Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Zwar kann dem Beschwerdeführer in der Behauptung nicht gefolgt werden, das Ersturteil leide in der Feststellung seiner Mittäterschaft an einer Nichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit. Denn die in dieser Frage wechselvolle Verantwortung des Mitangeklagten A wurde im Urteil ausreichend erörtert (S 235 ff des Aktes), und es widersprechen die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Erstgerichtes auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens oder den Gesetzen der Logik.
Daß aber die den Beschwerdeführer belastenden Angaben seines Mitangeklagten vor der Gendarmerie dem Gericht überzeugender erschienen als die davon abweichenden Verfahrensergebnisse, ist als Prozeß der Beweiswürdigung durch den Schöffensenat einer kritischen Erörterung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich. Zutreffend - wenn auch zum Teil unter dem irrigen Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - wird dagegen in der Beschwerde vorgebracht, daß die Urteilsfeststellung, auf der die rechtliche Annahme eines (auch) die Höhe des (5.000 S übersteigenden) Schadens umfassenden bedingten Vorsatzes (vgl. Bertel in WK RZ 32 zu § 126 StGB; Kienapfel, BT II RN 25-27 zu § 126 StGB) der Angeklagten basiert (S 234 des Aktes), gänzlich unbegründet blieb. Dieser Mangel wiegt um so schwerer, als die für erwiesen gehaltene (S 233 des Aktes) Darstellung des Angeklagten A, sie hätten versucht, das Feuer zu löschen, als es auf die Holzkonstruktion der Wehranlage übergriff, gegen einen auf Zufügung eines höheren Schadens (§ 126 Abs. 1 Z 7 StGB) gerichteten Vorsatz zu sprechen vermag.Daß aber die den Beschwerdeführer belastenden Angaben seines Mitangeklagten vor der Gendarmerie dem Gericht überzeugender erschienen als die davon abweichenden Verfahrensergebnisse, ist als Prozeß der Beweiswürdigung durch den Schöffensenat einer kritischen Erörterung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich. Zutreffend - wenn auch zum Teil unter dem irrigen Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - wird dagegen in der Beschwerde vorgebracht, daß die Urteilsfeststellung, auf der die rechtliche Annahme eines (auch) die Höhe des (5.000 S übersteigenden) Schadens umfassenden bedingten Vorsatzes vergleiche Bertel in WK RZ 32 zu Paragraph 126, StGB; Kienapfel, BT römisch zwei RN 25-27 zu Paragraph 126, StGB) der Angeklagten basiert (S 234 des Aktes), gänzlich unbegründet blieb. Dieser Mangel wiegt um so schwerer, als die für erwiesen gehaltene (S 233 des Aktes) Darstellung des Angeklagten A, sie hätten versucht, das Feuer zu löschen, als es auf die Holzkonstruktion der Wehranlage übergriff, gegen einen auf Zufügung eines höheren Schadens (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) gerichteten Vorsatz zu sprechen vermag.
Insoweit leidet das Urteil daher an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeit, die gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO (beneficium cohaesionis) auch zu Gunsten des Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, von Amts wegen aufzugreifen war. Damit fällt aber auch (zunächst) die Beurteilung der dem Angeklagten Johann A zu II des Urteilssatzes angelasteten Verleumdung als Verbrechen (wegen der höheren Strafdrohung des § 126 Abs. 1 StGB) dahin.Insoweit leidet das Urteil daher an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeit, die gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO (beneficium cohaesionis) auch zu Gunsten des Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, von Amts wegen aufzugreifen war. Damit fällt aber auch (zunächst) die Beurteilung der dem Angeklagten Johann A zu römisch zwei des Urteilssatzes angelasteten Verleumdung als Verbrechen (wegen der höheren Strafdrohung des Paragraph 126, Absatz eins, StGB) dahin.
Da sich zeigt, daß in dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich
-
vorzugehen (§ 285 e StPO).vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Erich B auf diese Entscheidung zu verweisen.