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Entscheidung 11 Os 164/79×

Entscheidung 11 Os 164/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os164/79

Entscheidungsdatum

13.02.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichts vom 1.August 1979, GZ. 22 römisch fünf r 86/79-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sieberer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Franz A ist schuldig, in der Zeit zwischen November 1977 und 12.Dezember 1978 als Verwaltungsangestellter des Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich Geldbeträge von insgesamt 32.457,38 S, die er für zu Gunsten des Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol ausgestellte Schecks einlöste, sowie zwei weitere mit Postanweisung an dieses Krankenhaus überwiesene Beträge von zusammen 3.930,30 S, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Er hat hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB. begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten sowie gemäß dem Paragraph 389, StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wird dem Angeklagten die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Oktober 1955 geborene Angestellte Franz A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins

StGB. schuldig erkannt.

Es liegt ihm zur Last, im Rahmen der Verwaltung des Allgemeinen §ffentlichen Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol als Vertragsbediensteter in der Zeit zwischen November 1977 und 12. Dezember 1978 in einer Reihe von Fällen, in denen Patienten ihre Schulden an das Krankenhaus mit (per Post übersandten) Schecks bezahlten, diese Schecks in der Gesamthöhe von rund 32.457 S eingelöst und sich diese Geldsumme ebenso zugeeignet zu haben wie zwei weitere mit Postanweisung dem Krankenhaus überwiesene Beträge von zusammen rund 3.930 S.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer lediglich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung gegen das Strafausmaß.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nämlich gegen die Subsumtion seines Verhaltens unter das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB.

Das Erstgericht erkannte zwar an sich richtig, daß Gegenstand eines Mißbrauchs der Amtsgewalt ('... in Vollziehung der Gesetze ...') nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber der Privatwirtschaftsverwaltung sein kann. Es irrt jedoch, wenn es die Tätigkeit des Angeklagten deshalb der Hoheitsverwaltung zuordnet, weil sie 'im Dienste des Gesundheitswesens' stand.

Denn die Führung und damit auch die Verwaltung einer von Gebietskörperschaften betriebenen öffentlichen Krankenanstalt gehört grundsätzlich der Privatwirtschaftsverwaltung an (sh. SZ. 38/179;

SZ. 42/188; 7 Ob 58/70 u.a.m.);

die betreffenden Organe sind - und dieser entscheidende Umstand wurde in erster Instanz außer Acht gelassen -

im hier in Betracht zu ziehenden Bereich keinesfalls mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) ausgestattet. Demgemäß scheidet bei der strafrechtlichen Beurteilung der vom Angeklagten im Rahmen der Krankenhausverwaltung begangenen Malversationen das Tatbild des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt aus: Rechtsrichtig ist das Tatverhalten des Angeklagten, der im Außenverhältnis zur Einlösung von Schecks und zur sonstigen Entgegennahme von Geldbeträgen zu Gunsten des Krankenhauses befugt war und dessen Bereicherungstendenz durch die (ersichtlich auf seiner Verantwortung beruhende) Urteilsfeststellung, er habe die Geldbeträge 'wegen Geldschwierigkeiten (Autokauf)' sich zugeeignet, bzw. für sich eingelöst, ausreichend klargestellt erscheint, in objektiver und subjektiver Hinsicht als im Sinn des Vergehens der Veruntreuung tatbildliche Zueignung eines ihm anvertrauten, in seinem ausschließlichen Gewahrsam befindliches Gutes zu qualifizieren.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe war erschwerend die Wiederholung der deliktischen Angriffe, mildernd das Geständnis des Angeklagten und sein bisher ordentlicher Lebenswandel.

Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten als der Tatschuld und der Täterpersönlichkeit angemessen.

Die bedingte Strafnachsicht war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot zu gewähren, ganz abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB.

auch der Sache nach gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00164.79.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19800213_OGH0002_0110OS00164_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung