Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider kann aus der bloßen Erklärung des Verteidigers in der allein maßgeblichen, weil (infolge Richterwechsels) gem § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2000, "die noch unerledigten Beweisanträge aufrecht" zu halten (S 211), ohne aufgrund des neu durchgeführten Beweisverfahrens deren Relevanz darzutun, der behauptete Nichtigkeitsgrund ebensowenig abgeleitet werden, wie aus der Unterlassung der Entscheidung über die in der Hauptverhandlung vom 6. September 2000 gestellten Beweisanträge (vgl Mayerhofer StPO4 E 19, 31, 32).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider kann aus der bloßen Erklärung des Verteidigers in der allein maßgeblichen, weil (infolge Richterwechsels) gem Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2000, "die noch unerledigten Beweisanträge aufrecht" zu halten (S 211), ohne aufgrund des neu durchgeführten Beweisverfahrens deren Relevanz darzutun, der behauptete Nichtigkeitsgrund ebensowenig abgeleitet werden, wie aus der Unterlassung der Entscheidung über die in der Hauptverhandlung vom 6. September 2000 gestellten Beweisanträge vergleiche Mayerhofer StPO4 E 19, 31, 32).
Die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit Minderjährigen trotz zahlreicher Kontakte nicht "unsittlich genähert" habe, sowie des Zeugen Josef F***** zum Nachweis dafür, dass dieser niemals mit dem Bus Braunau-Altheim gefahren sei und den Angeklagten nicht kenne, durfte das Schöffengericht mit zutreffender - wenngleich entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil nachgeholter - Begründung zu Recht ablehnen, zumal weder dem Beweisantrag zu entnehmen noch aus dem Zusammenhang ersichtlich war, inwieweit das nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sei (s erneut Mayerhofer aaO E 19). Die erst im Rechtsmittel nachgeholte Begründung für den letztgenannten Antrag kann hingegen bei der Prüfung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 41).Die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit Minderjährigen trotz zahlreicher Kontakte nicht "unsittlich genähert" habe, sowie des Zeugen Josef F***** zum Nachweis dafür, dass dieser niemals mit dem Bus Braunau-Altheim gefahren sei und den Angeklagten nicht kenne, durfte das Schöffengericht mit zutreffender - wenngleich entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil nachgeholter - Begründung zu Recht ablehnen, zumal weder dem Beweisantrag zu entnehmen noch aus dem Zusammenhang ersichtlich war, inwieweit das nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sei (s erneut Mayerhofer aaO E 19). Die erst im Rechtsmittel nachgeholte Begründung für den letztgenannten Antrag kann hingegen bei der Prüfung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung des Umstands, dass die Tatrichter den gerichtlichen Angaben des Zeugen Manuel W***** trotz aufgezeigter Widersprüche zu dessen sicherheitsbehördlichen Angaben Glaubwürdigkeit zuerkannt haben. Damit bekämpft sie jedoch lediglich in unzulässiger Form die denkmögliche und mängelfreie, weil alle wesentlichen Verfahrensergebnisse (einschließlich des relevierten Umstands, dass die Mutter des Zeugen bei dessen Vernehmung nur zeitweise anwesend war - US 4) erörternde Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung des Umstands, dass die Tatrichter den gerichtlichen Angaben des Zeugen Manuel W***** trotz aufgezeigter Widersprüche zu dessen sicherheitsbehördlichen Angaben Glaubwürdigkeit zuerkannt haben. Damit bekämpft sie jedoch lediglich in unzulässiger Form die denkmögliche und mängelfreie, weil alle wesentlichen Verfahrensergebnisse (einschließlich des relevierten Umstands, dass die Mutter des Zeugen bei dessen Vernehmung nur zeitweise anwesend war - US 4) erörternde Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Beschwerde die Aktenwidrigkeit von Feststellungen (betreffend den Tatort) behauptet, verkennt sie das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO Z 5 E 185), nicht aber , wenn behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (aaO E 191).Soweit die Beschwerde die Aktenwidrigkeit von Feststellungen (betreffend den Tatort) behauptet, verkennt sie das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO Ziffer 5, E 185), nicht aber , wenn behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (aaO E 191).
Die Behauptungen, aus den - vom Erstgericht erörterten (US 6 f) - Aussagen der Zeuginnen Gisela R***** und Ludmilla R***** wären andere Schlüsse zu ziehen gewesen, sowie, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein "pubertierender Jüngling" sein wahres Alter nennen würde, bekämpfen wiederum nur unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Der Mängelrüge zuwider schließlich hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, sein Opfer habe ihm nur das Geburtsjahr, nicht aber das genaue Geburtsdatum genannt, nicht unerörtert gelassen (US 4).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die - vom Schöffengericht eingehend berücksichtigten (US 4 ff) - Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Manuel W***** und unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die - vom Schöffengericht eingehend berücksichtigten (US 4 ff) - Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Manuel W***** und unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.