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Entscheidung 11 Os 166/09k×

Entscheidung 11 Os 166/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os166/09k

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferzim D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Josipa B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2009, GZ 043 Hv 27/09t-223, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, der Angeklagten Josipa B***** und deren Verteidigerin Dr. Wolf, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Freispruch der Josipa B***** aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Ferzim D***** und Bejhan B***** enthaltenden - Urteil wurde Josipa B***** von der wider sie erhobenen Anklage (ON 200), sie habe von Anfang September bis Anfang Oktober 2008 vorschriftswidrig dazu beigetragen, dass Bejhan B***** dem Ferzim D***** Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 100 Gramm Kokain (mit 25 Gramm Cocain-HCl) überließ, indem sie mehrfach Anrufe, die auf Suchtgiftgeschäfte bezogen waren, von D***** entgegengenommen und an Bejhan B***** weitergeleitet bzw Informationen und Nachrichten über beabsichtigte Suchtgiftübergaben von Bejhan B***** entgegengenommen und auftragsgemäß an D***** weitergegeben habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (US 13 f - zum unschädlich überflüssigen Freispruch von der rechtlichen Kategorie vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) auf, dass das Gericht, das nicht feststellen konnte, dass die Angeklagte Josipa B***** Vermittlungstätigkeiten für den Suchtgifthandel zwischen Erst- und Zweitangeklagtem leistete (US 20 f, 24), sich lediglich auf die als glaubwürdig erachtete (nicht geständige) Verantwortung dieser Angeklagten stützte (US 29 - 31), die diese massiv belastenden Angaben des Zweitangeklagten, deren Ehemanns Bejhan B*****, aber unerwähnt ließ. Der gab nämlich in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2009 an, dass seine Frau von seinen Suchtgiftgeschäften gewusst und daran mitgewirkt habe. Sie habe bei Vermittlungen mit D***** mitgemacht; wenn ihn dieser nicht erreicht habe, habe ihn seine Frau an einer anderen Telefonnummer angerufen. Die Handlung seiner Ehefrau habe darin bestanden, dass sie ihm ausgerichtet habe, D***** werde ihn aufsuchen (ON 222/S 19 ff). Diese den zum Freispruch führenden Feststellungen widerstreitenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse hat das Erstgericht nicht erörtert. Das begründet die geltend gemachte Nichtigkeit, zumal die Tatrichter sich im Übrigen, nämlich in Ansehung der den Angeklagten Bejhan B***** betreffenden Feststellungen, ausdrücklich auf dessen (geständige) Verantwortung stützten (US 27 f). Aufgrund der somit bereits notwendigen Kassation des bekämpften Freispruchs erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen der Staatsanwaltschaft.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung des den Anklagepunkt römisch drei./ betreffenden Freispruchs der Angeklagten Josipa B***** aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO vorzugehen.

Anmerkung

E92618 11Os166.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00166.09K.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0110OS00166_09K0000_000