Zu 1. und 5.: Die Vertagung der Hauptverhandlung zur (neuerlichen) Vernehmung der ohnehin am ersten Verhandlungstag angehörten Zeugen C, D und E in Gegenwart der (nur für den zweiten Verhandlungstag geladenen) Sachverständigen Dozent Dr. F und Primarius Dr. M erwies sich als nicht geboten, weil diesen beiden Sachverständigen auf Grund der Angaben der Gendarmeriebeamten in der Anzeige und vor dem Untersuchungsrichter (neben anderen Beweismitteln) ausreichende Grundlagen für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten zur Zeit der Verhaftung (rund eineinhalb Stunden nach Abgabe der Schüsse), als er Angaben zur Tat und zum Tatmotiv machte, zur Verfügung standen. Letzten Endes war es allein die Aufgabe der Geschwornen, (ua) den Beweiswert der Angaben des Angeklagten unmittelbar nach der Verhaftung zu beurteilen, wie der Schwurgerichtshof in diesem Belang zutreffend erkannte. Eine Ergänzung der Sachverständigengutachten auf der im Beweisantrag gedachten Basis war hier - den Umständen nach - nicht erforderlich, zumal das (neue) Vorbringen der Gendarmeriebeamten in der Hauptverhandlung nicht so weit von den Ausführungen in der Anzeige und vor dem Untersuchungsrichter abwich, daß nach Lagerung des Falles eine neuerliche Begutachtung durch diese Sachverständigen nötig gewesen wäre. Im übrigen hätte mit der Verlesung der Aussagen der am ersten Verhandlungstag vernommenen Zeugen (ua C, D und E) an Hand des (am Vortag aufgenommenen) Kurzschriftprotokolles in Gegenwart der Sachverständigen Dr. F und Dr. M das gleiche Ziel erreicht werden können, wie mit der - beantragten - Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck der neuerlichen Zeugenvernehmung und übertragung des Kurzschriftprotokolles vom ersten Verhandlungstag. Ein solcher Antrag auf Verlesung wurde aber ersichtlich nicht gestellt. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, die Vertagung der Hauptverhandlung wäre auch zur (weiteren) Information des Sachverständigen Dr. G erforderlich gewesen (S 16/III. Band), entbehrt die Rüge einer - formellen - Deckung durch einen entsprechenden Beweisantrag.
Zu 2.: Sämtliche Erhebungsergebnisse im Zusammenhang mit Spurensicherung sind in der Gendarmerieanzeige (einschließlich Lichtbildmappen) enthalten. Auch in der gerichtlichen Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung wurden entsprechende Fragen gestellt und Verlesungen vorgenommen. Es wäre dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, weitere Fragen, etwa über Schlüssel, an die in der Hauptverhandlung - ohnehin - vernommenen Gendarmeriebeamten zu stellen. Die Tatwaffe wurde (gleichfalls) in der Anzeige und vom Sachverständigen Ing. N (s ON 40 und S 465 ff/II. Band in ON 106) genau beschrieben, der medizinische Sachverständige Dr. O beschrieb die an der Leiche Helga As und bei Rupert B festgestellten Verletzungen detailliert und äußerte sich an Hand der festgestellten Verletzungen und der Tatwaffe präzise zur Frage des (nicht nachweisbaren) angesetzten und des (seiner Meinung nach auf die Frau abgegebenen) Nahschusses (vgl ON 24, 29 und 47, sowie S 369 ff/I. Band /in ON 32/ und 458 ff/II. Band /in ON 106/), sodaß die Geschwornen in Ausübung freier Beweiswürdigung (auch in Verbindung mit anderen Beweismitteln) eine ausreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung hatten, ob ein Nahschuß abgegeben wurde, ohne daß es weiterer Erhebungen bedurfte. Des Beweises, daß die Tatwaffe nicht (auch) als Hiebwaffe gegen Helga A und Rupert B Verwendung fand, bedurfte es schon deshalb nicht, weil in dieser Hinsicht gegen den Angeklagten kein Vorwurf erhoben wurde.Zu 2.: Sämtliche Erhebungsergebnisse im Zusammenhang mit Spurensicherung sind in der Gendarmerieanzeige (einschließlich Lichtbildmappen) enthalten. Auch in der gerichtlichen Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung wurden entsprechende Fragen gestellt und Verlesungen vorgenommen. Es wäre dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, weitere Fragen, etwa über Schlüssel, an die in der Hauptverhandlung - ohnehin - vernommenen Gendarmeriebeamten zu stellen. Die Tatwaffe wurde (gleichfalls) in der Anzeige und vom Sachverständigen Ing. N (s ON 40 und S 465 ff/II. Band in ON 106) genau beschrieben, der medizinische Sachverständige Dr. O beschrieb die an der Leiche Helga As und bei Rupert B festgestellten Verletzungen detailliert und äußerte sich an Hand der festgestellten Verletzungen und der Tatwaffe präzise zur Frage des (nicht nachweisbaren) angesetzten und des (seiner Meinung nach auf die Frau abgegebenen) Nahschusses vergleiche ON 24, 29 und 47, sowie S 369 ff/I. Band /in ON 32/ und 458 ff/II. Band /in ON 106/), sodaß die Geschwornen in Ausübung freier Beweiswürdigung (auch in Verbindung mit anderen Beweismitteln) eine ausreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung hatten, ob ein Nahschuß abgegeben wurde, ohne daß es weiterer Erhebungen bedurfte. Des Beweises, daß die Tatwaffe nicht (auch) als Hiebwaffe gegen Helga A und Rupert B Verwendung fand, bedurfte es schon deshalb nicht, weil in dieser Hinsicht gegen den Angeklagten kein Vorwurf erhoben wurde.
Zu 3.: Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, lagen konkrete Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Untersuchungsrichter vorgenommenen Protokollierungen gar nicht vor, weshalb die begehrte Beweisaufnahme nicht in Betracht zu ziehen war.
Zu 4.: Zur Beurteilung aller in diesem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen (durch die Geschwornen) wurden im Zuge der Gendarmerieerhebungen, der Voruntersuchung (einschließlich Ortsaugenschein) und der Hauptverhandlung ausreichende breite Beweisgrundlagen geschaffen. Der - vorstehend wiedergegebenen - Begründung des vom Schwurgerichtshof gefaßten Zwischenerkenntnisses (S 502 f/II. Band) ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Schußposition, zu welcher der Beschwerdeführer hypothetische Erwägungen anstellt, ist - ungeachtet der übrigen diesbezüglichen Verfahrensergebnisse - insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst anläßlich des vom Untersuchungsrichter durchgeführten Ortsaugenscheines zu verweisen, wonach jener vom Nußbaum hervorkam und auf die Opfer zuging (S 372/I. Band). Den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO geltend machend, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Fragestellung an die Geschwornen. Er vermißt zunächst eine auf fahrlässige Tötung der Helga A unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach den §§ 80, 81 Z 1Zu 4.: Zur Beurteilung aller in diesem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen (durch die Geschwornen) wurden im Zuge der Gendarmerieerhebungen, der Voruntersuchung (einschließlich Ortsaugenschein) und der Hauptverhandlung ausreichende breite Beweisgrundlagen geschaffen. Der - vorstehend wiedergegebenen - Begründung des vom Schwurgerichtshof gefaßten Zwischenerkenntnisses (S 502 f/II. Band) ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Schußposition, zu welcher der Beschwerdeführer hypothetische Erwägungen anstellt, ist - ungeachtet der übrigen diesbezüglichen Verfahrensergebnisse - insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst anläßlich des vom Untersuchungsrichter durchgeführten Ortsaugenscheines zu verweisen, wonach jener vom Nußbaum hervorkam und auf die Opfer zuging (S 372/I. Band). Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO geltend machend, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Fragestellung an die Geschwornen. Er vermißt zunächst eine auf fahrlässige Tötung der Helga A unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach den Paragraphen 80, 81, Ziffer eins
StGB gerichtete Eventualfrage.
