Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 167/85×

Entscheidung 11 Os 167/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os167/85

Entscheidungsdatum

05.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Hubert A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 5. August 1985, GZ. 36 römisch fünf r 525/85-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.September 1961 geborene Hubert A des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im liegt zur Last, in der Zeit zwischen Juli und September 1984 verschiedene, von dem gesondert verfolgten Roman B zum Nachteil der Firma C Warenversand Ges.m.b.H. gestohlene Waren in einem 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S übersteigenden Betrag gekauft und verhandelt zu haben, nämlich mindestens 20 Equalizer und 5 Diktiergeräte im Wert von 30.450 S sowie Uhren und Schmuck unbekannten Wertes. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S. 149 in Verbindung mit S. 163) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung (u.a.) gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Walter D und Walter E zum Beweis dafür, daß es sich bei den von ihm angekauften (von Roman B) gestohlenen Gegenständen um beschädigte Retourware handelte, die nicht mit dem im Katalog des Versandhauses angeführten Verkaufswert zu veranschlagen ist, sondern höchstens mit 20 bis 40 %, so daß der Wert der (verhehlten) Gegenstände unter 100.000 S liegt (S. 148).

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung dieses Beweisantrages bedeutet (mangels Erheblichkeit) keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil das Erstgericht den zu beweisenden Umstand, nämlich den 100.000 S nicht übersteigenden (Gesamt-)Wert des verhehlten Gutes ohnehin schon durch andere aufgenommene Beweise (im Sinn des Antragstellers) feststellte.

Daß sich aus der Vernehmung der beiden vorstehend genannten Zeugen ein Hinweis für ein bloß fahrlässiges, den Tatbestand des Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB indizierendes Handeln des Beschwerdeführers ergeben hätte, wurde erst in der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch schon bei der Antragstellung in erster Instanz behauptet. Bei Erledigung einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Rüge hat aber das Rechtsmittelgericht vom Inhalt des beim Erstgericht gestellten Beweisantrages auszugehen. Insoweit erfuhr die Verfahrensrüge keine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß das Landesgericht von der Beschädigung eines Teiles der vom Schuldspruch erfaßten Waren ausging (s.S. 160 und 163) und dennoch (bedingten) Vorsatz des Angeklagten (und nicht bloß Fahrlässigkeit) in Beziehung auf diebische Herkunft annahm (S. 159 f., 164).

Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zeigen keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern befassen sich ausschließlich mit dem der Bemessung der Höhe des Tagessatzes zugrundegelegten Einkommen des Angeklagten. Dieses, inhaltlich keinen Nichtigkeitsgrund behauptende Vorbringen wird im Rahmen der Berufungserledigung zu berücksichtigen sein. Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem mittels gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E06872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00167.85.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19851105_OGH0002_0110OS00167_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung