1.2. Daraufhin brachte die Generalprokuratur in diesem Verfahren beim Obersten Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß dem § 33 Abs 2 StPO ein; darin wurde beantragt, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag wie folgt zu erkennen:1.2. Daraufhin brachte die Generalprokuratur in diesem Verfahren beim Obersten Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO ein; darin wurde beantragt, nach einem gemäß Paragraph 292, StPO durchzuführenden Gerichtstag wie folgt zu erkennen:
"Die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Juli 1984, GZ 3 b Vr 4.128/83-46, und des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.April 1985, AZ 8 Bs 350/84, verletzen das Gesetz"Die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Juli 1984, GZ 3 b römisch fünf r 4.128/83-46, und des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.April 1985, AZ 8 Bs 350/84, verletzen das Gesetz
in ihren Begründungen in der Bestimmung des Art 17 a StGG,in ihren Begründungen in der Bestimmung des Artikel 17, a StGG,
in den Aussprüchen über die Verpflichtung der 'Verleihfirma T***-F*** W***' zum Ersatz von Verfahrenskosten in der Bestimmung des § 33 Abs 5 MedienG.in den Aussprüchen über die Verpflichtung der 'Verleihfirma T***-F*** W***' zum Ersatz von Verfahrenskosten in der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, MedienG.
Diese Aussprüche über die Kostenersatzpflicht werden aufgehoben".
2. Über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde erwogen:
2.1. Zur Beschwerde gegen den Kostenspruch
2.1.1. Gemäß dem § 33 Abs 5 MedienG treffen die Kosten eines selbständigen Verfahrens, in dem auf Einziehung erkannt wird, den Medieninhaber (Verleger). Als Medieninhaber (Verleger) kommt aber nur in Betracht, wer an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes Anteil hat, nicht also der bloße Importeur von Medienstücken (EvBl 1984/31 und 32).2.1.1. Gemäß dem Paragraph 33, Absatz 5, MedienG treffen die Kosten eines selbständigen Verfahrens, in dem auf Einziehung erkannt wird, den Medieninhaber (Verleger). Als Medieninhaber (Verleger) kommt aber nur in Betracht, wer an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes Anteil hat, nicht also der bloße Importeur von Medienstücken (EvBl 1984/31 und 32).
2.1.2. Da die zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilte "Verleihfirma T***-F*** W***" den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zufolge nur eine Kopie des betroffenen (ausländischen) Films importierte, durfte ihr darum - wie die Generalprokuratur geltend macht - eine Kostenersatzverpflichtung kraft § 33 Abs 5 MedienG nicht auferlegt werden.2.1.2. Da die zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilte "Verleihfirma T***-F*** W***" den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zufolge nur eine Kopie des betroffenen (ausländischen) Films importierte, durfte ihr darum - wie die Generalprokuratur geltend macht - eine Kostenersatzverpflichtung kraft Paragraph 33, Absatz 5, MedienG nicht auferlegt werden.
Insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben.
2.2. Zur Beschwerde gegen die Urteilsbegründungen
2.2.1. Laut Inhalt der Beschwerdeschrift wird ausschließlich jener Teil der den beiden strafgerichtlichen Urteilen beigegebenen Begründung bekämpft, worin - nach Auffassung der Generalprokuratur - zum Ausdruck kommen soll, daß "ausnahmslos alle Verbotsnormen des StGB grundrechtsbeschränkende Wirkung haben."
2.2.2. Gemäß § 33 Abs 2 StPO kann der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof "gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichtes, der zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ... erheben ...". Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach, darf eine solche Beschwerde auch allein gegen die Begründung einer Entscheidung gerichtet werden (SSt III/32, XII/38, XVII/107, XXXVIII/72 = EvBl 1968/310 = RZ 1968 S 71; OGH 23.12.1983 13 Os 166,167/82).2.2.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO kann der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof "gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichtes, der zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ... erheben ...". Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach, darf eine solche Beschwerde auch allein gegen die Begründung einer Entscheidung gerichtet werden (SSt III/32, XII/38, XVII/107, XXXVIII/72 = EvBl 1968/310 = RZ 1968 S 71; OGH 23.12.1983 13 Os 166,167/82).
