Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nämlich gegen die Subsumtion seines Verhaltens unter das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB.Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nämlich gegen die Subsumtion seines Verhaltens unter das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB.
Das Erstgericht erkannte zwar an sich richtig, daß Gegenstand eines Mißbrauchs der Amtsgewalt ('... in Vollziehung der Gesetze ...') nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber der Privatwirtschaftsverwaltung sein kann. Es irrt jedoch, wenn es die Tätigkeit des Angeklagten deshalb der Hoheitsverwaltung zuordnet, weil sie 'im Dienste des Gesundheitswesens' stand.
Denn die Führung und damit auch die Verwaltung einer von Gebietskörperschaften betriebenen öffentlichen Krankenanstalt gehört grundsätzlich der Privatwirtschaftsverwaltung an (sh. SZ. 38/179;
SZ. 42/188; 7 Ob 58/70 u.a.m.);
die betreffenden Organe sind - und dieser entscheidende Umstand wurde in erster Instanz außer Acht gelassen -
im hier in Betracht zu ziehenden Bereich keinesfalls mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) ausgestattet. Demgemäß scheidet bei der strafrechtlichen Beurteilung der vom Angeklagten im Rahmen der Krankenhausverwaltung begangenen Malversationen das Tatbild des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt aus: Rechtsrichtig ist das Tatverhalten des Angeklagten, der im Außenverhältnis zur Einlösung von Schecks und zur sonstigen Entgegennahme von Geldbeträgen zu Gunsten des Krankenhauses befugt war und dessen Bereicherungstendenz durch die (ersichtlich auf seiner Verantwortung beruhende) Urteilsfeststellung, er habe die Geldbeträge 'wegen Geldschwierigkeiten (Autokauf)' sich zugeeignet, bzw. für sich eingelöst, ausreichend klargestellt erscheint, in objektiver und subjektiver Hinsicht als im Sinn des Vergehens der Veruntreuung tatbildliche Zueignung eines ihm anvertrauten, in seinem ausschließlichen Gewahrsam befindliches Gutes zu qualifizieren.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe war erschwerend die Wiederholung der deliktischen Angriffe, mildernd das Geständnis des Angeklagten und sein bisher ordentlicher Lebenswandel.
Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten als der Tatschuld und der Täterpersönlichkeit angemessen.
Die bedingte Strafnachsicht war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot zu gewähren, ganz abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB.Die bedingte Strafnachsicht war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot zu gewähren, ganz abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
auch der Sache nach gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch genannten Gesetzesstelle.