Dem ist zu erwidern, daß eine solche Frage im gegebenen Fall nach der Verantwortung des Angeklagten und nach den sonstigen Verfahrensergebnissen nicht indiziert war.
Selbst wenn man jedoch der Ansicht wäre, die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung laufe immerhin erkennbar letztlich auf fahrlässige Tötung seiner Ehefrau hinaus, weil er den Tod dieser Frau auch damit erklärte, daß B, gegen den er in (Putativ-)Notwehr gehandelt habe, und Helga A bei der Abgabe der zehn Schüsse 'so nahe beisammen waren' (S 360/II. Band), ist nach Lage des Falles eine sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkende Verletzung der Vorschriften der §§ 312 bis 317 StPO nicht gegeben:Selbst wenn man jedoch der Ansicht wäre, die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung laufe immerhin erkennbar letztlich auf fahrlässige Tötung seiner Ehefrau hinaus, weil er den Tod dieser Frau auch damit erklärte, daß B, gegen den er in (Putativ-)Notwehr gehandelt habe, und Helga A bei der Abgabe der zehn Schüsse 'so nahe beisammen waren' (S 360/II. Band), ist nach Lage des Falles eine sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkende Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 312 bis 317 StPO nicht gegeben:
Dem unter dem Gesichtspunkt einer Putativnotwehr gegen B dargestellten Vorgehen des Angeklagten wurde in der Zusatzfrage II Rechnung getragen. Zwar wurde im Zusammenhang damit - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend bemerkt - der Beurteilung der Tötung Helga As als fahrlässig der Boden entzogen, weil in der Zusatzfrage nur die schwere Verletzung Bs, nicht die Tötung Helga As aufscheint. Hätten nun die Geschwornen (fahrlässige) Putativnotwehrüberschreitung gegenüber B angenommen, hätten sie die Hauptfrage I/1.Dem unter dem Gesichtspunkt einer Putativnotwehr gegen B dargestellten Vorgehen des Angeklagten wurde in der Zusatzfrage römisch zwei Rechnung getragen. Zwar wurde im Zusammenhang damit - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend bemerkt - der Beurteilung der Tötung Helga As als fahrlässig der Boden entzogen, weil in der Zusatzfrage nur die schwere Verletzung Bs, nicht die Tötung Helga As aufscheint. Hätten nun die Geschwornen (fahrlässige) Putativnotwehrüberschreitung gegenüber B angenommen, hätten sie die Hauptfrage I/1.
verneinen, die Hauptfrage I/2. bejahen und die Zusatzfrage II gleichfalls bejahen müssen. In diesem Fall wäre auf der Basis des vorliegenden Fragenschemas - wie der Beschwerdeführer ohnehin richtig aufzeigt - ein Schuldspruch nur wegen fahrlässiger Körperverletzung Bs, wegen Tötung Helga As jedoch ein Freispruch zu fällen gewesen.verneinen, die Hauptfrage I/2. bejahen und die Zusatzfrage römisch zwei gleichfalls bejahen müssen. In diesem Fall wäre auf der Basis des vorliegenden Fragenschemas - wie der Beschwerdeführer ohnehin richtig aufzeigt - ein Schuldspruch nur wegen fahrlässiger Körperverletzung Bs, wegen Tötung Helga As jedoch ein Freispruch zu fällen gewesen.
Dadurch wäre aber dem Angeklagten kein Nachteil erwachsen. Falls die Geschwornen den Irrtum des Angeklagten über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht als fahrlässig beurteilt hätten, wäre Zusatzfrage II zu verneinen gewesen, wenn auch eine (fahrlässige) überschreitung der Grenzen der (vermeintlichen) Notwehr nicht angenommen worden wäre (siehe dazu die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung, in der auch auf die Möglichkeit der Beschränkung gemäß dem § 330 Abs. 2 StPO verwiesen wurde).Dadurch wäre aber dem Angeklagten kein Nachteil erwachsen. Falls die Geschwornen den Irrtum des Angeklagten über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht als fahrlässig beurteilt hätten, wäre Zusatzfrage römisch zwei zu verneinen gewesen, wenn auch eine (fahrlässige) überschreitung der Grenzen der (vermeintlichen) Notwehr nicht angenommen worden wäre (siehe dazu die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung, in der auch auf die Möglichkeit der Beschränkung gemäß dem Paragraph 330, Absatz 2, StPO verwiesen wurde).
