Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tasin D***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A/1.), des Vergehens nach § 14 a SGG (A/2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B/), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D/) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tasin D***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A/1.), des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG (A/2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B/), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D/) schuldig erkannt.
Nähere Ausführungen dazu sind deshalb nicht geboten, weil die mit
Ausnahme des Schuldspruchs wegen Urkundenunterdrückung zu D/ des
Urteilssatzes dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung
entbehrt. Denn die Mängelrüge (Z 5) wendet sich - wie schon
Formulierungen wie "... hat das Erstgericht keine bzw eine nur
unzureichende Begründung getroffen, warum (der Zeuge) K***** vor mir
Angst hat", bzw "... ist man allfälligen Phantasien von Zeugen
hilflos ausgeliefert ..." zeigen - nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber - ohne daß es der Detailerwiderung bedarf - ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5 a), durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der die Schuldsprüche tragenden Aussagen von Zeugen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.hilflos ausgeliefert ..." zeigen - nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber - ohne daß es der Detailerwiderung bedarf - ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der die Schuldsprüche tragenden Aussagen von Zeugen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das Erstgericht hat - abgesehen davon, daß es nicht verpflichtet war, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen bzw sich bei deren Würdigung mit allen (zum Teil erst nachträglich) ins Treffen geführten Argumenten zu befassen - unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es der Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.