2.2.3. Die Generalprokuratur vermeint, eine von mehreren Begründungslinien für den als richtig bezeichneten Spruch des Landesgerichtes bestehe darin, daß die Kunstfreiheit ihre Grenze finde, wenn gegen Bestimmungen des StGB, wie etwa gegen die Normen zum Schutz des religiösen Friedens, verstoßen werde (S 406). Sie zielt damit aber nicht auf eigenständige Begründungselemente ab, die einer gesonderten Wertung und Beurteilung zugänglich wären, sondern löst bloß ein unselbständiges Begründungsdetail - mit sinnverändernder Wirkung - aus dem Gesamtzusammenhang aller Erwägungen zur Rechtsfrage; denn das Landesgericht fügte seinen in der Beschwerde relevierten - sprachlich sicherlich nicht in jeder Hinsicht geglückten und teilweise sogar unpräzisen - Formulierungen die für das Verständnis des entscheidenden Aussageinhalts der Begründung wesentliche und unverzichtbare Feststellung hinzu, die Gewährleistung des Art 17 a StGG verbürge die Autonomie des künstlerischen Schaffensprozesses, könne aber die Setzung notwendiger Grenzen nicht hindern, wenn in außerkünstlerische Wirklichkeiten übergegriffen werde; es sei Sache der Rechtsprechung, den Schranken der Kunstfreiheit im Interpretationsweg gerecht zu werden. Dabei ist expressis verbis von Grenzen die Rede, die sich nach Willen des Verfassungsgesetzgebers aus anderen Grund- und Freiheitsrechten ergeben; ein Standpunkt, den der Sache nach auch die Generalprokuratur in ihrer Beschwerdeschrift einnimmt. Im Grunde Gleiches gilt für die zum Teil undeutlich und unsystematisch abgefaßte Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit der das erstinstanzliche Urteil bestätigt wurde. Auch das Oberlandesgericht vertrat nämlich abschließend erkennbar die Auffassung, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos sei und die Kunst innerhalb der gesetzten immanenten Schranken ihre Freiheit habe. Der von der Generalprokuratur ersichtlich relevierte Hinweis auf die Bestimmungen des StGB darf schon deswegen nicht isoliert gesehen werden, weil das Oberlandesgericht zugleich herausstellt, daß Grundrechte mit den Mitteln des StGB gegen Beeinträchtigungen zu schützen seien und hier von einem besonders krassen Verstoß gegen § 188 StGB gesprochen werden müsse; eine Überlegung, welche die Generalprokuratur - die das Tatbild nach § 188 StGB in "mehrfacher und nachhaltiger" Weise verwirklicht sieht - mit ähnlichen Worten anstellt, wodurch sie - gleich beiden Untergerichten - zur Annahme gelangt, daß für die Verbreitung des in Rede stehenden Werkes das Recht auf Freiheit der Kunst nicht in Anspruch genommen werden könne.2.2.3. Die Generalprokuratur vermeint, eine von mehreren Begründungslinien für den als richtig bezeichneten Spruch des Landesgerichtes bestehe darin, daß die Kunstfreiheit ihre Grenze finde, wenn gegen Bestimmungen des StGB, wie etwa gegen die Normen zum Schutz des religiösen Friedens, verstoßen werde (S 406). Sie zielt damit aber nicht auf eigenständige Begründungselemente ab, die einer gesonderten Wertung und Beurteilung zugänglich wären, sondern löst bloß ein unselbständiges Begründungsdetail - mit sinnverändernder Wirkung - aus dem Gesamtzusammenhang aller Erwägungen zur Rechtsfrage; denn das Landesgericht fügte seinen in der Beschwerde relevierten - sprachlich sicherlich nicht in jeder Hinsicht geglückten und teilweise sogar unpräzisen - Formulierungen die für das Verständnis des entscheidenden Aussageinhalts der Begründung wesentliche und unverzichtbare Feststellung hinzu, die Gewährleistung des Artikel 17, a StGG verbürge die Autonomie des künstlerischen