Aus Anlass der mit gesondertem Beschluss erledigten Nichtigkeitsbeschwerde des Mike Lawrence T***** überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Urteil im Schuldspruch III betreffend den Angeklagten Tony T***** eine materielle Nichtigkeit im Sinne von § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist, weil sie dem Angeklagten zum Nachteil gereicht.Aus Anlass der mit gesondertem Beschluss erledigten Nichtigkeitsbeschwerde des Mike Lawrence T***** überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Urteil im Schuldspruch römisch drei betreffend den Angeklagten Tony T***** eine materielle Nichtigkeit im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist, weil sie dem Angeklagten zum Nachteil gereicht.
Zu diesem Schuldspruch stellte das Schöffengericht fest, dass die im Urteilstenor genannten Suchtgiftmengen Bruttogewichte betreffen (US 21 und US 36), wobei der Reinheitsgrad (bezogen auf die Bruttomenge) bei Kokain 33 % und jener bei Heroin 12 % erreichte (US 22). Das in 22 Kugeln verwahrte Kokain und Heroin hatte der Angeklagte T***** zum Verkauf hergerichtet, wobei er anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung versuchte, die Suchtmittel unter einem Bett zu verstecken (US 26).
Nach diesen Urteilskonstatierungen besaß somit Tony T***** 2,673 Gramm Kokain-HCl und 0,42 Gramm Heroinbase. Auch bei Zusammenrechnung der Reinsubstanzmengen liegt die sich solcherart ergebende gesamte Wirkstoffmenge deutlich unter der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 28 Abs 2 (in Verbindung mit Abs 6) SMG erforderlichen großen Menge Suchtgift. Auf der Basis dieser Feststellungen ist daher dem Angeklagten Tony T***** lediglich das (wesentlich geringer bestrafte) Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG zur Last zu legen.Nach diesen Urteilskonstatierungen besaß somit Tony T***** 2,673 Gramm Kokain-HCl und 0,42 Gramm Heroinbase. Auch bei Zusammenrechnung der Reinsubstanzmengen liegt die sich solcherart ergebende gesamte Wirkstoffmenge deutlich unter der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 28, Absatz 2, (in Verbindung mit Absatz 6,) SMG erforderlichen großen Menge Suchtgift. Auf der Basis dieser Feststellungen ist daher dem Angeklagten Tony T***** lediglich das (wesentlich geringer bestrafte) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG zur Last zu legen.
Das Urteil war deshalb in der rechtlichen Beurteilung des zu III festgestellten Sachverhaltes aufzuheben und dieser nach § 27 Abs 1 SMG neu zu qualifizieren.Das Urteil war deshalb in der rechtlichen Beurteilung des zu römisch drei festgestellten Sachverhaltes aufzuheben und dieser nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG neu zu qualifizieren.
Demzufolge war auch der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die zweifache Qualifikation des § 28 SMG; als mildernd die vernachlässigte Erziehung.Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die zweifache Qualifikation des Paragraph 28, SMG; als mildernd die vernachlässigte Erziehung.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen entspricht die verhängte Freiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.
Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe ergab sich schon aus dem Verbot der reformatio in peius. Einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe stehen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe im Wege, weil damit eine abhaltende Wirkung für den Verurteilten und auch andere potentielle Täter nicht erreicht werden könnte.
Der Schöffensenat verhängte nach § 28 Abs 3 SMG, bei Chris A***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, über Joseph B***** eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, über Chris A***** eine solche von sechsundzwanzig Monaten und über Arica E***** eine von vierundzwanzig Monaten. Bei Joseph B***** sah es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Der Schöffensenat verhängte nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG, bei Chris A***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, über Joseph B***** eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, über Chris A***** eine solche von sechsundzwanzig Monaten und über Arica E***** eine von vierundzwanzig Monaten. Bei Joseph B***** sah es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafzumessung wertete es bei den angeführten Angeklagten als erschwerend die Fortsetzung der Straftaten über einen längeren Zeitraum und die zweifache Qualifikation des § 28 SMG; bei Arica E***** darüber hinaus die einschlägige Vorverurteilung und den sofortigen Rückfall, bei Chris A***** zusätzlich den Rückfall während eines anhängigen Strafverfahrens und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Als mildernd wertete es bei diesen Angeklagten die teilweise geständige Verantwortung, bei Joseph B***** und Chris A***** auch die bisherige Unbescholtenheit, bei Chris A***** überdies, dass ein Vergehen beim Versuch geblieben ist.Bei der Strafzumessung wertete es bei den angeführten Angeklagten als erschwerend die Fortsetzung der Straftaten über einen längeren Zeitraum und die zweifache Qualifikation des Paragraph 28, SMG; bei Arica E***** darüber hinaus die einschlägige Vorverurteilung und den sofortigen Rückfall, bei Chris A***** zusätzlich den Rückfall während eines anhängigen Strafverfahrens und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Als mildernd wertete es bei diesen Angeklagten die teilweise geständige Verantwortung, bei Joseph B***** und Chris A***** auch die bisherige Unbescholtenheit, bei Chris A***** überdies, dass ein Vergehen beim Versuch geblieben ist.
Gegen die Strafaussprüche bei den Angeklagten Joseph B*****, Chris A***** und Arica E***** richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, in welcher sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt.
Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Tatsächlich bezieht sich die geständige Verantwortung der Angeklagten jeweils nur auf einen äußerst geringen Teil des Besitzes und des Überlassens von Suchtgift. Berücksichtigt man weiters, dass durch den Verkauf von harten Drogen in erheblicher Menge über einen Zeitraum von mindestens zweineinhalb Monaten eine beträchtliche Schädigung und Gefährdung von anderen Personen eingetreten ist, so erscheint das Verschulden der Angeklagten wesentlich höher als vom Jugendschöffengericht angenommen. Die Freiheitsstrafen waren daher dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt anzupassen.
Da die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB beim Angeklagten Joseph B***** von der Anklagebehörde nicht bekämpft, sondern nur eine entsprechende Erhöhung der jeweiligen Teile der Strafe beantragt wurde, war schon aus diesem Grund bei dem genannten Angeklagten ein Teil der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.Da die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB beim Angeklagten Joseph B***** von der Anklagebehörde nicht bekämpft, sondern nur eine entsprechende Erhöhung der jeweiligen Teile der Strafe beantragt wurde, war schon aus diesem Grund bei dem genannten Angeklagten ein Teil der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch bei den Angeklagten Mike Lawrence T***** und Bride K***** konnte nicht sogleich mitentschieden werden, weil ersterer aus der Untersuchungshaft geflüchtet und ebenso unbekannten Aufenthaltes ist wie Bride K*****. Ihnen konnte daher eine Vorladung zum Gerichtstag nicht zugestellt werden (§ 296 Abs 3 StPO). Nach Ausforschung ihres Aufenthaltes oder ihrer Verhaftung wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über diesen Teil der Berufung vorzulegen haben.Über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch bei den Angeklagten Mike Lawrence T***** und Bride K***** konnte nicht sogleich mitentschieden werden, weil ersterer aus der Untersuchungshaft geflüchtet und ebenso unbekannten Aufenthaltes ist wie Bride K*****. Ihnen konnte daher eine Vorladung zum Gerichtstag nicht zugestellt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Nach Ausforschung ihres Aufenthaltes oder ihrer Verhaftung wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über diesen Teil der Berufung vorzulegen haben.