Entscheidung 11 Os 164/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os164/19f (11Os165/19b)
Entscheidungsdatum
14.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Vanessa J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 7. November 2019, AZ 9 Bs 397/19d und vom 12. November 2019, AZ 9 Bs 408/19x (ON 8, 9 in AZ 24 Bl 6/19h des Landesgerichts für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Vanessa J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 7. November 2019, AZ 9 Bs 397/19d und vom 12. November 2019, AZ 9 Bs 408/19x (ON 8, 9 in AZ 24 Bl 6/19h des Landesgerichts für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerden der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2019, GZ 24 Bl 6/19h-4, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Hans-Peter K***** zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 8 in den Bl-Akten) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 9 in den Bl-Akten).Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerden der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2019, GZ 24 Bl 6/19h-4, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Hans-Peter K***** zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO zurück (ON 8 in den Bl-Akten) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 9 in den Bl-Akten).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00164.19F.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200114_OGH0002_0110OS00164_19F0000_000