Es darf zwar im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, daß - wie der Beschwerdeführer gleichfalls an sich richtig ausführt - die Frage nach Putativnotwehr in Form eines Drei-Fragen-Schemas zu stellen gewesen wäre: Den Haupt- und Zusatzfragen wäre noch die Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts anzufügen gewesen. Diese Eventualfrage wäre sowohl auf eine auf Fahrlässigkeit beruhende Annahme einer Notwehrsituation (§ 8, zweiter Satz, StGB) als auch auf die fahrlässige überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu richten gewesen (vgl dazu ua Mayerhofer-Rieder, Anm 68 a zu § 314 StGB). Im vorliegenden Fall wurde das Thema einer solchen Eventualfrage in die Zusatzfrage aufgenommen, sodaß den Geschwornen tatsächlich der gesamte relevante Komplex der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewählten Verantwortung zur Beurteilung und Entscheidung vorlag. Vertritt man die Meinung, der Beschwerdeführer habe sich (der Sache nach) mit fahrlässiger Tötung Helga As verantwortet, wirkt sich die Unterlassung einer diesbezüglichen Fragestellung, wie bereits vorstehend dargelegt, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.Es darf zwar im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, daß - wie der Beschwerdeführer gleichfalls an sich richtig ausführt - die Frage nach Putativnotwehr in Form eines Drei-Fragen-Schemas zu stellen gewesen wäre: Den Haupt- und Zusatzfragen wäre noch die Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts anzufügen gewesen. Diese Eventualfrage wäre sowohl auf eine auf Fahrlässigkeit beruhende Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8,, zweiter Satz, StGB) als auch auf die fahrlässige überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu richten gewesen vergleiche dazu ua Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 68 a zu Paragraph 314, StGB). Im vorliegenden Fall wurde das Thema einer solchen Eventualfrage in die Zusatzfrage aufgenommen, sodaß den Geschwornen tatsächlich der gesamte relevante Komplex der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewählten Verantwortung zur Beurteilung und Entscheidung vorlag. Vertritt man die Meinung, der Beschwerdeführer habe sich (der Sache nach) mit fahrlässiger Tötung Helga As verantwortet, wirkt sich die Unterlassung einer diesbezüglichen Fragestellung, wie bereits vorstehend dargelegt, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.
Ganz abgesehen davon kann bei Bejahung der Hauptfragen und Verneinung der Zusatzfrage aus der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage (hier: nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt) keine Nichtigkeit abgeleitet werden (aaO, Anm 74).Ganz abgesehen davon kann bei Bejahung der Hauptfragen und Verneinung der Zusatzfrage aus der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage (hier: nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt) keine Nichtigkeit abgeleitet werden (aaO, Anmerkung 74).
