Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt. Zu den Darlegungen der Mängelrüge, welche aus bestimmten Angaben der Zeugin Renate L*** als Motiv der Anzeigeerstattung das (der Beschwerdemeinung zufolge eine Verleumdung indizierende) Bemühen ableiten wollen, den Haushalt des Ehepaares W*** zu verlassen, ist zunächst der Hinweis erforderlich, daß es derartiger Schlußfolgerungen gar nicht bedarf, weil das Mädchen einen solchen Beweggrund ohnehin offenbarte: Ihrer Zeugenaussage gemäß hätte Renate L*** nämlich "wahrscheinlich nie" den rund acht Monate zurückliegenden Sachverhalt der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems mitgeteilt, wenn sie damals nicht so schnell wie möglich aus der Pflege der Margarete W*** - der Ehefrau des Angeklagten - weggestrebt hätte (S 30). Diese offene Deklarierung der Interessenlage stellt aber an sich kein Verfahrensergebnis dar, aus dem auf die Erdichtung der Anschuldigung geschlossen werden muß oder welches überhaupt mit der Annahme der Richtigkeit der Tatschilderung unvereinbar ist. Demgemäß kann aber auch im Unterbleiben gesonderter Urteilserörterungen über diesen Umstand weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe im Sinn des Beschwerdeeinwandes, noch ein sonstiger Begründungsmangel erblickt werden, zumal das Schöffengericht auch die Motivation der Anzeigeerstattung in den Kreis seiner Erwägungen einbezog (S 111 f):Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt. Zu den Darlegungen der Mängelrüge, welche aus bestimmten Angaben der Zeugin Renate L*** als Motiv der Anzeigeerstattung das (der Beschwerdemeinung zufolge eine Verleumdung indizierende) Bemühen ableiten wollen, den Haushalt des Ehepaares W*** zu verlassen, ist zunächst der Hinweis erforderlich, daß es derartiger Schlußfolgerungen gar nicht bedarf, weil das Mädchen einen solchen Beweggrund ohnehin offenbarte: Ihrer Zeugenaussage gemäß hätte Renate L*** nämlich "wahrscheinlich nie" den rund acht Monate zurückliegenden Sachverhalt der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems mitgeteilt, wenn sie damals nicht so schnell wie möglich aus der Pflege der Margarete W*** - der Ehefrau des Angeklagten - weggestrebt hätte (S 30). Diese offene Deklarierung der Interessenlage stellt aber an sich kein Verfahrensergebnis dar, aus dem auf die Erdichtung der Anschuldigung geschlossen werden muß oder welches überhaupt mit der Annahme der Richtigkeit der Tatschilderung unvereinbar ist. Demgemäß kann aber auch im Unterbleiben gesonderter Urteilserörterungen über diesen Umstand weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe im Sinn des Beschwerdeeinwandes, noch ein sonstiger Begründungsmangel erblickt werden, zumal das Schöffengericht auch die Motivation der Anzeigeerstattung in den Kreis seiner Erwägungen einbezog (S 111 f):
Die Annahme, daß die Zeugin in ihrer damaligen Situation und aus dem erwähnten Motiv heraus auf ein wahrheitsgemäß dargestelltes Geschehen zurückgriff, ist keineswegs unlogisch oder lebensfremd. Inwiefern die Befassung mit "Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Renate L***, Helene L*** und Helga B*** über den Zeitpunkt des ersten Gespräches über diesen angeblichen Vorfall" für eine mängelfreie Urteilsbegründung erforderlich sein soll, kann den Rechtsmittelausführungen nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer ersichtlich ins Auge gefaßten Ungereimtheiten von Beweisergebnissen über die hier nebensächliche Frage, wann Renate L*** der Helene L*** und der Helga B*** von der Tat erzählte, sind ohne erkennbare Bedeutung für die maßgebliche Beurteilung, ob die Schilderung der Renate L*** über das deliktische Geschehen auf Wahrheit beruht. Mangels Erheblichkeit der geforderten Urteilserörterungen liegt somit kein Begründungsmangel vor. Mit der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die zusätzliche Beurteilung der Nötigung zum Beischlaf auch als Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs 1 StGB); er räumt zwar ein, daß Renate L*** im Tatzeitpunkt seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, macht jedoch insoweit das Fehlen von Feststellungen über die stattgefundene Ausnützung der hiedurch gegebenen Abhängigkeit des Mädchens anläßlich des Beischlafs geltend. Hiezu brachte das Erstgericht mit seinem fallbezogenen und lebensnahen Hinweis im Zug der rechtlichen Erörterungen aber ohnehin zum Ausdruck, daß die verwendeten Nötigungsmittel - nämlich gewaltsame Einwirkungen auf den Körper samt Versetzung einer Ohrfeige und Ankündigung weiterer Ohrfeigen - nach der gegebenen Tatgestaltung