Nicht berechtigt ist der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene, der Sache nach auch einen Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO relevierende Vorwurf unzureichender Begründung der gewerbsmäßigen Inverkehrsetzung einer jeweils großen Menge. Denn aus der festgestellten Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit des Angeklagten (US 4), seinem mangelnden familiären Rückhalt (US 5: Asylwerber) und dem Umstand, dass er täglich Suchtgift verkaufte (US 2), ohne selbst Suchtgiftkonsument zu sein (US 6), in Verbindung mit den konstatierten Suchtgiftmengen liegt die Absicht des Angeklagten, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift (wenngleich in Teilmengen. so doch in einem durch deren Summierung immer wieder große Mengen erreichenden Umfang) ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, auf der Hand. Es bedurfte daher weder zusätzlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch einer weitergehenden Begründung.Nicht berechtigt ist der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene, der Sache nach auch einen Feststellungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierende Vorwurf unzureichender Begründung der gewerbsmäßigen Inverkehrsetzung einer jeweils großen Menge. Denn aus der festgestellten Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit des Angeklagten (US 4), seinem mangelnden familiären Rückhalt (US 5: Asylwerber) und dem Umstand, dass er täglich Suchtgift verkaufte (US 2), ohne selbst Suchtgiftkonsument zu sein (US 6), in Verbindung mit den konstatierten Suchtgiftmengen liegt die Absicht des Angeklagten, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift (wenngleich in Teilmengen. so doch in einem durch deren Summierung immer wieder große Mengen erreichenden Umfang) ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, auf der Hand. Es bedurfte daher weder zusätzlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch einer weitergehenden Begründung.
Im Ergebnis berechtigt ist hingegen der (sinngemäße) Einwand (Z 10), dass die Urteilskonstatierungen die Annahme einer insgesamt übergroßen, also die in § 28 Abs 6 genannte Grenzmenge (welche für Heroin 5 Gramm und für Kokain 15 Gramm Reinsubstanz beträgt) um zumindest das Fünfundzwanzigfache überschreitenden Suchtgiftmenge nicht zu tragen vermögen. Die zu den Urteilsfakten I bis III und V bis IX angeführten Quanten (115,15 Gramm Heroin, 55,85 Gramm Kokain und 801,5 Gramm "Heroin/Kokain") allein reichen hiefür, geht man von der vom Erstgericht angenommenen "mittleren Qualität" der verfahrensverfangenen Suchtmittel aus (US 7), nicht hin. Nach forensischer Erfahrung beträgt nämlich der übliche Reinheitsgehalt von Heroin mittlerer Qualität (= Straßenqualität) 10 bis 25 %, von Kokain 40 bis 50 %. Damit könnte im vorliegenden Fall die übergroße Menge auch unter Einbeziehung des zum Urteilsfaktum IV genannten, der Menge nach jedoch völlig unbestimmt gebliebenen Suchtgifts und selbst dann, wenn man unterstellte, dass das im Urteil undifferenziert als "Heroin/Kokain" bezeichnete Suchtgift zu gleichen Teilen aus Heroin und Kokain besteht, nur bei Annahme von Werten, die über den notorischen Mindestwerten liegen, erreicht werden, weil diese nur eine Reinsubstanz von 51,59 Gramm bei Heroin und 182,64 Gramm bei Kokain ergäben und damit lediglich 90 % der übergroßen Menge vorliegen würden.Im Ergebnis berechtigt ist hingegen der (sinngemäße) Einwand (Ziffer 10,), dass die Urteilskonstatierungen die Annahme einer insgesamt übergroßen, also die in Paragraph 28, Absatz 6, genannte Grenzmenge (welche für Heroin 5 Gramm und für Kokain 15 Gramm Reinsubstanz beträgt) um zumindest das Fünfundzwanzigfache überschreitenden Suchtgiftmenge nicht zu tragen vermögen. Die zu den Urteilsfakten römisch eins bis römisch drei und römisch fünf bis römisch neun angeführten Quanten (115,15 Gramm Heroin, 55,85 Gramm Kokain und 801,5 Gramm "Heroin/Kokain") allein reichen hiefür, geht man von der vom Erstgericht angenommenen "mittleren Qualität" der verfahrensverfangenen Suchtmittel aus (US 7), nicht hin. Nach forensischer Erfahrung beträgt nämlich der übliche Reinheitsgehalt von Heroin mittlerer Qualität (= Straßenqualität) 10 bis 25 %, von Kokain 40 bis 50 %. Damit könnte im vorliegenden Fall die übergroße Menge auch unter Einbeziehung des zum Urteilsfaktum römisch vier genannten, der Menge nach jedoch völlig unbestimmt gebliebenen Suchtgifts und selbst dann, wenn man unterstellte, dass das im Urteil undifferenziert als "Heroin/Kokain" bezeichnete Suchtgift zu gleichen Teilen aus Heroin und Kokain besteht, nur bei Annahme von Werten, die über den notorischen Mindestwerten liegen, erreicht werden, weil diese nur eine Reinsubstanz von 51,59 Gramm bei Heroin und 182,64 Gramm bei Kokain ergäben und damit lediglich 90 % der übergroßen Menge vorliegen würden.
Im Hinblick darauf, dass die Menge des zum Faktum IV angeführten Suchtgiftes völlig offen blieb und konkrete Feststellungen zum Reinheitsgehalt der verfahrensgegenständlichen Suchtmittel nicht getroffen wurden - den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht genannten "erhöhten" Grenzmengen von 10 Gramm für Heroin und 30 Gramm für Kokain (US 7) kann der Charakter einer Tatsachenfeststellung nicht zuerkannt werden - kann die rechtliche Schlussfolgerung, der Angeklagte habe mit Beziehung auf Suchtgift in einer übergroßen Menge gehandelt, nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden.Im Hinblick darauf, dass die Menge des zum Faktum römisch vier angeführten Suchtgiftes völlig offen blieb und konkrete Feststellungen zum Reinheitsgehalt der verfahrensgegenständlichen Suchtmittel nicht getroffen wurden - den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht genannten "erhöhten" Grenzmengen von 10 Gramm für Heroin und 30 Gramm für Kokain (US 7) kann der Charakter einer Tatsachenfeststellung nicht zuerkannt werden - kann die rechtliche Schlussfolgerung, der Angeklagte habe mit Beziehung auf Suchtgift in einer übergroßen Menge gehandelt, nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Qualifikationsausspruch nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG richtet, Folge zu geben, das angefochtene Urteil in diesem Umfang sowie im Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (§ 285e StPO). Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Qualifikationsausspruch nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG richtet, Folge zu geben, das angefochtene Urteil in diesem Umfang sowie im Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.