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Entscheidung 11 Os 166/96×

Entscheidung 11 Os 166/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os166/96

Entscheidungsdatum

05.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tasin D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 1996, GZ 6 c römisch fünf r 850/95-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tasin D***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A/1.), des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG (A/2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B/), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D/) schuldig erkannt.

Nähere Ausführungen dazu sind deshalb nicht geboten, weil die mit

Ausnahme des Schuldspruchs wegen Urkundenunterdrückung zu D/ des

Urteilssatzes dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO erhobene

Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung

entbehrt. Denn die Mängelrüge (Z 5) wendet sich - wie schon

Formulierungen wie "... hat das Erstgericht keine bzw eine nur

unzureichende Begründung getroffen, warum (der Zeuge) K***** vor mir

Angst hat", bzw "... ist man allfälligen Phantasien von Zeugen

hilflos ausgeliefert ..." zeigen - nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber - ohne daß es der Detailerwiderung bedarf - ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der die Schuldsprüche tragenden Aussagen von Zeugen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das Erstgericht hat - abgesehen davon, daß es nicht verpflichtet war, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen bzw sich bei deren Würdigung mit allen (zum Teil erst nachträglich) ins Treffen geführten Argumenten zu befassen - unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es der Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E44299 11D01666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00166.96.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19961105_OGH0002_0110OS00166_9600000_000