Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß bei entsprechendem - im Urteil ausdrücklich festgestellten - Verletzungsvorsatz des Täters (nicht auch bei bloßem Mißhandlungsvorsatz) in den Fällen des § 84 Abs 2 StGB.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß bei entsprechendem - im Urteil ausdrücklich festgestellten - Verletzungsvorsatz des Täters (nicht auch bei bloßem Mißhandlungsvorsatz) in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 2, StGB.
Versuch gerade dann vorliegt und rechtlich möglich ist, wenn überhaupt keine Folge eintritt, weil für die Vollendung derartiger Taten ja schon der Eintritt einer im Sinn des § 83 StGB. tatbildlichen, also bloß leichten Verletzung genügt (vgl. Foregger-Serini, StGB.2, Erläuterungen VI zu § 84, ÖJZ-LSK 1977/309 = RZ. 1977/130).Versuch gerade dann vorliegt und rechtlich möglich ist, wenn überhaupt keine Folge eintritt, weil für die Vollendung derartiger Taten ja schon der Eintritt einer im Sinn des Paragraph 83, StGB. tatbildlichen, also bloß leichten Verletzung genügt vergleiche Foregger-Serini, StGB.2, Erläuterungen römisch sechs zu Paragraph 84,, ÖJZ-LSK 1977/309 = RZ. 1977/130).
Liegt aber (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß den §§ (15) 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. vor, wird - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - § 270Liegt aber (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß den Paragraphen (15) 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. vor, wird - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - Paragraph 270
StGB. verdrängt (vgl. Kienapfel, BT. I, RN. 359, 363). Der Beschwerdeführer vermag auch den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO.StGB. verdrängt vergleiche Kienapfel, BT. römisch eins, RN. 359, 363). Der Beschwerdeführer vermag auch den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.
nicht darzutun: Da er nicht etwa behauptet, daß infolge Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, eine gesetzwidrige Strafzumessung vorliege, sondern dem Erstgericht lediglich vorwirft, angeblich in Betracht zu ziehende Milderungsgründe nicht berücksichtigt zu haben, macht er nur Berufungsgründe geltend, ohne den bezeichneten Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Karl Günther A nach dem § 84 Abs 1 StGB. unter Anwendung des § 28Das Schöffengericht verhängte über Karl Günther A nach dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28
StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die vielfachen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen und den raschen Rückfall des Angeklagten als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das teils reumütige Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe - entgegen dem in der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenen Berufungsvorbringen - zwar im wesentlichen zutreffend fest, maß jedoch dem Unrechtsgehalt der vom Angeklagten zu verantwortenden strafbaren Handlungen zu großes Gewicht bei. Ungeachtet des ungünstigen Vorlebens erschien dem Obersten Gerichtshof daher - ohne daß es noch eines näheren Eingehens auf die weiter geltend gemachten Milderungsgründe bedarf - eine maßvolle Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von neun Monaten geboten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.