Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt steht mit § 389 Abs. 3 StPO nicht im Einklang.Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt steht mit Paragraph 389, Absatz 3, StPO nicht im Einklang.
Der hier in Betracht kommende Teil der Vorschrift lautet: Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.
Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung, noch andere Umstände erfordern ein Gesetzesverständnis, wonach die Vorschrift über die Solidarhaftung mehrerer Verurteilter und die Beschränkungsbefugnis des Gerichtes auch die Rechtsfolge zum Ausdruck bringen soll, daß nach einem Strafverfahren gegen mehrere Personen im Falle der Verurteilung bloß einer Person keine Beschränkung der Kostenhaftung eingreifen kann. Abgesehen davon, daß eine Bindung dieser Entscheidungsmöglichkeit des Gerichtes an Zufälligkeiten der Prozeßführung - nämlich ob es zu einer gemeinsamen Aburteilung von mehreren Angeklagten oder allenfalls zu getrennten Verfahren kommt - nicht sachgerecht wäre, wird die Kostenersatzpflicht des Verurteilten von dem (aus § 389 Abs. 2 StPO ersichtlichen) Grundsatz getragen, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruches zu ersetzen hat (RZ 1982/8, S 15 und 39). Das Gericht kann im Interesse dieses Grundsatzes aus besonderen Gründen die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten beschränken, auch wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 513) und dabei insbesondere die Auferlegung solcher Kosten vermeiden, welche ausschließlich durch die Untersuchung gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind (Mayer III, § 389 Nr 45 f).Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung, noch andere Umstände erfordern ein Gesetzesverständnis, wonach die Vorschrift über die Solidarhaftung mehrerer Verurteilter und die Beschränkungsbefugnis des Gerichtes auch die Rechtsfolge zum Ausdruck bringen soll, daß nach einem Strafverfahren gegen mehrere Personen im Falle der Verurteilung bloß einer Person keine Beschränkung der Kostenhaftung eingreifen kann. Abgesehen davon, daß eine Bindung dieser Entscheidungsmöglichkeit des Gerichtes an Zufälligkeiten der Prozeßführung - nämlich ob es zu einer gemeinsamen Aburteilung von mehreren Angeklagten oder allenfalls zu getrennten Verfahren kommt - nicht sachgerecht wäre, wird die Kostenersatzpflicht des Verurteilten von dem (aus Paragraph 389, Absatz 2, StPO ersichtlichen) Grundsatz getragen, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruches zu ersetzen hat (RZ 1982/8, S 15 und 39). Das Gericht kann im Interesse dieses Grundsatzes aus besonderen Gründen die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten beschränken, auch wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 513) und dabei insbesondere die Auferlegung solcher Kosten vermeiden, welche ausschließlich durch die Untersuchung gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind (Mayer römisch drei, Paragraph 389, Nr 45 f).
Gerade die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung lag dem Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 12.Juli 1993, GZ 3 U 280/92-15, zu Grunde, weil er ausdrücklich darauf abstellte, daß der Zweck des Gutachtens des Sachverständigen Ing.Günther H***** lediglich die Klärung gewesen sei, ob (neben Walter K*****) auch Mag.Peter M***** strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Bei dieser angenommenen Sachverhaltsgrundlage bestand für das Bezirksgericht sehr wohl die rechtliche Möglichkeit, die Kostenersatzpflicht des Verureilten gemäß § 389 Abs. 3 StPO zu beschränken und ihn nicht für die Kosten einer gegen einen anderen Beschuldigten gerichteten Beweisaufnahme haften zu lassen. Der gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes Klagenfurt, wonach das Gesetz dem Gericht im unterstellten Fall eine derartige Beschränkungsbefugnis von vornherein gar nicht einräume, kann nicht gefolgt werden.Gerade die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung lag dem Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 12.Juli 1993, GZ 3 U 280/92-15, zu Grunde, weil er ausdrücklich darauf abstellte, daß der Zweck des Gutachtens des Sachverständigen Ing.Günther H***** lediglich die Klärung gewesen sei, ob (neben Walter K*****) auch Mag.Peter M***** strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Bei dieser angenommenen Sachverhaltsgrundlage bestand für das Bezirksgericht sehr wohl die rechtliche Möglichkeit, die Kostenersatzpflicht des Verureilten gemäß Paragraph 389, Absatz 3, StPO zu beschränken und ihn nicht für die Kosten einer gegen einen anderen Beschuldigten gerichteten Beweisaufnahme haften zu lassen. Der gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes Klagenfurt, wonach das Gesetz dem Gericht im unterstellten Fall eine derartige Beschränkungsbefugnis von vornherein gar nicht einräume, kann nicht gefolgt werden.
Aus richtiger rechtlicher Sicht hätte das Landesgericht Klagenfurt bei Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, welche eine normative Grundlage für den angefochtenen Beschluß bestritt, eine Überprüfung vornehmen müssen, ob die erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen zutrafen und ob bei der Beurteilung der für die Haftungsbeschränkung herangezogenen besonderen Gründe von dem diesbezüglich bestehenden gerichtlichen Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht wurde.
Da sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO neben der Feststellung der Gesetzesverletzung auch die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Da sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO neben der Feststellung der Gesetzesverletzung auch die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Dabei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, daß es mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist, auch solche Kosten von der Haftung des Verurteilten auszunehmen, bezüglich deren die Frage nach der Verursachung durch das mit dem Schuldspruch beendete Verfahren nicht eindeutig beantwortet werden kann (RZ 1982/8, S 15 und 39).