Entscheidung 11 Os 165/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. September 2002, GZ 27 Hv 98/02a-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. September 2002, GZ 27 Hv 98/02a-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von 1993 bis 1998 in Innsbruck als Betreiber der Cafes "Wiener" und "Il Conte" vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt 102.358,89 EUR bewirkt, indem er buchhalterisch nicht erfasste "inoffizielle" Bierkäufe getätigt habe, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von 1993 bis 1998 in Innsbruck als Betreiber der Cafes "Wiener" und "Il Conte" vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt 102.358,89 EUR bewirkt, indem er buchhalterisch nicht erfasste "inoffizielle" Bierkäufe getätigt habe, gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 18. September 2002 Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 46), ohne dabei Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen.
Dem Finanzamt Innsbruck wurde am 24. September 2002 (ON 47) eine Urteilsausfertigung zugestellt. Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 23. Oktober 2002 beim Landesgericht Innsbruck überreicht (ON 48).
Rechtliche Beurteilung
Die vierwöchige Ausführungsfrist begann am 25. September 2002, 0.00 Uhr und endete am 22. Oktober 2002, 24.00 Uhr. Das erst am 23. Oktober 2002 überreichte Rechtsmittel ist daher verspätet. Da die Nichtigkeitsbeschwerde nicht sofort vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen wurde und von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, war das Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die vierwöchige Ausführungsfrist begann am 25. September 2002, 0.00 Uhr und endete am 22. Oktober 2002, 24.00 Uhr. Das erst am 23. Oktober 2002 überreichte Rechtsmittel ist daher verspätet. Da die Nichtigkeitsbeschwerde nicht sofort vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen wurde und von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, war das Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Anmerkung
E68518
11Os165.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00165.02.0211.000
Dokumentnummer
JJT_20030211_OGH0002_0110OS00165_0200000_000