Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Dazu ist weder der Hinweis auf das zu den übrigen Anklagepunkten abgelegte Geständnis geeignet noch der dem Angeklagten befremdlich scheinende Umstand, daß das Tatopfer in der Lage war, die Bekleidung des Täters detailliert (und zutreffend!) zu beschreiben. Ebensowenig kann aus der Tatsache, daß Eva L***** es unterlassen hatte, auf dem Autoparkplatz die Insassen zweier dort haltender Fahrzeuge durch Schreien auf sich aufmerksam zu machen, Zweifel an ihrer vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Sachverhaltsdarstellung abgeleitet werden. Daß die (der deutschen Sprache nicht mächtige) Zeugin anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung unerwähnt ließ, daß der Angeklagte, wie sie in der Hauptverhandlung angab, (vor den inkriminierten Tathandlungen) zunächst aufstieg, auf- und abging und dann im Auto Ordnung machte, ehe er - was der Beschwerdeführer verschweigt - "alle Knöpfe herunterdrückte, das Fenster auf meiner Seite heruntergekurbelt und mir die Hände zusammengebunden" hat (S 26/III), ist unbeachtlich. Der Umstand, daß der von ihr behauptete Anruf bei ihrer Freundin nicht verifiziert werden konnte, verliert im Hinblick darauf an Bedeutung, daß sie nicht angegeben hatte, mit ihrer Freundin auch gesprochen zu haben, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie sich verwählt hatte. Der Einwand schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, wie sie die Geldtasche aus dem Rucksack nehmen konnte, wenn ein Handgemenge stattgefunden hat, ist nicht aktengetreu (vgl S 23/I und 231/I) und vermag schon deshalb keine Bedenken an der Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu begründen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Dazu ist weder der Hinweis auf das zu den übrigen Anklagepunkten abgelegte Geständnis geeignet noch der dem Angeklagten befremdlich scheinende Umstand, daß das Tatopfer in der Lage war, die Bekleidung des Täters detailliert (und zutreffend!) zu beschreiben. Ebensowenig kann aus der Tatsache, daß Eva L***** es unterlassen hatte, auf dem Autoparkplatz die Insassen zweier dort haltender Fahrzeuge durch Schreien auf sich aufmerksam zu machen, Zweifel an ihrer vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Sachverhaltsdarstellung abgeleitet werden. Daß die (der deutschen Sprache nicht mächtige) Zeugin anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung unerwähnt ließ, daß der Angeklagte, wie sie in der Hauptverhandlung angab, (vor den inkriminierten Tathandlungen) zunächst aufstieg, auf- und abging und dann im Auto Ordnung machte, ehe er - was der Beschwerdeführer verschweigt - "alle Knöpfe herunterdrückte, das Fenster auf meiner Seite heruntergekurbelt und mir die Hände zusammengebunden" hat (S 26/III), ist unbeachtlich. Der Umstand, daß der von ihr behauptete Anruf bei ihrer Freundin nicht verifiziert werden konnte, verliert im Hinblick darauf an Bedeutung, daß sie nicht angegeben hatte, mit ihrer Freundin auch gesprochen zu haben, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie sich verwählt hatte. Der Einwand schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, wie sie die Geldtasche aus dem Rucksack nehmen konnte, wenn ein Handgemenge stattgefunden hat, ist nicht aktengetreu vergleiche S 23/I und 231/I) und vermag schon deshalb keine Bedenken an der Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Denn mit dem Vorbringen, der festgestellte Sachverhalt erfüllte nicht den Tatbestand des - gar nicht urteilsgegenständlichen - § 201 Abs 1 StGB, weil der Beschwerdeführer weder schwere Gewalt angewandt noch eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen habe, - womit der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die für das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB deliktsspezifischen Tatbildelemente bezug nimmt - wird der Urteilssachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz, nämlich dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB verglichen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Denn mit dem Vorbringen, der festgestellte Sachverhalt erfüllte nicht den Tatbestand des - gar nicht urteilsgegenständlichen - Paragraph 201, Absatz eins, StGB, weil der Beschwerdeführer weder schwere Gewalt angewandt noch eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen habe, - womit der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die für das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB deliktsspezifischen Tatbildelemente bezug nimmt - wird der Urteilssachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz, nämlich dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verglichen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.