Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) auf, dass das Gericht, das nicht feststellen konnte, dass die Angeklagte Josipa B***** Vermittlungstätigkeiten für den Suchtgifthandel zwischen Erst- und Zweitangeklagtem leistete (US 20 f, 24), sich lediglich auf die als glaubwürdig erachtete (nicht geständige) Verantwortung dieser Angeklagten stützte (US 29 - 31), die diese massiv belastenden Angaben des Zweitangeklagten, deren Ehemanns Bejhan B*****, aber unerwähnt ließ. Der gab nämlich in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2009 an, dass seine Frau von seinen Suchtgiftgeschäften gewusst und daran mitgewirkt habe. Sie habe bei Vermittlungen mit D***** mitgemacht; wenn ihn dieser nicht erreicht habe, habe ihn seine Frau an einer anderen Telefonnummer angerufen. Die Handlung seiner Ehefrau habe darin bestanden, dass sie ihm ausgerichtet habe, D***** werde ihn aufsuchen (ON 222/S 19 ff). Diese den zum Freispruch führenden Feststellungen widerstreitenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse hat das Erstgericht nicht erörtert. Das begründet die geltend gemachte Nichtigkeit, zumal die Tatrichter sich im Übrigen, nämlich in Ansehung der den Angeklagten Bejhan B***** betreffenden Feststellungen, ausdrücklich auf dessen (geständige) Verantwortung stützten (US 27 f). Aufgrund der somit bereits notwendigen Kassation des bekämpften Freispruchs erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen der Staatsanwaltschaft.Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) auf, dass das Gericht, das nicht feststellen konnte, dass die Angeklagte Josipa B***** Vermittlungstätigkeiten für den Suchtgifthandel zwischen Erst- und Zweitangeklagtem leistete (US 20 f, 24), sich lediglich auf die als glaubwürdig erachtete (nicht geständige) Verantwortung dieser Angeklagten stützte (US 29 - 31), die diese massiv belastenden Angaben des Zweitangeklagten, deren Ehemanns Bejhan B*****, aber unerwähnt ließ. Der gab nämlich in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2009 an, dass seine Frau von seinen Suchtgiftgeschäften gewusst und daran mitgewirkt habe. Sie habe bei Vermittlungen mit D***** mitgemacht; wenn ihn dieser nicht erreicht habe, habe ihn seine Frau an einer anderen Telefonnummer angerufen. Die Handlung seiner Ehefrau habe darin bestanden, dass sie ihm ausgerichtet habe, D***** werde ihn aufsuchen (ON 222/S 19 ff). Diese den zum Freispruch führenden Feststellungen widerstreitenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse hat das Erstgericht nicht erörtert. Das begründet die geltend gemachte Nichtigkeit, zumal die Tatrichter sich im Übrigen, nämlich in Ansehung der den Angeklagten Bejhan B***** betreffenden Feststellungen, ausdrücklich auf dessen (geständige) Verantwortung stützten (US 27 f). Aufgrund der somit bereits notwendigen Kassation des bekämpften Freispruchs erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen der Staatsanwaltschaft.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung des den Anklagepunkt III./ betreffenden Freispruchs der Angeklagten Josipa B***** aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 1 StPO vorzugehen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung des den Anklagepunkt römisch drei./ betreffenden Freispruchs der Angeklagten Josipa B***** aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO vorzugehen.