Die Tatsachenrüge wendet sich nur gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation auch bei diesem Faktum mit der Behauptung, im Gegensatz zu den Urteilsannahmen habe der Angeklagte die gegenständliche Geldkassette nicht aufgebrochen, sondern lediglich so weit aufgezwängt, daß es ihm möglich gewesen wäre, das darin befindliche Geld zu entnehmen. Die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, die lediglich die Formulierung in der Note des ungarischen Bundesministeriums für Justiz vom 21. Jänner 1992 (ON 39) für sich hätten, seien allein deswegen bedenklich, weil der dort (zweimal) verwendete Begriff "aufgestemmt" (als auch für eine Behältnisöffnung durch "Aufspreitzen" tragfähig) nicht geeignet sei, die Urteilsannahmen eines "Aufbrechens" der Kassette zu tragen.
Der Oberste Gerichtshof vermag die von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken nicht zu teilen. Abgesehen davon, daß der vom Erstgericht und von der Beschwerde zitierten Note des ungarischen Bundesministeriums für Justiz im Gesamtzusammenhang unmißverständlich die ihr vom Erstgericht beigemessene Bedeutung zukommt, betrifft der Einwand von vornherein keine entscheidenden Tatsachen. Auch bei Unterstellung des von der Beschwerde angestrebten Bedeutungsinhalts des in Rede stehenden Schreibens hätte der Angeklagte die Geldkassette mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet. Öffnen bedeutet nämlich, daß sich der Täter - wie in der Beschwerdeschrift beschrieben - gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im § 129 Z 1 StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft (Leukauf-Steininger Komm3, § 129 RN 26 a). Da aber "Öffnen" und "Aufbrechen" rechtlich gleichwertige Qualifikationsformen des § 129 Z 2 StGB darstellen, entbehrt das hier problematisierte Tatsachensubstrat in rechtlicher Hinsicht jedweder entscheidender Relevanz.Der Oberste Gerichtshof vermag die von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken nicht zu teilen. Abgesehen davon, daß der vom Erstgericht und von der Beschwerde zitierten Note des ungarischen Bundesministeriums für Justiz im Gesamtzusammenhang unmißverständlich die ihr vom Erstgericht beigemessene Bedeutung zukommt, betrifft der Einwand von vornherein keine entscheidenden Tatsachen. Auch bei Unterstellung des von der Beschwerde angestrebten Bedeutungsinhalts des in Rede stehenden Schreibens hätte der Angeklagte die Geldkassette mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet. Öffnen bedeutet nämlich, daß sich der Täter - wie in der Beschwerdeschrift beschrieben - gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft (Leukauf-Steininger Komm3, Paragraph 129, RN 26 a). Da aber "Öffnen" und "Aufbrechen" rechtlich gleichwertige Qualifikationsformen des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB darstellen, entbehrt das hier problematisierte Tatsachensubstrat in rechtlicher Hinsicht jedweder entscheidender Relevanz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.