Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat der Beschwerdeführer nicht nur die Beschädigung der Eingangstür, sondern dadurch auch die Initiierung eines Brandes im Geschäftslokal und somit die Begehung der schweren Sachbeschädigung durch eine andere Person vorgetäuscht. Zutreffend wurde ihm daher das Vergehen nach § 298 Abs 1 StGB in bezug auf das Verbrechen nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB angelastet.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat der Beschwerdeführer nicht nur die Beschädigung der Eingangstür, sondern dadurch auch die Initiierung eines Brandes im Geschäftslokal und somit die Begehung der schweren Sachbeschädigung durch eine andere Person vorgetäuscht. Zutreffend wurde ihm daher das Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB in bezug auf das Verbrechen nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB angelastet.
Die im weiteren undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) bekämpfen (ausschließlich) den objektiven Tatbestand des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und behaupten das Fehlen der Rechtswidrigkeit.Die im weiteren undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) bekämpfen (ausschließlich) den objektiven Tatbestand des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und behaupten das Fehlen der Rechtswidrigkeit.
Damit hat sich der Oberste Gerichtshof aber bereits in seiner (im ersten Rechtsgang ergangenen) Entscheidung vom 3. März 1998, GZ 11 Os 5/98-6, auseinandergesetzt. An die dabei geäußerte Rechtsansicht war das Erstgericht gemäß § 293 Abs 2 StPO gebunden. Eine wiederholte sachliche Befassung des Obersten Gerichtshofes in derselben Sache ist aber im Hinblick auf § 285d Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen (Mayerhofer StPO4 § 293 E 23).Damit hat sich der Oberste Gerichtshof aber bereits in seiner (im ersten Rechtsgang ergangenen) Entscheidung vom 3. März 1998, GZ 11 Os 5/98-6, auseinandergesetzt. An die dabei geäußerte Rechtsansicht war das Erstgericht gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO gebunden. Eine wiederholte sachliche Befassung des Obersten Gerichtshofes in derselben Sache ist aber im Hinblick auf Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 23).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.