Unberechtigt ist das dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund gewidmete Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung des teils vollendeten und teils versuchten Totschlages sowie der Körperverletzung (mit tödlichem Ausgang bzw schwerer Verletzung) gerügt wird, weil sich der Angeklagte weder gegenüber den Gendarmeriebeamten und dem Untersuchungsrichter, welche Angaben in der Hauptverhandlung verlesen bzw ihm vorgehalten wurden, noch in der Hauptverhandlung mit allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung (§ 76 StGB) verantwortet und auch einen Verletzungsvorsatz (im Sinn der §§ 83 ff StGB) in Abrede gestellt hatte. Auch durch sonstiges Vorbringen in der Hauptverhandlung wären solche Eventualfragen aber in bezug auf keines der beiden Opfer angezeigt gewesen:Unberechtigt ist das dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund gewidmete Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung des teils vollendeten und teils versuchten Totschlages sowie der Körperverletzung (mit tödlichem Ausgang bzw schwerer Verletzung) gerügt wird, weil sich der Angeklagte weder gegenüber den Gendarmeriebeamten und dem Untersuchungsrichter, welche Angaben in der Hauptverhandlung verlesen bzw ihm vorgehalten wurden, noch in der Hauptverhandlung mit allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung (Paragraph 76, StGB) verantwortet und auch einen Verletzungsvorsatz (im Sinn der Paragraphen 83, ff StGB) in Abrede gestellt hatte. Auch durch sonstiges Vorbringen in der Hauptverhandlung wären solche Eventualfragen aber in bezug auf keines der beiden Opfer angezeigt gewesen:
Die Ausführungen der Sachverständigen Dozent Dr. F und Primarius Dr. G, auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Belang beruft, geben keinen hinlänglichen Anhaltspunkt für die Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, die in zwei Richtungen abzugrenzen ist: Einerseits dahin, daß dieser Gemütszustand im Verhältnis zu seinem Anlaß jedermann verständlich sei, das heißt, daß der Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in der psychischen Spannung, welcher der Täter ausgesetzt war, in eine solche Gemütsverfassung geraten; anderseits dahin, daß es darnach jedermann verständlich scheine, daß diese Gemütsbewegung, ein dynamischer Vorgang, schließlich in eine Endphase mündete, in der sich der Täter zu einer vorsätzlichen Tötung hinreißen ließ, ohne daß damit die vorsätzliche (versuchte) Tötung als solche in die allgemeine Begreiflichkeit (in die Verständlichkeit für den Durchschnittsmenschen) einbezogen wäre (13 Os 149/81). Die im vorliegenden Fall wegen des Scheiterns der Ehe und der Zuwendung der Gattin zu einem anderen Mann - von den vorstehend genannten Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie beschriebene -
psychische Situation des Angeklagten zur Tatzeit (vgl S 479 ff/II. Band) rechtfertigt zwar, wie bei Erledigung der Berufung auszuführen sein wird, die Annahme eines (Straf-)Milderungsumstandes, keineswegs jedoch die Privilegierung in der dargelegten Bedeutung des § 76 StGB Inwiefern (auch) Eventualfragen in Richtung der §§ 83 Abs. 1 ff StGB geboten gewesen wären, führt der Nichtigkeitswerber nicht aus. Eine Nichtigkeit im geltend gemachten Sinn begründende Verletzung der die Fragestellung regelnden Prozeßvorschriften ist mithin nicht gegeben.psychische Situation des Angeklagten zur Tatzeit vergleiche S 479 ff/II. Band) rechtfertigt zwar, wie bei Erledigung der Berufung auszuführen sein wird, die Annahme eines (Straf-)Milderungsumstandes, keineswegs jedoch die Privilegierung in der dargelegten Bedeutung des Paragraph 76, StGB Inwiefern (auch) Eventualfragen in Richtung der Paragraphen 83, Absatz eins, ff StGB geboten gewesen wären, führt der Nichtigkeitswerber nicht aus. Eine Nichtigkeit im geltend gemachten Sinn begründende Verletzung der die Fragestellung regelnden Prozeßvorschriften ist mithin nicht gegeben.
Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO bezeichnet der Beschwerdeführer die den Geschwornen zur Zusatzfrage II erteilte Rechtsbelehrung in mehreren Punkten als unrichtig. Zunächst bemängelt er die Formulierung, der Angeklagte könne bei Bejahung der Zusatzfrage II wegen der infolge Bejahung der Hauptfrage I festgestellten vorsätzlichen Tatbegehung in Bezug auf Rupert B 'nicht bestraft werden', er 'verantwortete' dann 'allenfalls' lediglich eine fahrlässige schwere Körperverletzung. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre statt des Passus 'nicht bestraft werden' 'nicht schuldig erkannt werden' zu wählen gewesen. Das im gegebenen Zusammenhang verwendete Wort 'allenfalls' hätte bei den Geschwornen den Eindruck hervorrufen können, der Angeklagte müßte selbst bei Bejahung der Zusatzfrage 'nicht unbedingt' eine fahrlässige schwere Körperverletzung verantworten.Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bezeichnet der Beschwerdeführer die den Geschwornen zur Zusatzfrage römisch zwei erteilte Rechtsbelehrung in mehreren Punkten als unrichtig. Zunächst bemängelt er die Formulierung, der Angeklagte könne bei Bejahung der Zusatzfrage römisch zwei wegen der infolge Bejahung der Hauptfrage römisch eins festgestellten vorsätzlichen Tatbegehung in Bezug auf Rupert B 'nicht bestraft werden', er 'verantwortete' dann 'allenfalls' lediglich eine fahrlässige schwere Körperverletzung. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre statt des Passus 'nicht bestraft werden' 'nicht schuldig erkannt werden' zu wählen gewesen. Das im gegebenen Zusammenhang verwendete Wort 'allenfalls' hätte bei den Geschwornen den Eindruck hervorrufen können, der Angeklagte müßte selbst bei Bejahung der Zusatzfrage 'nicht unbedingt' eine fahrlässige schwere Körperverletzung verantworten.
Des weiteren rügt der Beschwerdeführer die bei Erläuterung der Notwehr im Sinn des § 3 StGB verwendete Formulierung 'in Aussicht stehenden' statt 'unmittelbar drohenden' Angriff, und schließlich die den Geschwornen mitgeteilte Ansicht als unrichtig, auf Notwehr könne sich nicht berufen, wer 'sich selbst der Gefahr absichtlich ausgesetzt hat'.Des weiteren rügt der Beschwerdeführer die bei Erläuterung der Notwehr im Sinn des Paragraph 3, StGB verwendete Formulierung 'in Aussicht stehenden' statt 'unmittelbar drohenden' Angriff, und schließlich die den Geschwornen mitgeteilte Ansicht als unrichtig, auf Notwehr könne sich nicht berufen, wer 'sich selbst der Gefahr absichtlich ausgesetzt hat'.
Auch dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht zielführend:
Die Erläuterungen über die Folgen der Bejahung der Eventualfrage II (in die, wie schon bei Erledigung der auf Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Rüge angeführt, auch die Frage nach fahrlässiger überschreitung der Putativnotwehr aufgenommen wurde) sind - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - unmißverständlich und richtig. Denn wegen Mordes 'nicht bestraft werden können', weil (nur) eine vom Täter irrtümlich angenommene Notwehrsituation oder ein (Putativ-)Notwehrexzeß vorlag, heißt, der Angeklagte sei nicht des ihm angelasteten Mordes schuldig zu erkennen, sondern 'allenfalls', nämlich ersichtlich bei Zutreffen der in der Rechtsbelehrung beschriebenen Voraussetzungen, nur wegen fahrlässiger (hier: schwerer) Körperverletzung. Auf die - wenn auch unzweckmäßige, jedoch keine Nichtigkeit begründende - Art der Formulierung der Zusatzfrage II (anstatt des Drei-Fragen-Schemas) wurde in Erledigung der Rüge zur Fragestellung bereits eingegangen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Formulierung des 'unmittelbar drohenden' Angriffes wurde in der Rechtsbelehrung ohnehin verwendet (s S 513/II. Band). Daß im weiteren Verlauf der Rechtsbelehrung, und zwar im folgenden Satz, dieser 'unmittelbar drohende' Angriff als 'in Aussicht stehender' Angriff bezeichnet wurde, konnte - schon wegen des aufgezeigten, vom Beschwerdeführer jedoch außer acht gelassenen - Zusammenhanges nicht zu einer