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Entscheidung 11 Os 166/98×

Entscheidung 11 Os 166/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os166/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald H***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. September 1998, GZ 16 römisch fünf r 803/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald H***** im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür im Zusammenhalt mit den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen der Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB und des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB nach Paragraphen 28, Absatz eins, 147, Absatz 3, StGB zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruches hat Willibald H***** am 22. Mai 1996 in Melk dadurch, daß er an der Innenseite der Eingangstür zum Textilmodengeschäft der Firma F***** GesmbH das Aluprofil im Bereich der Schließvorrichtung mit einem Brechwerkzeug aufbog und den äußeren Türgriff der nach innen aufgehenden Tür nach außen verbog, sohin durch Schaffung fingierter Einbruchsspuren, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB durch schlüssiges Verhalten wissentlich vorgetäuscht.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat der Beschwerdeführer nicht nur die Beschädigung der Eingangstür, sondern dadurch auch die Initiierung eines Brandes im Geschäftslokal und somit die Begehung der schweren Sachbeschädigung durch eine andere Person vorgetäuscht. Zutreffend wurde ihm daher das Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB in bezug auf das Verbrechen nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB angelastet.

Die im weiteren undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) bekämpfen (ausschließlich) den objektiven Tatbestand des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und behaupten das Fehlen der Rechtswidrigkeit.

Damit hat sich der Oberste Gerichtshof aber bereits in seiner (im ersten Rechtsgang ergangenen) Entscheidung vom 3. März 1998, GZ 11 Os 5/98-6, auseinandergesetzt. An die dabei geäußerte Rechtsansicht war das Erstgericht gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO gebunden. Eine wiederholte sachliche Befassung des Obersten Gerichtshofes in derselben Sache ist aber im Hinblick auf Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52602 11D01668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00166.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0110OS00166_9800000_000