Die zum Widerrufsbeschluss vom 15. April 2002 führenden Vorgänge verletzen, wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in zweifacher Hinsicht zum Nachteil des Verurteilten (§ 292 letzter Satz StPO) das Gesetz.Die zum Widerrufsbeschluss vom 15. April 2002 führenden Vorgänge verletzen, wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in zweifacher Hinsicht zum Nachteil des Verurteilten (Paragraph 292, letzter Satz StPO) das Gesetz.
Zur Entscheidung über den Widerruf einer in einem schöffengerichtlichen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht ist, sofern sie nicht gemäß § 494a StPO erfolgte, sondern vom seinerzeit erkennenden Gericht getroffen wird (§ 495 Abs 1 StPO), gemäß § 13 Abs 3 StPO der Drei-Richter-Senat berufen. Vorliegendenfalls wurde dagegen der Widerrufsbeschluss vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes allein, somit von einem funktionell unzuständigen Richter gefasst.Zur Entscheidung über den Widerruf einer in einem schöffengerichtlichen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht ist, sofern sie nicht gemäß Paragraph 494 a, StPO erfolgte, sondern vom seinerzeit erkennenden Gericht getroffen wird (Paragraph 495, Absatz eins, StPO), gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO der Drei-Richter-Senat berufen. Vorliegendenfalls wurde dagegen der Widerrufsbeschluss vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes allein, somit von einem funktionell unzuständigen Richter gefasst.
Zudem unterblieb (abgesehen von der verabsäumten Einholung einer neuen Strafregisterauskunft) die nach § 495 Abs 3 StPO vorgesehene Anhörung des Verurteilten zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft, welcher Verpflichtung schon durch dessen bloße Vorladung zur Anhörung entsprochen gewesen wäre (NRsp 1992/277). Anhaltspunkte dafür, dass von der Anhörung des Verurteilten lediglich deshalb abgesehen wurde, weil sie ohne unverhältnismäßigem Aufwand nicht durchführbar gewesen wäre (§ 495 Abs 3 zweiter Satz StPO), sind nicht ersichtlich. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und, weil sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, der Widerrufsbeschluss aufzuheben und dem Landesgericht Feldkirch aufzutragen, in Ansehung des Antrags der Staatsanwaltschaft Feldkirch gesetzmäßig vorzugehen (wobei insbesondere der im Hinblick auf § 49 zweiter Satz StGB noch zu überprüfende Ablauf der Widerrufsfrist des § 56 StGB zu beachten wäre).Zudem unterblieb (abgesehen von der verabsäumten Einholung einer neuen Strafregisterauskunft) die nach Paragraph 495, Absatz 3, StPO vorgesehene Anhörung des Verurteilten zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft, welcher Verpflichtung schon durch dessen bloße Vorladung zur Anhörung entsprochen gewesen wäre (NRsp 1992/277). Anhaltspunkte dafür, dass von der Anhörung des Verurteilten lediglich deshalb abgesehen wurde, weil sie ohne unverhältnismäßigem Aufwand nicht durchführbar gewesen wäre (Paragraph 495, Absatz 3, zweiter Satz StPO), sind nicht ersichtlich. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und, weil sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, der Widerrufsbeschluss aufzuheben und dem Landesgericht Feldkirch aufzutragen, in Ansehung des Antrags der Staatsanwaltschaft Feldkirch gesetzmäßig vorzugehen (wobei insbesondere der im Hinblick auf Paragraph 49, zweiter Satz StGB noch zu überprüfende Ablauf der Widerrufsfrist des Paragraph 56, StGB zu beachten wäre).
Der Verurteilte war mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss auf diese Entscheidung zu verweisen.