Schaffensprozesses, könne aber die Setzung notwendiger Grenzen nicht hindern, wenn in außerkünstlerische Wirklichkeiten übergegriffen werde; es sei Sache der Rechtsprechung, den Schranken der Kunstfreiheit im Interpretationsweg gerecht zu werden. Dabei ist expressis verbis von Grenzen die Rede, die sich nach Willen des Verfassungsgesetzgebers aus anderen Grund- und Freiheitsrechten ergeben; ein Standpunkt, den der Sache nach auch die Generalprokuratur in ihrer Beschwerdeschrift einnimmt. Im Grunde Gleiches gilt für die zum Teil undeutlich und unsystematisch abgefaßte Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit der das erstinstanzliche Urteil bestätigt wurde. Auch das Oberlandesgericht vertrat nämlich abschließend erkennbar die Auffassung, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos sei und die Kunst innerhalb der gesetzten immanenten Schranken ihre Freiheit habe. Der von der Generalprokuratur ersichtlich relevierte Hinweis auf die Bestimmungen des StGB darf schon deswegen nicht isoliert gesehen werden, weil das Oberlandesgericht zugleich herausstellt, daß Grundrechte mit den Mitteln des StGB gegen Beeinträchtigungen zu schützen seien und hier von einem besonders krassen Verstoß gegen Paragraph 188, StGB gesprochen werden müsse; eine Überlegung, welche die Generalprokuratur - die das Tatbild nach Paragraph 188, StGB in "mehrfacher und nachhaltiger" Weise verwirklicht sieht - mit ähnlichen Worten anstellt, wodurch sie - gleich beiden Untergerichten - zur Annahme gelangt, daß für die Verbreitung des in Rede stehenden Werkes das Recht auf Freiheit der Kunst nicht in Anspruch genommen werden könne.
Daraus folgt, daß die Beschwerde den punktuell bekämpften, aber nicht isoliert deut- und auslegbaren Begründungspassagen einen den übrigen Urteilstext vernachlässigenden Sinn beilegt, der den Entscheidungsgründen, insgesamt gesehen, nicht gerecht wird. Die Beschwerdeführerin geht also nicht vom richtig verstandenen Inhalt der Urteilsgründe aus, die - ihren Einlassungen
zuwider - unmißverständlich darauf hinauslaufen, es sei nicht bloß § 188 StGB besonders krass verletzt, sodern auch gegen andere Grundrechte verstoßen worden. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung der beiden Gerichte argumentiert nach dem schon einleitend Gesagten aber auch die Generalprokuratur, deren Meinung sich in der Beschwerdeschrift - zusammengefaßt - folgendermaßen ausgedrückt findet:zuwider - unmißverständlich darauf hinauslaufen, es sei nicht bloß Paragraph 188, StGB besonders krass verletzt, sodern auch gegen andere Grundrechte verstoßen worden. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung der beiden Gerichte argumentiert nach dem schon einleitend Gesagten aber auch die Generalprokuratur, deren Meinung sich in der Beschwerdeschrift - zusammengefaßt - folgendermaßen ausgedrückt findet:
"Die Strafbestimmungen zur Sicherung des religiösen Friedens (§ 188 f StGB) dienen der Erfüllung einer mittelbaren staatlichen Verpflichtung, die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art 14 StGG) gegebenenfalls auch mit Mitteln des Strafrechts zu schützen (Dokumentation, 184 f), und entsprechen einem im Freiheitsbegriff inkludierten Mißbrauchsverbot bei der Grundrechtswahrnehmung (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 366). Wenn mit der Verbreitung eines als Kunstwerk angesehenen Films in mehrfacher und nachhaltiger Weise das Tatbild einer Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB verwirklicht wird, liegt eine Überschreitung jener Grenze der Kunstfreiheit vor, die