Diesem Vorbringen kommt zum Teil Berechtigung zu.
Raub verlangt - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Drohung - Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers. Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete Gewalt muß nicht immer in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen. Im Fall des Entreißens einer Handtasche - und gerade dies wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt - hängt die Entscheidung, ob Raub oder Diebstahl vorliegt, davon ab, ob der Täter die Sache durch Einsatz körperlicher Kraft unter gewaltsamer Brechung des - allenfalls auch nur erwarteten oder befürchteten - widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegnimmt, wozu unter Umständen auch ein gewaltsames Zerren an der vom Angegriffenen festgehaltenen Sache genügen kann. Findet der Angriff jedoch so unversehens statt, daß das überraschte Opfer einen auch dem Angreifer bewußt werdenden Behauptungswillen und daher einen Widerstandsentschluß erst gar nicht fassen konnte, liegt Diebstahl vor, denn es fehlt diesfalls an der räuberischen Nötigung (vgl. u.a. Leukauf-Steininger 2 , RN 22 zu § 142 StGB).Raub verlangt - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Drohung - Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers. Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete Gewalt muß nicht immer in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen. Im Fall des Entreißens einer Handtasche - und gerade dies wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt - hängt die Entscheidung, ob Raub oder Diebstahl vorliegt, davon ab, ob der Täter die Sache durch Einsatz körperlicher Kraft unter gewaltsamer Brechung des - allenfalls auch nur erwarteten oder befürchteten - widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegnimmt, wozu unter Umständen auch ein gewaltsames Zerren an der vom Angegriffenen festgehaltenen Sache genügen kann. Findet der Angriff jedoch so unversehens statt, daß das überraschte Opfer einen auch dem Angreifer bewußt werdenden Behauptungswillen und daher einen Widerstandsentschluß erst gar nicht fassen konnte, liegt Diebstahl vor, denn es fehlt diesfalls an der räuberischen Nötigung vergleiche u.a. Leukauf-Steininger 2 , RN 22 zu Paragraph 142, StGB).
Nun ergibt sich in den Fakten Barbara B (Punkt I/1 des Urteilssatzes), Helene D (I/3 a) und Maria E (I/3 b), daß ein bloß überraschendes Entreißen der Handtaschen, gegen das sich die Opfer wegen des überraschungsmomentes gar nicht zur Wehr setzen konnten, nicht auszuschließen ist (vgl. die Seiten 364 bis 366). Der demgegenüber, insbesonders durch seinen Hinweis auf ein Abreißen des Taschenhenkels unter Umständen auf einen Widerstandswillen der Zeugin Maria E bzw. auf eine erhebliche Gewaltanwendung hindeutende Bericht vom 12.März 1982 (Seite 181) wurde im übrigen entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 252 Abs. 2 StPO nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und damit gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO auch nicht zu einem zulässigerweise verwertbaren Beweismittel erhoben.Nun ergibt sich in den Fakten Barbara B (Punkt I/1 des Urteilssatzes), Helene D (I/3 a) und Maria E (I/3 b), daß ein bloß überraschendes Entreißen der Handtaschen, gegen das sich die Opfer wegen des überraschungsmomentes gar nicht zur Wehr setzen konnten, nicht auszuschließen ist vergleiche die Seiten 364 bis 366). Der demgegenüber, insbesonders durch seinen Hinweis auf ein Abreißen des Taschenhenkels unter Umständen auf einen Widerstandswillen der Zeugin Maria E bzw. auf eine erhebliche Gewaltanwendung hindeutende Bericht vom 12.März 1982 (Seite 181) wurde im übrigen entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 252, Absatz 2, StPO nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und damit gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO auch nicht zu einem zulässigerweise verwertbaren Beweismittel erhoben.
Im Faktum Helga C (I/2) wurde das Tatopfer bei dem überfall zwar zu Boden gestoßen und leicht verletzt (Seiten 163, 365; nicht verlesen die Seiten 53, 69 a, 167, 169, 173), der Beschwerdeführer verantwortete sich in der Hauptverhandlung jedoch (Seite 361) dahin, daß er auch 'das möglichst rasch' habe machen wollen und die Frau 'nur unabsichtlich angerempelt habe'.
