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Entscheidung 11 Os 167/81×

Entscheidung 11 Os 167/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os167/81

Entscheidungsdatum

18.11.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2; 15 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 14. September 1981, GZ. 13 römisch fünf r 1.702/81-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 23.Mai 1944

geborenen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129

Ziffer eins und 2 und Paragraph 15, StGB. nach dem Paragraph 129, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die über den Rückfall hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es bei den diebischen Angriffen teilweise beim Versuch blieb, als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriffen der Angeklagte das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und die Staatsanwaltschaft jenes der Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 28. Oktober 1981, GZ. 11 Os 167/81-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe begehrt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu:

Wie die Berufungswerberin richtig aufzeigt, sind auch die mehrfache Diebstahlsqualifikation und der rasche Rückfall als zusätzliche Erschwerungsgründe anzunehmen.

Darüber hinaus fallen alle auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht.

Auf der Basis der sohin richtiggestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß das Erstgericht die vom Angeklagten zu verantwortende Schuld sowie den Unrechtsgehalt der Taten nicht richtig erfaßte, sodaß eine Korrektur des Strafmaßes erforderlich war. Insbesondere wegen der Wirkungslosigkeit vorangegangener Abstrafungen sowie Arbeitshaus- und Anstaltsunterbringungen (Paragraph 23, StGB.) im Zusammenhang mit Diebstahlsverbrechen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Erhöhung der Freiheitsstrafe auf ein Jahr veranlaßt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00167.81.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19811118_OGH0002_0110OS00167_8100000_000

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