unrichtigen Auffassung der Geschwornen über den Zeitpunkt eines notwehrfähigen Angriffes führen.Die Erläuterungen über die Folgen der Bejahung der Eventualfrage römisch zwei (in die, wie schon bei Erledigung der auf Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Rüge angeführt, auch die Frage nach fahrlässiger überschreitung der Putativnotwehr aufgenommen wurde) sind - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - unmißverständlich und richtig. Denn wegen Mordes 'nicht bestraft werden können', weil (nur) eine vom Täter irrtümlich angenommene Notwehrsituation oder ein (Putativ-)Notwehrexzeß vorlag, heißt, der Angeklagte sei nicht des ihm angelasteten Mordes schuldig zu erkennen, sondern 'allenfalls', nämlich ersichtlich bei Zutreffen der in der Rechtsbelehrung beschriebenen Voraussetzungen, nur wegen fahrlässiger (hier: schwerer) Körperverletzung. Auf die - wenn auch unzweckmäßige, jedoch keine Nichtigkeit begründende - Art der Formulierung der Zusatzfrage römisch zwei (anstatt des Drei-Fragen-Schemas) wurde in Erledigung der Rüge zur Fragestellung bereits eingegangen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Formulierung des 'unmittelbar drohenden' Angriffes wurde in der Rechtsbelehrung ohnehin verwendet (s S 513/II. Band). Daß im weiteren Verlauf der Rechtsbelehrung, und zwar im folgenden Satz, dieser 'unmittelbar drohende' Angriff als 'in Aussicht stehender' Angriff bezeichnet wurde, konnte - schon wegen des aufgezeigten, vom Beschwerdeführer jedoch außer acht gelassenen - Zusammenhanges nicht zu einer unrichtigen Auffassung der Geschwornen über den Zeitpunkt eines notwehrfähigen Angriffes führen.
Schließlich ist auch der auf die Erläuterung der sogenannten 'Absichtsprovokation' hinauslaufende Teil der Rechtsbelehrung rechtsrichtig. Denn nach Rechtsprechung (vgl EvBl 1978/45; auch LSK 1977/373 und 1979/21, 13 Os 62/73 /zitiert bei Leukauf-Steininger, Komm1, 59/) und Schrifttum (vgl Bertel, ZStW 1972, 26, Leukauf-Steininger, Komm2, RN 87 zu § 3 StGB; Steininger, ÖJZ 1980, 225Schließlich ist auch der auf die Erläuterung der sogenannten 'Absichtsprovokation' hinauslaufende Teil der Rechtsbelehrung rechtsrichtig. Denn nach Rechtsprechung vergleiche EvBl 1978/45; auch LSK 1977/373 und 1979/21, 13 Os 62/73 /zitiert bei Leukauf-Steininger, Komm1, 59/) und Schrifttum vergleiche Bertel, ZStW 1972, 26, Leukauf-Steininger, Komm2, RN 87 zu Paragraph 3, StGB; Steininger, ÖJZ 1980, 225
ff) ist das Notwehrrecht bei mutwilligen, ausschließlich um der Abwehr Willen provozierten Angriffen (in der Regel) verwirkt. Die umfassende Belehrung der Geschwornen über das Notwehrrecht mußte auch einen Hinweis auf die Absichtsprovokation im vorstehend erläuterten Sinn enthalten. Die vom Beschwerdeführer willkürlich, nämlich unter Vernachlässigung der Gesamtheit und des Gesamtsinns der Rechtsbelehrung (zur Zusatzfrage II) gezogene Verbindung zwischen 'in Aussicht stehendem' Angriff und absichtlichem Aussetzen einer Gefahr, die seiner Meinung nach geeignet gewesen sei, bei den Geschwornen den Eindruck zu erwecken, der Angeklagte habe sich schon durch das Abwarten im Hof (des späteren Tatortes) selbst in die eine rechtfertigende Notwehr ausschließende Gefahr begeben, geht als rein spekulatige Erwägung ins Leere.ff) ist das Notwehrrecht bei mutwilligen, ausschließlich um der Abwehr Willen provozierten Angriffen (in der Regel) verwirkt. Die umfassende Belehrung der Geschwornen über das Notwehrrecht mußte auch einen Hinweis auf die Absichtsprovokation im vorstehend erläuterten Sinn enthalten. Die vom Beschwerdeführer willkürlich, nämlich unter Vernachlässigung der Gesamtheit und des Gesamtsinns der Rechtsbelehrung (zur Zusatzfrage römisch zwei) gezogene Verbindung zwischen 'in Aussicht stehendem' Angriff und absichtlichem Aussetzen einer Gefahr, die seiner Meinung nach geeignet gewesen sei, bei den Geschwornen den Eindruck zu erwecken, der Angeklagte habe sich schon durch das Abwarten im Hof (des späteren Tatortes) selbst in die eine rechtfertigende Notwehr ausschließende Gefahr begeben, geht als rein spekulatige Erwägung ins Leere.