Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 33 StPO) zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 33, StPO) zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem aus dem Urteilsspruch zu erschließenden Sachverhalt hat Franz H***** im Deliktszeitraum Waren der Firma C***** ausgeliefert und die von ihm hiefür berechtigt kassierten Geldbeträge in der Gesamthöhe von 38.766,42 S nicht an seinen Auftraggeber abgeliefert. Um dies zu verschleiern, hat er gegenüber Angestellten seiner Dienstgeberfirma falsche Angaben über die Nichtbezahlung der Waren durch die Kunden gemacht und zur Untermauerung seiner Behauptungen inhaltlich unrichtige Gegenscheine vorgelegt.
Die rechtliche Unterstellung dieses Sachverhaltes unter das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges ist demnach verfehlt.
Die von den Kunden übergebenen Geldbeträge wurden Franz H***** zur Weiterleitung an die Firma C***** anvertraut. Eine bereits vor den Täuschungshandlungen vom Bereicherungsvorsatz getragene Zueignung anvertrauten Gutes würde aber das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, im Hinblick auf den Gesamtbetrag von 38.766,42 S auch die Qualifikation nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB begründen, wohingegen die gegenüber Angestellten der Dienstgeberfirma zur Täuschung abgegebenen Erklärungen nur noch straflose Deckungshandlungen darstellen (Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 52). Für eine Bestrafung wegen Fälschung der durch Ausschaltung des Durchschreibeverfahrens hergestellten unrichtigen Gegenscheine nach § 293 StGB als eine gegen ein anderes Rechtsgut gerichtete Deckungshandlung hinwieder fehlt es am Vorsatz, diese unrichtigen Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen.Die von den Kunden übergebenen Geldbeträge wurden Franz H***** zur Weiterleitung an die Firma C***** anvertraut. Eine bereits vor den Täuschungshandlungen vom Bereicherungsvorsatz getragene Zueignung anvertrauten Gutes würde aber das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, im Hinblick auf den Gesamtbetrag von 38.766,42 S auch die Qualifikation nach Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB begründen, wohingegen die gegenüber Angestellten der Dienstgeberfirma zur Täuschung abgegebenen Erklärungen nur noch straflose Deckungshandlungen darstellen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 52). Für eine Bestrafung wegen Fälschung der durch Ausschaltung des Durchschreibeverfahrens hergestellten unrichtigen Gegenscheine nach Paragraph 293, StGB als eine gegen ein anderes Rechtsgut gerichtete Deckungshandlung hinwieder fehlt es am Vorsatz, diese unrichtigen Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen.
Das Urteil ist daher mit einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet, weil ihm die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Tat erforderlichen Feststellungen fehlen. Im Hinblick auf die dem Verurteilten zum Nachteil gereichende höhere Strafdrohung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges war, zumal der gekürzten Urteilsausfertigung das für die sofortige Entscheidung in der Sache vorauszusetzende Sachverhaltssubstrat nicht zu entnehmen ist, die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 292 letzter Halbsatz StPO).Das Urteil ist daher mit einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, weil ihm die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Tat erforderlichen Feststellungen fehlen. Im Hinblick auf die dem Verurteilten zum Nachteil gereichende höhere Strafdrohung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges war, zumal der gekürzten Urteilsausfertigung das für die sofortige Entscheidung in der Sache vorauszusetzende Sachverhaltssubstrat nicht zu entnehmen ist, die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 292, letzter Halbsatz StPO).