Bei dieser Gestaltung der genannten vier Fakten war aber der Schwurgerichtshof unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers verpflichtet, entsprechende Eventualfragen an die Geschwornen zu stellen, durch die sie in die Lage versetzt worden wären, eine solche Art der Tatausführung zum Nachteil der Barbara B, der Helene D, der Maria E und der Helga C als erwiesen anzunehmen, die eine Beurteilung als (bloßer) Diebstahl zuließe. (Dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung behaupteten Verhalten zum Nachteil der Helga C hätte der Schwurgerichtshof außerdem, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, auch durch eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 StGB Rechnung tragen müssen.) Auch wenn der Schwurgerichtshof der überzeugung ist, daß sich die vorgebrachten Tatsachen nicht zugetragen hatten, darf er aus diesem Grund allein die Stellung von Eventualfragen nicht unterlassen, weil die Lösung von Beweisfragen (auf Grund von in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen) allein den Geschwornen obliegt (vgl. dazu Foregger-Serini 3 , Erl. zu § 314 StPO und die dort zitierte Judikatur). Durch die Unterlassung entsprechender Eventualfragen, die nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens indiziert waren, wurde somit in den Punkten I/1, I/2, I/3 a und I/3 b des Urteilssatzes der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 6 StPO verwirklicht.Bei dieser Gestaltung der genannten vier Fakten war aber der Schwurgerichtshof unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers verpflichtet, entsprechende Eventualfragen an die Geschwornen zu stellen, durch die sie in die Lage versetzt worden wären, eine solche Art der Tatausführung zum Nachteil der Barbara B, der Helene D, der Maria E und der Helga C als erwiesen anzunehmen, die eine Beurteilung als (bloßer) Diebstahl zuließe. (Dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung behaupteten Verhalten zum Nachteil der Helga C hätte der Schwurgerichtshof außerdem, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, auch durch eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, StGB Rechnung tragen müssen.) Auch wenn der Schwurgerichtshof der überzeugung ist, daß sich die vorgebrachten Tatsachen nicht zugetragen hatten, darf er aus diesem Grund allein die Stellung von Eventualfragen nicht unterlassen, weil die Lösung von Beweisfragen (auf Grund von in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen) allein den Geschwornen obliegt vergleiche dazu Foregger-Serini 3 , Erl. zu Paragraph 314, StPO und die dort zitierte Judikatur). Durch die Unterlassung entsprechender Eventualfragen, die nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens indiziert waren, wurde somit in den Punkten I/1, I/2, I/3 a und I/3 b des Urteilssatzes der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO verwirklicht.
Die angeführten Erwägungen treffen für die Tathandlung zu Lasten der Leopoldine J (Faktum I/4) nicht zu: Leopoldine J wurde die Handtasche nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zwar auch überraschend, aber ihrer Darstellung nach doch gegen ihren deutlichen Widerstand 'entrissen' (S 362 f), wobei die Sachwegnahme bei dem Tatopfer Prellungen am Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken Hand, am Mittelfinger auch einen Bluterguß, zur Folge hatte (S 143, 366; nicht verlesen S 147) und der Angeklagte letztlich zugab, H und er hätten bei der (von ihm selbst als 'Beraubung' bezeichneten) Tat, wenn es notwendig gewesen wäre, helfen sollen. In diesem Fall wiesen die Verfahrensergebnisse allein auf eine Wegnahme der Handtasche unter gezielter überwindung eines auch tatsächlich geleisteten Widerstandes des Opfers durch Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft hin, so daß hier die Stellung von Eventualfragen nach dem Delikt des Diebstahls sowie der fahrlässigen Körperverletzung nicht indiziert war und - den die Beweisergebnisse nur unvollständig und zum Teil (Faktum I/4) irreführend zitierenden Ausführungen der Beschwerde zuwider - eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung (insbesonders § 314 StPO) nicht vorliegt.Die angeführten Erwägungen treffen für die Tathandlung zu Lasten der Leopoldine J (Faktum I/4) nicht zu: Leopoldine J wurde die Handtasche nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zwar auch überraschend, aber ihrer Darstellung nach doch gegen ihren deutlichen Widerstand 'entrissen' (S 362 f), wobei die Sachwegnahme bei dem Tatopfer Prellungen am Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken Hand, am Mittelfinger auch einen Bluterguß, zur Folge hatte (S 143, 366; nicht verlesen S 147) und der Angeklagte letztlich zugab, H und er hätten bei der (von ihm selbst als 'Beraubung' bezeichneten) Tat, wenn es notwendig gewesen wäre, helfen sollen. In diesem Fall wiesen die Verfahrensergebnisse allein auf eine Wegnahme der Handtasche unter gezielter überwindung eines auch tatsächlich geleisteten Widerstandes des Opfers durch Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft hin, so daß hier die Stellung von Eventualfragen nach dem Delikt des Diebstahls sowie der fahrlässigen Körperverletzung nicht indiziert war und - den die Beweisergebnisse nur unvollständig und zum Teil (Faktum I/4) irreführend zitierenden Ausführungen der Beschwerde zuwider - eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung (insbesonders Paragraph 314, StPO) nicht vorliegt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A war sohin teilweise Folge zu geben, der von der Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 6 StPO betroffene Teil des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Schuldspruchs des Angeklagten A sowie der diesen Angeklagten berührende Strafausspruch aufzuheben und die Rückverweisung der Sache an das Geschwornengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (§ 349 Abs. 1 StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A war sohin teilweise Folge zu geben, der von der Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO betroffene Teil des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Schuldspruchs des Angeklagten A sowie der diesen Angeklagten berührende Strafausspruch aufzuheben und die Rückverweisung der Sache an das Geschwornengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (Paragraph 349, Absatz eins, StPO).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit seiner durch die Teilaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Wilhelm A auf diese Entscheidung zu verweisen.