sich aus dem im Grundrechtskatalog geschützten Wertsystem (s hiezu Neisser ...) ergibt: Der für die Kunst geschaffene Freiheitsraum soll nämlich keineswegs den für die Ausübung des Grundrechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch andere vorgegebenen Bereich verkürzen. Eine solche Auswirkung wäre aber nach den (Urteils-)Feststellungen über den Inhalt des Films 'Das Gespenst' mit dessen Veröffentlichung verbunden, welche keinen zulässigen Gebrauch der Kunstfreiheit mehr, sondern als Verstoß gegen das auch diesem Freiheitsrecht innewohnende Mißbrauchsverbot einen jenseits seiner Schranken liegenden rechtswidrigen Exzeß darstellen würde. Aus diesen Erwägungen kann für die Verbreitung des in Rede stehenden Werkes nicht das Recht der Freiheit der Kunst in Anspruch genommen werden.""Die Strafbestimmungen zur Sicherung des religiösen Friedens (Paragraph 188, f StGB) dienen der Erfüllung einer mittelbaren staatlichen Verpflichtung, die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 14, StGG) gegebenenfalls auch mit Mitteln des Strafrechts zu schützen (Dokumentation, 184 f), und entsprechen einem im Freiheitsbegriff inkludierten Mißbrauchsverbot bei der Grundrechtswahrnehmung (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 366). Wenn mit der Verbreitung eines als Kunstwerk angesehenen Films in mehrfacher und nachhaltiger Weise das Tatbild einer Herabwürdigung religiöser Lehren nach Paragraph 188, StGB verwirklicht wird, liegt eine Überschreitung jener Grenze der Kunstfreiheit vor, die sich aus dem im Grundrechtskatalog geschützten Wertsystem (s hiezu Neisser ...) ergibt: Der für die Kunst geschaffene Freiheitsraum soll nämlich keineswegs den für die Ausübung des Grundrechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch andere vorgegebenen Bereich verkürzen. Eine solche Auswirkung wäre aber nach den (Urteils-)Feststellungen über den Inhalt des Films 'Das Gespenst' mit dessen Veröffentlichung verbunden, welche keinen zulässigen Gebrauch der Kunstfreiheit mehr, sondern als Verstoß gegen das auch diesem Freiheitsrecht innewohnende Mißbrauchsverbot einen jenseits seiner Schranken liegenden rechtswidrigen Exzeß darstellen würde. Aus diesen Erwägungen kann für die Verbreitung des in Rede stehenden Werkes nicht das Recht der Freiheit der Kunst in Anspruch genommen werden."
Vergleicht man also die der Beschwerde zugrundegelegte Rechtsauffassung mit Spruch und vollständig zu lesenden Gründen der angefochtenen Urteile wird die Übereinstimmung der tragenden rechtlichen Gedankengänge offenkundig. Demgemäß stellt die Generalprokuratur in Wahrheit gar nicht die prozessuale Behauptung auf, daß die beschwerdeverfangenen Begründungen auf einer "Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen", wie dies § 33 StPO für die zulässige Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zwingend verlangt.Vergleicht man also die der Beschwerde zugrundegelegte Rechtsauffassung mit Spruch und vollständig zu lesenden Gründen der angefochtenen Urteile wird die Übereinstimmung der tragenden rechtlichen Gedankengänge offenkundig. Demgemäß stellt die Generalprokuratur in Wahrheit gar nicht die prozessuale Behauptung auf, daß die beschwerdeverfangenen Begründungen auf einer "Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen", wie dies Paragraph 33, StPO für die zulässige Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zwingend verlangt.
2.2.4. Die Nichtigkeitsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Urteilsbegründungen wendete - war darum aus dieser formalen Überlegung zu verwerfen.