Die Ablehnung dieses Beweisantrages bedeutet (mangels Erheblichkeit) keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil das Erstgericht den zu beweisenden Umstand, nämlich den 100.000 S nicht übersteigenden (Gesamt-)Wert des verhehlten Gutes ohnehin schon durch andere aufgenommene Beweise (im Sinn des Antragstellers) feststellte.
Daß sich aus der Vernehmung der beiden vorstehend genannten Zeugen ein Hinweis für ein bloß fahrlässiges, den Tatbestand des Vergehens nach dem § 165 StGB indizierendes Handeln des Beschwerdeführers ergeben hätte, wurde erst in der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch schon bei der Antragstellung in erster Instanz behauptet. Bei Erledigung einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO gestützten Rüge hat aber das Rechtsmittelgericht vom Inhalt des beim Erstgericht gestellten Beweisantrages auszugehen. Insoweit erfuhr die Verfahrensrüge keine prozeßordnungsgemäße Darstellung.Daß sich aus der Vernehmung der beiden vorstehend genannten Zeugen ein Hinweis für ein bloß fahrlässiges, den Tatbestand des Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB indizierendes Handeln des Beschwerdeführers ergeben hätte, wurde erst in der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch schon bei der Antragstellung in erster Instanz behauptet. Bei Erledigung einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Rüge hat aber das Rechtsmittelgericht vom Inhalt des beim Erstgericht gestellten Beweisantrages auszugehen. Insoweit erfuhr die Verfahrensrüge keine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß das Landesgericht von der Beschädigung eines Teiles der vom Schuldspruch erfaßten Waren ausging (s.S. 160 und 163) und dennoch (bedingten) Vorsatz des Angeklagten (und nicht bloß Fahrlässigkeit) in Beziehung auf diebische Herkunft annahm (S. 159 f., 164).
Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO zeigen keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern befassen sich ausschließlich mit dem der Bemessung der Höhe des Tagessatzes zugrundegelegten Einkommen des Angeklagten. Dieses, inhaltlich keinen Nichtigkeitsgrund behauptende Vorbringen wird im Rahmen der Berufungserledigung zu berücksichtigen sein. Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen.Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zeigen keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern befassen sich ausschließlich mit dem der Bemessung der Höhe des Tagessatzes zugrundegelegten Einkommen des Angeklagten. Dieses, inhaltlich keinen Nichtigkeitsgrund behauptende Vorbringen wird im Rahmen der Berufungserledigung zu berücksichtigen sein. Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem mittels gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).Über die Berufung wird bei einem mittels gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).