Nur die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ist berechtigt. Mit Recht rügt dieser Beschwerdeführer, daß den Gründen der angefochtenen Entscheidung zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit des deliktischen Handelns nur der Hinweis auf die Beschäftigungslosigkeit der Angeklagten A und B und der Umstand zu entnehmen ist, daß die Täter ihren Unterhalt zum überwiegenden Teil aus dem Erlös der Einbruchsdiebstähle bestritten (Band III S. 430 d. A.). Diese allein der objektiven Tatseite zuzuordnenden Annahmen des Erstgerichtes vermögen jedoch die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche die gewerbsmäßigem Handeln entsprechende Absicht (§ 70 StGB) der Täter zum Ausdruck bringen müßten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die bloß im Urteilsspruch wiedergegebenen verba legalia.Nur die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ist berechtigt. Mit Recht rügt dieser Beschwerdeführer, daß den Gründen der angefochtenen Entscheidung zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit des deliktischen Handelns nur der Hinweis auf die Beschäftigungslosigkeit der Angeklagten A und B und der Umstand zu entnehmen ist, daß die Täter ihren Unterhalt zum überwiegenden Teil aus dem Erlös der Einbruchsdiebstähle bestritten (Band römisch drei S. 430 d. A.). Diese allein der objektiven Tatseite zuzuordnenden Annahmen des Erstgerichtes vermögen jedoch die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche die gewerbsmäßigem Handeln entsprechende Absicht (Paragraph 70, StGB) der Täter zum Ausdruck bringen müßten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die bloß im Urteilsspruch wiedergegebenen verba legalia.
Dieser Feststellungsmangel, der hinsichtlich des Mitangeklagten Leopold A gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war, macht das Urteil insoweit nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.Dieser Feststellungsmangel, der hinsichtlich des Mitangeklagten Leopold A gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war, macht das Urteil insoweit nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zu diesbezüglich neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zu diesbezüglich neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihren durch die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten B und A auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Angeklagte Johann C wendet sich mit seiner sachlich allein den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen die der rechtlichen Annahme seiner Mittäterschaft am Einbruchsdiebstahl Urteilsfaktum I B zugrundeliegenden Feststellungen, die er für unzureichend begründet hält.Der Angeklagte Johann C wendet sich mit seiner sachlich allein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen die der rechtlichen Annahme seiner Mittäterschaft am Einbruchsdiebstahl Urteilsfaktum römisch eins B zugrundeliegenden Feststellungen, die er für unzureichend begründet hält.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Erstgericht den gemeinsamen Tatvorsatz nicht (bloß) aus dem Umstand erschlossen, daß der Beschwerdeführer bereits am Vortag mit den Angeklagten A und B beisammen war, als diese einen Einbruch verübten. Es hat vielmehr die bekämpfte Feststellung auf die insoweit voll geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (Band I S. 220 d. A.) gestützt, die mit der ursprünglichen - in der Hauptverhandlung allerdings geänderten - Darstellung des Mittäters voll übereinstimmt (Band I S. 141 d.A.). Die bemängelten Urteilsausführungen sollen nur darlegen, warum das Erstgericht die seinerzeitige Verantwortung dieser beiden Angeklagten für glaubwürdiger erachtete, als ihre modifizierten Angaben in der Hauptverhandlung. Damit hat aber das Erstgericht seiner Begründungspflicht voll entsprochen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann C war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Erstgericht den gemeinsamen Tatvorsatz nicht (bloß) aus dem Umstand erschlossen, daß der Beschwerdeführer bereits am Vortag mit den Angeklagten A und B beisammen war, als diese einen Einbruch verübten. Es hat vielmehr die bekämpfte Feststellung auf die insoweit voll geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (Band römisch eins S. 220 d. A.) gestützt, die mit der ursprünglichen - in der Hauptverhandlung allerdings geänderten - Darstellung des Mittäters voll übereinstimmt (Band römisch eins S. 141 d.A.). Die bemängelten Urteilsausführungen sollen nur darlegen, warum das Erstgericht die seinerzeitige Verantwortung dieser beiden Angeklagten für glaubwürdiger erachtete, als ihre modifizierten Angaben in der Hauptverhandlung. Damit hat aber das Erstgericht seiner Begründungspflicht voll entsprochen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann C war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.