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Entscheidung 11 Os 165/86×

Entscheidung 11 Os 165/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os165/86

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf S*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Ernst S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 11.Juni 1986, GZ. 3 a römisch fünf r 1.083/86-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Rzeszut, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Lirsch zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 120 (einhundertzwanzig) Tagessätze zu je 180 (einhundertachtzig) Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 (sechzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Ernst S*** gegen das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichtes, mit welchem (u.a.) dieser Angeklagte des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 120 S verurteilt worden war, mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 15.Dezember 1986, GZ. 11 Os 165/86-6, zurück. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die Vorstrafe (wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB) als erschwerend, hingegen die Schadensgutmachung als mildernd.

Gegenstand des Gerichtstages war die Berufung des Angeklagten Ernst S***, mit welcher der Sache nach die Reduzierung der Anzahl der Tagessätze angestrebt wird.

Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Berufungswerber zutreffend hervorhebt, beruht die der Vorstrafe zugrundeliegende Tat (fahrlässige Körperverletzung) nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das den Gegenstand des Schuldspruches bildende Eigentumsdelikt; deshalb bildet die erwähnte Vorstrafe keinen Erschwerungsumstand vergleiche Paragraphen 33, Ziffer 2, 71, StGB). Nach dieser Korrektur des dem Erstgericht unterlaufenen Fehlers bei der Strafzumessung verbleibt kein Erschwerungsgrund. Unter Würdigung des Milderungsumstandes der Schadensgutmachung ist aber die begehrte Verringerung der Anzahl der Tagessätze gerechtfertigt, sodaß in Stattgebung der Berufung des Angeklagten spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00165.86.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19870127_OGH0002_0110OS00165_8600000_000

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