Paragraph 489, StPO) eine ausdrückliche, der Vorschrift des Paragraph 293, Absatz 2, StPO entsprechende Regelung fehlt. Die in der gegenständlichen Straf- und Medienrechtssache vom Einzelrichter daraus ganz allgemein gezogene und mit der unterschiedlichen Stellung der Rechtsmittelgerichte begründete Schlußfolgerung auf das Fehlen einer Bindungswirkung im Einzelrichterverfahren hält jedoch - unbeschadet der mangelnden Bedeutung im konkreten Fall - einer näheren Überprüfung nicht stand:

Für das bezirksgerichtliche Verfahren (Paragraphen 447, ff StPO) ordnet nämlich Paragraph 447, StPO ausdrücklich an, daß in allen Punkten, worüber das römisch 26 .Hauptstück der StPO keine besonderen Vorschriften enthält, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Somit kann es nach dieser gesetzlichen Verweisung nicht zweifelhaft sein, daß der im Paragraph 293, Absatz 2, StPO normierten Bindungswirkung auch im bezirksgerichtlichen Verfahren Geltung zukommt (EvBl 1981/51). Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz als einzige Verfahrensart vom Grundsatz der Bindung des Erstgerichtes an die Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes auszunehmen, wäre aber systemwidrig und nicht zu begründen. Diese Gesetzeslücke ist vielmehr durch analoge Anwendung (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 45 f zu Paragraph eins, StPO) der Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 2, StPO auch auf das Einzelrichterverfahren zu schließen. Daraus folgt, daß auch der Einzelrichter an die vom Berufungsgericht in einer kassatorischen Entscheidung vertretene Rechtsansicht gebunden ist (in diesem Sinne auch Lohsing-Serini 598; Roeder, LB2, 313).

Da sich die in der unrichtigen Rechtsansicht des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gelegene Gesetzesverletzung im gegenständlichen Verfahren nicht auswirkte, konnte sich der Oberste Gerichtshof mit deren Feststellung begnügen.

Textnummer

E37686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00162.9400.1213.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19941213_OGH0002_0110OS00162_9400000_000

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