Dieses am 26. Jänner 1982 in Rechtskraft erwachsene Urteil (ON 25) steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Verfälscht im Sinn des § 223 StGB wird eine echte Urkunde, wenn der Täter ihren gedanklichen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme der jetzige Inhalt vom Aussteller (vgl Kienapfel, ZVR 1977, S 280 und darauf bezugnehmend SSt 50/6; neuerlich Kienapfel ZVR 1982, S 144; Wiener Kommentar, RZ 187 zu § 223; RZ 48Verfälscht im Sinn des Paragraph 223, StGB wird eine echte Urkunde, wenn der Täter ihren gedanklichen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme der jetzige Inhalt vom Aussteller vergleiche Kienapfel, ZVR 1977, S 280 und darauf bezugnehmend SSt 50/6; neuerlich Kienapfel ZVR 1982, S 144; Wiener Kommentar, RZ 187 zu Paragraph 223,; RZ 48
zu § 224 StGB; Steininger, Bezauer Tage, Strafrecht 1979, S 159). Maßgebend für die Verfälschung einer Urkunde ist daher im Regelfall die (tätergewollte) Änderung des gedanklichen Inhalts und die Verschleierung der Identität des Ausstellers durch die Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins.zu Paragraph 224, StGB; Steininger, Bezauer Tage, Strafrecht 1979, S 159). Maßgebend für die Verfälschung einer Urkunde ist daher im Regelfall die (tätergewollte) Änderung des gedanklichen Inhalts und die Verschleierung der Identität des Ausstellers durch die Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins.
Ob die inhaltliche Änderung wesentlich ist oder nicht oder ob damit entgegen einem unrichtigen (oder unrichtig gewordenen) Urkundeninhalt Wahres beurkundet werden soll, bleibt unerheblich. Geht man von diesem Begriffsinhalt aus, dann erweist sich, daß das angefochtene Urteil einer für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals 'verfälscht' ausreichenden Sachverhaltsdarstellung bzw Beschreibung der Tatumstände (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) entbehrt.Ob die inhaltliche Änderung wesentlich ist oder nicht oder ob damit entgegen einem unrichtigen (oder unrichtig gewordenen) Urkundeninhalt Wahres beurkundet werden soll, bleibt unerheblich. Geht man von diesem Begriffsinhalt aus, dann erweist sich, daß das angefochtene Urteil einer für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals 'verfälscht' ausreichenden Sachverhaltsdarstellung bzw Beschreibung der Tatumstände (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entbehrt.
Der Schutzzweck der § 223, 224 StGB betrifft die Richtigkeit des gedanklichen Inhalts einer im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunde. Somit genügt es nicht, das als Verfälschung qualifizierte strafbare Verhalten im bloßen 'Einfügen eines anderen Lichtbildes' in den Reisepaß zu erblicken, wie es das Erstgericht tat. Es hätte vielmehr zunächst schon in objektiver Hinsicht der Feststellung bedurft, daß zwischen dem vom Urkundenberechtigten nachträglich eingeklebten und dem ursprünglich von der ausstellenden Behörde im Reisepaß angebrachten (den Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt darstellenden) Lichtbild keine inhaltliche Identität bestehe. Denn erst dann ist das vom Gesetzgeber geschützte Vertrauen in die Wahrheit bzw Zuverlässigkeit der Urkunde - bezogen auf ihre Gesamtaussage im Zeitpunkt der Errichtung -, anders als beim unbefugten Anbringen desselben Bildes bzw eines Bildes aus derselben Paßbildserie, aus der auch die der Behörde überlassenen Fotografien stammen, nicht mehr im uneingeschränkten, von der Behörde gewollten ('gedanklichen') Umfang gewährleistet. Der weitergehenden (insbesonders auf Kienapfel in ZVR 1982, S 144 gestützten) Auffassung der Generalprokuratur, unabhängig von dem der Behörde bekannten (bzw leicht rekonstruierbaren) ursprünglichen Originalzustand der (aus Text und Lichtbild zusammengesetzten) Urkunde auch in der unbefugten späteren Einfügung eines der Ausstellungsbehörde nicht bekannten, vom dort amtlich verwahrten Zweitbild - unter Umständen erheblich - abweichenden (und allenfalls zu Identifizierungsschwierigkeiten führenden) Lichtbildes schon objektiv keine Verfälschungshandlung zu erblicken, sofern dieses Bild den Urkundenberechtigten darstelle, kann nicht