ersichtlich im Zusammenhang mit der Position des Angeklagten als Autoritätsträger standen (S 112). Nach Lage des Falles bedurfte es für die gerügte Beurteilung über den gegebenen Urteilssachverhalt hinaus keiner weiteren spezifizierenden Feststellung zum tatkausalen Einsatz der Machtstellung des Angeklagten. Da nämlich die gegen das Opfer eingesetzten Mißhandlungsakte und die Androhung weiterer Ohrfeigen einer mißbräuchlichen Ausübung von Aufsichts- und Erziehungsmacht entsprachen, ergibt sich daraus rechtlich die deliktische Ausnützung des vorhandenen Subordinationsverhältnisses bei Nötigung des Mädchens zum Beischlaf.Die Annahme, daß die Zeugin in ihrer damaligen Situation und aus dem erwähnten Motiv heraus auf ein wahrheitsgemäß dargestelltes Geschehen zurückgriff, ist keineswegs unlogisch oder lebensfremd. Inwiefern die Befassung mit "Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Renate L***, Helene L*** und Helga B*** über den Zeitpunkt des ersten Gespräches über diesen angeblichen Vorfall" für eine mängelfreie Urteilsbegründung erforderlich sein soll, kann den Rechtsmittelausführungen nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer ersichtlich ins Auge gefaßten Ungereimtheiten von Beweisergebnissen über die hier nebensächliche Frage, wann Renate L*** der Helene L*** und der Helga B*** von der Tat erzählte, sind ohne erkennbare Bedeutung für die maßgebliche Beurteilung, ob die Schilderung der Renate L*** über das deliktische Geschehen auf Wahrheit beruht. Mangels Erheblichkeit der geforderten Urteilserörterungen liegt somit kein Begründungsmangel vor. Mit der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die zusätzliche Beurteilung der Nötigung zum Beischlaf auch als Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, Absatz eins, StGB); er räumt zwar ein, daß Renate L*** im Tatzeitpunkt seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, macht jedoch insoweit das Fehlen von Feststellungen über die stattgefundene Ausnützung der hiedurch gegebenen Abhängigkeit des Mädchens anläßlich des Beischlafs geltend. Hiezu brachte das Erstgericht mit seinem fallbezogenen und lebensnahen Hinweis im Zug der rechtlichen Erörterungen aber ohnehin zum Ausdruck, daß die verwendeten Nötigungsmittel - nämlich gewaltsame Einwirkungen auf den Körper samt Versetzung einer Ohrfeige und Ankündigung weiterer Ohrfeigen - nach der gegebenen Tatgestaltung ersichtlich im Zusammenhang mit der Position des Angeklagten als Autoritätsträger standen (S 112). Nach Lage des Falles bedurfte es für die gerügte Beurteilung über den gegebenen Urteilssachverhalt hinaus keiner weiteren spezifizierenden Feststellung zum tatkausalen Einsatz der Machtstellung des Angeklagten. Da nämlich die gegen das Opfer eingesetzten Mißhandlungsakte und die Androhung weiterer Ohrfeigen einer mißbräuchlichen Ausübung von Aufsichts- und Erziehungsmacht entsprachen, ergibt sich daraus rechtlich die deliktische Ausnützung des vorhandenen Subordinationsverhältnisses bei Nötigung des Mädchens zum Beischlaf.
Die Annahme des eintätigen Zusammentreffens der beiden Delikte beruht bei der vorliegenden Fallgestaltung somit auf keinem Rechtsirrtum (vgl. Pallin, WK zu § 212 StGB, RN 17). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Die Annahme des eintätigen Zusammentreffens der beiden Delikte beruht bei der vorliegenden Fallgestaltung somit auf keinem Rechtsirrtum vergleiche Pallin, WK zu Paragraph 212, StGB, RN 17). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Friedrich W*** nach dem § 202 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Gemäß dem § 43 a Abs 3 StGB sah es einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über Friedrich W*** nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB sah es einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es drei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung als auch die (gänzliche) Nachsicht der Freiheitsstrafe nach dem § 43 Abs 1 StGB.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung als auch die (gänzliche) Nachsicht der Freiheitsstrafe nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Das Schöffengericht fand für den Gesetzesverstoß die der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Tathandlung adäquate Sanktion.
Der Gewährung bedingter Nachsicht der gesamten Strafe standen im Hinblick auf das als einschlägig belastet zu wertende Vorleben des Friedrich W*** schon spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Berufung mußte daher der Erfolg versagt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.