Der sodann eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist begründet. Gemäß § 285 Abs 1 StPO ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und gemäß § 294 Abs 2 StPO die Ausführung der Berufung) binnen vier Wochen nach Zustellung des Urteils zu überreichen. Beantragt der Angeklagte innerhalb dieser Frist die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO, so beginnt diese Frist (...) gemäß § 43a erster Satz StPO mit der Zustellung des diesen Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Vorliegendenfalls endete sie daher mit Ablauf des 18. Oktober 2001, weshalb die am 2. November 2001 zur Post gegebene Rechtsmittelausführung (ON 66) verspätet eingebracht wurde.Der sodann eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist begründet. Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO die Ausführung der Berufung) binnen vier Wochen nach Zustellung des Urteils zu überreichen. Beantragt der Angeklagte innerhalb dieser Frist die Beigabe eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO, so beginnt diese Frist (...) gemäß Paragraph 43 a, erster Satz StPO mit der Zustellung des diesen Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Vorliegendenfalls endete sie daher mit Ablauf des 18. Oktober 2001, weshalb die am 2. November 2001 zur Post gegebene Rechtsmittelausführung (ON 66) verspätet eingebracht wurde.
Gegen die Versäumung dieser Frist ist gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO (idF BGBl 1993/526) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass es aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei dann, dass dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.Gegen die Versäumung dieser Frist ist gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl 1993/526) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass es aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei dann, dass dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Der zur Diskussion stehende Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet - und durch entsprechende Erklärungen (S 422/II, Beilagen zu ON 66) auch nachgewiesen -, dass weder dem Wahl- noch dem Amtsverteidiger die Zustellung des den Antrag der Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden Beschlusses bekannt war und die Angeklagte selbst auf die Richtigkeit der ihr vom Amtsverteidiger mitgeteilten Frist zur Ausführung der Rechtsmittel (bis zum 5. November 2001) vertraut hatte.
Da die dem Gesetz nicht entsprechende Berechnung der Ausführungsfrist auf einer Fehlinformation des Gerichtes beruht - welche nach ständiger Judikatur einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis gleichzuhalten ist (Mayerhofer StPO4 § 364 E 58, 64) - liegt der wahre Grund der Versäumnis der Ausführungsfrist darin, dass die Angeklagte den Wahlverteidiger über die Ablehnung ihres Antrages nicht informierte. Dies ist aber nach Lage des Falles nur als minderer Grad des Versehens der rechtsunkundigen Angeklagten zu beurteilen, welches der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages, mit dem auch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wurde, nicht entgegensteht (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).Da die dem Gesetz nicht entsprechende Berechnung der Ausführungsfrist auf einer Fehlinformation des Gerichtes beruht - welche nach ständiger Judikatur einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis gleichzuhalten ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 364, E 58, 64) - liegt der wahre Grund der Versäumnis der Ausführungsfrist darin, dass die Angeklagte den Wahlverteidiger über die Ablehnung ihres Antrages nicht informierte. Dies ist aber nach Lage des Falles nur als minderer Grad des Versehens der rechtsunkundigen Angeklagten zu beurteilen, welches der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages, mit dem auch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wurde, nicht entgegensteht (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.