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 13 des § 345 Abs. 1Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer damit lediglich die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) rügt. Dies kann aber ausschließlich mit Berufung geschehen und wird daher im Rahmen der Erledigung dieses Rechtsmittels Berücksichtigung finden. Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.StPO entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer damit lediglich die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) rügt. Dies kann aber ausschließlich mit Berufung geschehen und wird daher im Rahmen der Erledigung dieses Rechtsmittels Berücksichtigung finden. Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren. Bei der Strafzumessung wertete es die zweifache Begehung strafbarer Handlungen derselben Art und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, als mildernd.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren. Bei der Strafzumessung wertete es die zweifache Begehung strafbarer Handlungen derselben Art und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung an.
Der Berufung kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu:
Die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit kommt - entgegen dem Berufungsvorbringen - als Milderungsgrund nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht gegeben sind. Schließlich ist auf das Berufungsvorbringen zu erwidern, daß der Erschwerungsumstand des § 33 Z 1 StGB vom Erstgericht zu Recht angenommen wurde, weil der Berufungswerber nicht nur Mord, sondern auch Mordversuch zu verantworten hat, sodaß er mehrere strafbare Handlungen derselben Art beging.Die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit kommt - entgegen dem Berufungsvorbringen - als Milderungsgrund nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB nicht gegeben sind. Schließlich ist auf das Berufungsvorbringen zu erwidern, daß der Erschwerungsumstand des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB vom Erstgericht zu Recht angenommen wurde, weil der Berufungswerber nicht nur Mord, sondern auch Mordversuch zu verantworten hat, sodaß er mehrere strafbare Handlungen derselben Art beging.
Selbst wenn man aber dem Angeklagten - im Sinn des weiteren Rechtsmittelvorbringens - seinen seelischen Zustand wegen der Abwendung der Ehegattin und den Beitrag zur Wahrheitsfindung infolge freiwilliger Stellung und darüber hinaus das Eingeständnis des Mordes bzw Mordversuches unmittelbar nach der Tat als zusätzliche Milderungsgründe zubilligt, gelangt man zu dem Ergebnis, daß die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe der (schweren) Täterschuld - ebenso wie dem Tatunrecht - entspricht und auch spezial- sowie generalpräventiven Erfordernissen gerecht wird:
Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte - wenn auch aus nicht unberechtigter Eifersucht - mit Mordvorsatz aus einem Kleinkalibergewehr zehn Schüsse gegen zwei in dieser Situation wehrlose Menschen verfeuerte, von denen einer den Tod fand. Der Oberste Gerichtshof entschloß sich daher nicht zur Herabsetzung der vom Erstgericht - zutreffend - ausgemessenen Freiheitsstrafe, und zwar weder innerhalb des durch den § 75 StGB gebotenen Strafrahmens noch durch Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung. Auch der Berufung konnte darum kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte - wenn auch aus nicht unberechtigter Eifersucht - mit Mordvorsatz aus einem Kleinkalibergewehr zehn Schüsse gegen zwei in dieser Situation wehrlose Menschen verfeuerte, von denen einer den Tod fand. Der Oberste Gerichtshof entschloß sich daher nicht zur Herabsetzung der vom Erstgericht - zutreffend - ausgemessenen Freiheitsstrafe, und zwar weder innerhalb des durch den Paragraph 75, StGB gebotenen Strafrahmens noch durch Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung. Auch der Berufung konnte darum kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.