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Entscheidung 11 Os 162/98×

Entscheidung 11 Os 162/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os162/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stefan G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 1998, GZ 36 römisch fünf r 1909/98-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan G*****, soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, auch des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2. Juli 1998 zwischen Wörgl und Kufstein (die ungarische Staatsangehörige) Eva L***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt, indem er die Beifahrertüre verriegelte, L***** festhielt und versuchte, die Ärmel ihres Pullovers so zu verknoten, daß sie sich mit den Armen nicht wehren kann, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich Betasten der Brust und der Oberschenkel genötigt;

Der Sache nach nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Dazu ist weder der Hinweis auf das zu den übrigen Anklagepunkten abgelegte Geständnis geeignet noch der dem Angeklagten befremdlich scheinende Umstand, daß das Tatopfer in der Lage war, die Bekleidung des Täters detailliert (und zutreffend!) zu beschreiben. Ebensowenig kann aus der Tatsache, daß Eva L***** es unterlassen hatte, auf dem Autoparkplatz die Insassen zweier dort haltender Fahrzeuge durch Schreien auf sich aufmerksam zu machen, Zweifel an ihrer vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Sachverhaltsdarstellung abgeleitet werden. Daß die (der deutschen Sprache nicht mächtige) Zeugin anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung unerwähnt ließ, daß der Angeklagte, wie sie in der Hauptverhandlung angab, (vor den inkriminierten Tathandlungen) zunächst aufstieg, auf- und abging und dann im Auto Ordnung machte, ehe er - was der Beschwerdeführer verschweigt - "alle Knöpfe herunterdrückte, das Fenster auf meiner Seite heruntergekurbelt und mir die Hände zusammengebunden" hat (S 26/III), ist unbeachtlich. Der Umstand, daß der von ihr behauptete Anruf bei ihrer Freundin nicht verifiziert werden konnte, verliert im Hinblick darauf an Bedeutung, daß sie nicht angegeben hatte, mit ihrer Freundin auch gesprochen zu haben, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie sich verwählt hatte. Der Einwand schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, wie sie die Geldtasche aus dem Rucksack nehmen konnte, wenn ein Handgemenge stattgefunden hat, ist nicht aktengetreu vergleiche S 23/I und 231/I) und vermag schon deshalb keine Bedenken an der Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu begründen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Denn mit dem Vorbringen, der festgestellte Sachverhalt erfüllte nicht den Tatbestand des - gar nicht urteilsgegenständlichen - Paragraph 201, Absatz eins, StGB, weil der Beschwerdeführer weder schwere Gewalt angewandt noch eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen habe, - womit der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die für das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB deliktsspezifischen Tatbildelemente bezug nimmt - wird der Urteilssachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz, nämlich dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verglichen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52878 11D01628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00162.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0110OS00162_9800000_000