gefolgt werden. Da die sich in der Verweisung auf den Strafantrag erschöpfende Sachverhaltsdarstellung im vorzitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien darüberhinaus nicht erkennen läßt, ob das 'andere' Lichtbild in den Reisepaß auf eine Art (nachträglich) eingefügt wurde, die den Anschein erweckte, die Einfügung sei von der (zuständigen) Behörde vorgenommen worden, und ob - zutreffendenfalls -Der Schutzzweck der Paragraph 223, 224, StGB betrifft die Richtigkeit des gedanklichen Inhalts einer im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunde. Somit genügt es nicht, das als Verfälschung qualifizierte strafbare Verhalten im bloßen 'Einfügen eines anderen Lichtbildes' in den Reisepaß zu erblicken, wie es das Erstgericht tat. Es hätte vielmehr zunächst schon in objektiver Hinsicht der Feststellung bedurft, daß zwischen dem vom Urkundenberechtigten nachträglich eingeklebten und dem ursprünglich von der ausstellenden Behörde im Reisepaß angebrachten (den Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt darstellenden) Lichtbild keine inhaltliche Identität bestehe. Denn erst dann ist das vom Gesetzgeber geschützte Vertrauen in die Wahrheit bzw Zuverlässigkeit der Urkunde - bezogen auf ihre Gesamtaussage im Zeitpunkt der Errichtung -, anders als beim unbefugten Anbringen desselben Bildes bzw eines Bildes aus derselben Paßbildserie, aus der auch die der Behörde überlassenen Fotografien stammen, nicht mehr im uneingeschränkten, von der Behörde gewollten ('gedanklichen') Umfang gewährleistet. Der weitergehenden (insbesonders auf Kienapfel in ZVR 1982, S 144 gestützten) Auffassung der Generalprokuratur, unabhängig von dem der Behörde bekannten (bzw leicht rekonstruierbaren) ursprünglichen Originalzustand der (aus Text und Lichtbild zusammengesetzten) Urkunde auch in der unbefugten späteren Einfügung eines der Ausstellungsbehörde nicht bekannten, vom dort amtlich verwahrten Zweitbild - unter Umständen erheblich - abweichenden (und allenfalls zu Identifizierungsschwierigkeiten führenden) Lichtbildes schon objektiv keine Verfälschungshandlung zu erblicken, sofern dieses Bild den Urkundenberechtigten darstelle, kann nicht gefolgt werden. Da die sich in der Verweisung auf den Strafantrag erschöpfende Sachverhaltsdarstellung im vorzitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien darüberhinaus nicht erkennen läßt, ob das 'andere' Lichtbild in den Reisepaß auf eine Art (nachträglich) eingefügt wurde, die den Anschein erweckte, die Einfügung sei von der (zuständigen) Behörde vorgenommen worden, und ob - zutreffendenfalls -
auch diese Umstände vom Vorsatz des Täters umfaßt waren, ist das Urteil wegen der aufgezeigten inhaltlichen Mängel der Tatbeschreibung in der Frage des Tatbestandsmerkmals des 'Vefälschens' mit Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet und verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 223 (Abs. 2) StGB Diese Gesetzesverletzung war daher festzustellen, das Urteil insoweit - einschließlich der darauf beruhenden Verfügungen und Beschlüsse - in Stattgebung der gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur aufzuheben und die Erneuerung des mit den angeführten Mängeln behafteten Verfahrens anzuordnen.auch diese Umstände vom Vorsatz des Täters umfaßt waren, ist das Urteil wegen der aufgezeigten inhaltlichen Mängel der Tatbeschreibung in der Frage des Tatbestandsmerkmals des 'Vefälschens' mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet und verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 223, (Absatz 2,) StGB Diese Gesetzesverletzung war daher festzustellen, das Urteil insoweit - einschließlich der darauf beruhenden Verfügungen und Beschlüsse - in Stattgebung der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur aufzuheben und die Erneuerung des mit den angeführten Mängeln behafteten Verfahrens anzuordnen.
In die von der Generalprokuratur angeregte sofortige Sachentscheidung konnte nicht eingetreten werden, weil der Oberste Gerichtshof die dargelegten, nach seiner Auffassung für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache erforderlichen (Tatsachen-)Feststellungen nicht nachholen kann.