Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht ließ - hierin ist dem Berufungswerber beizupflichten - unberücksichtigt, daß wegen der drei im Inland verübten Einbruchsdiebstähle, die für diesen Strafbemessungsfall von ausschlaggebender Bedeutung sind, eine Verfolgung des Angeklagten ohne das spontane Eingeständnis der Tat nicht möglich gewesen wäre. Dazu kommt, daß gerade diese Fakten der letzten Verurteilung des Berufungswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. Mai 1977, GZ 4 a Vr 7.985/76-53, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zeitlich vorangehen und daher schon in diesem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Einer Anwendung der §§ 31, 40 StGB stehen im vorliegenden Fall nur zwei - im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichsweise weitaus geringer zu bewertende - Straftaten, nämlich ein am 9.November 1977 in Lübeck verübter Einbruchsdiebstahl (mit nicht festgestelltem Beutewert) und die bereits erwähnte Urkundenfälschung, entgegen. Unter diesen vom Erstgericht vernachlässigten Aspekten erscheint eine wesentliche Reduzierung des Strafausmaßes geboten.Das Erstgericht ließ - hierin ist dem Berufungswerber beizupflichten - unberücksichtigt, daß wegen der drei im Inland verübten Einbruchsdiebstähle, die für diesen Strafbemessungsfall von ausschlaggebender Bedeutung sind, eine Verfolgung des Angeklagten ohne das spontane Eingeständnis der Tat nicht möglich gewesen wäre. Dazu kommt, daß gerade diese Fakten der letzten Verurteilung des Berufungswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. Mai 1977, GZ 4 a römisch fünf r 7.985/76-53, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zeitlich vorangehen und daher schon in diesem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Einer Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB stehen im vorliegenden Fall nur zwei - im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichsweise weitaus geringer zu bewertende - Straftaten, nämlich ein am 9.November 1977 in Lübeck verübter Einbruchsdiebstahl (mit nicht festgestelltem Beutewert) und die bereits erwähnte Urkundenfälschung, entgegen. Unter diesen vom Erstgericht vernachlässigten Aspekten erscheint eine wesentliche Reduzierung des Strafausmaßes geboten.
Im Recht ist der Berufungswerber auch mit seinem gegen das Anschlußerkenntnis gerichteten Hinweis, es sei ihm keine Stellungnahme zum Begehren des Privatbeteiligten Ludwig B abgefordert worden. Diese Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs schließt eine Aufrechterhaltung des Entschädigungszuspruches aus (siehe auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidung Nr. 14 zu § 365Im Recht ist der Berufungswerber auch mit seinem gegen das Anschlußerkenntnis gerichteten Hinweis, es sei ihm keine Stellungnahme zum Begehren des Privatbeteiligten Ludwig B abgefordert worden. Diese Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs schließt eine Aufrechterhaltung des Entschädigungszuspruches aus (siehe auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidung Nr. 14 zu Paragraph 365
StPO).
Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Dagegen konnte dem auf Ausschaltung des Ausspruches nach dem § 23 StGB gerichteten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Hiezu stützt sich der Berufungswerber allein auf die Äußerung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie in der Hauptverhandlung, der einräumte, nicht ausschließen zu können, daß bei dem über Anpassungsbereitschaft verfügenden Angeklagten durch einen langfristigen Strafvollzug eine Verhaltensmodifikation erzielbar ist (Bd. II S 171). Daraus ist aber für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Denn entscheidend ist allein, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt, wie vom Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse zutreffend angenommen, alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach dem § 23 StGB vorliegen. Einer allfälligen günstigeren Entwicklung des Berufungswerbers kann aber ohnedies bei der zu gegebener Zeit nach dem § 24 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung Rechnung getragen werden.Dagegen konnte dem auf Ausschaltung des Ausspruches nach dem Paragraph 23, StGB gerichteten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Hiezu stützt sich der Berufungswerber allein auf die Äußerung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie in der Hauptverhandlung, der einräumte, nicht ausschließen zu können, daß bei dem über Anpassungsbereitschaft verfügenden Angeklagten durch einen langfristigen Strafvollzug eine Verhaltensmodifikation erzielbar ist (Bd. römisch zwei S 171). Daraus ist aber für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Denn entscheidend ist allein, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt, wie vom Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse zutreffend angenommen, alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach dem Paragraph 23, StGB vorliegen. Einer allfälligen günstigeren Entwicklung des Berufungswerbers kann aber ohnedies bei der zu gegebener Zeit nach dem Paragraph 24, Absatz 2, StGB vorzunehmenden Prüfung Rechnung getragen werden.
Aus all diesen Gründen war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.