Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.
Die Aufnahme auch der beiden fehlgeschlagenen Angriffshandlungen in den den Schuldspruch wegen Brandstiftung betreffenden Urteilstenor entsprach dem Beschwerdestandpunkt (Z 3) zuwider durchaus der Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil auch diese Angriffe nach der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Überzeugung der Tatrichter ebenso wie der unmittelbar darauf folgende erfolgreiche Angriff von einem einheitlichen Tatentschluß getragene Ausführungshandlungen der angelasteten Straftat darstellten. Davon, daß, wie der Beschwerdeführer argumentiert, der Urteilsspruch auch Tathandlungen beinhalte, die nicht Gegenstand des Schuldspruches wären, kann sohin keine Rede sein. Die Ersichtlichmachung auch der fehlgeschlagenen Angriffe im Urteilstenor war schon deshalb angezeigt, um dem Gebot der Individualisierung Rechnung zu tragen, wonach nämlich die vom Schuldspruch erfaßte Tat unabhängig von ihrer abschließenden rechtlichen Beurteilung derart bestimmt umschrieben werden muß, daß sie von jeder anderen unterschieden werden kann und daß hiedurch eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Mayerhofer/Rieder3 ENr 22 zu § 260 StPO). Der an sich schon mangels Entscheidungsrelevanz unbeachtliche Einwand, die sprachliche Formulierung des Urteilsspruches stelle die Tat so dar, als ob der Beschwerdeführer das Anwesen seiner Eltern "an drei Stellen in Brand gesetzt und dieses so zerstört habe", negiert die eine Einheit mit dem Urteilsspruch bildenden Entscheidungsgründe, in denen die im Urteilsspruch nur individualisierte Tat ihre nähere, einer derartigen Auslegung nicht zugängliche Konkretisierung findet.Die Aufnahme auch der beiden fehlgeschlagenen Angriffshandlungen in den den Schuldspruch wegen Brandstiftung betreffenden Urteilstenor entsprach dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,) zuwider durchaus der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil auch diese Angriffe nach der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Überzeugung der Tatrichter ebenso wie der unmittelbar darauf folgende erfolgreiche Angriff von einem einheitlichen Tatentschluß getragene Ausführungshandlungen der angelasteten Straftat darstellten. Davon, daß, wie der Beschwerdeführer argumentiert, der Urteilsspruch auch Tathandlungen beinhalte, die nicht Gegenstand des Schuldspruches wären, kann sohin keine Rede sein. Die Ersichtlichmachung auch der fehlgeschlagenen Angriffe im Urteilstenor war schon deshalb angezeigt, um dem Gebot der Individualisierung Rechnung zu tragen, wonach nämlich die vom Schuldspruch erfaßte Tat unabhängig von ihrer abschließenden rechtlichen Beurteilung derart bestimmt umschrieben werden muß, daß sie von jeder anderen unterschieden werden kann und daß hiedurch eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Mayerhofer/Rieder3 ENr 22 zu Paragraph 260, StPO). Der an sich schon mangels Entscheidungsrelevanz unbeachtliche Einwand, die sprachliche Formulierung des Urteilsspruches stelle die Tat so dar, als ob der Beschwerdeführer das Anwesen seiner Eltern "an drei Stellen in Brand gesetzt und dieses so zerstört habe", negiert die eine Einheit mit dem Urteilsspruch bildenden Entscheidungsgründe, in denen die im Urteilsspruch nur individualisierte Tat ihre nähere, einer derartigen Auslegung nicht zugängliche Konkretisierung findet.
Keiner weiteren Erörterung bedarf der in der Mängelrüge (Z 5) in sinngemäßer Wiederholung der bereits erörterten Argumentation erhobene Vorwurf eines Widerspruchs zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen; die Haltlosigkeit dieses Vorbringens ist evident.Keiner weiteren Erörterung bedarf der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) in sinngemäßer Wiederholung der bereits erörterten Argumentation erhobene Vorwurf eines Widerspruchs zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen; die Haltlosigkeit dieses Vorbringens ist evident.
Unhaltbar ist auch der Einwand rechtlicher Natur (Z 9 lit a), daß hinsichtlich der fraglichen zwei fehlgeschlagenen deliktischen Angriffe ein formeller Freispruch zu fällen gewesen wäre. Die (zutreffende) Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß diese beiden fehlgeschlagenen Angriffe mit dem darauf folgenden erfolgreichen Angriff eine Einheit darstellen, innerhalb derer der zunächst unternommene Versuch der Straftat hinter deren Vollendung - scheinbar konkurrierend - zurückzutreten habe, ändert nichts daran, daß in tatsächlicher Sicht sämtliche dieser Angriffe Teilakte der Verwirklichung der (rechtlich gesehen) einheitlichen Straftat der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB darstellen. Dem Begehren nach (Teil-)Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO fehlt demzufolge jegliches sachliche Substrat.Unhaltbar ist auch der Einwand rechtlicher Natur (Ziffer 9, Litera a,), daß hinsichtlich der fraglichen zwei fehlgeschlagenen deliktischen Angriffe ein formeller Freispruch zu fällen gewesen wäre. Die (zutreffende) Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß diese beiden fehlgeschlagenen Angriffe mit dem darauf folgenden erfolgreichen Angriff eine Einheit darstellen, innerhalb derer der zunächst unternommene Versuch der Straftat hinter deren Vollendung - scheinbar konkurrierend - zurückzutreten habe, ändert nichts daran, daß in tatsächlicher Sicht sämtliche dieser Angriffe Teilakte der Verwirklichung der (rechtlich gesehen) einheitlichen Straftat der Brandstiftung nach dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB darstellen. Dem Begehren nach (Teil-)Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO fehlt demzufolge jegliches sachliche Substrat.
Unbeachtet kann auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) bleiben, in welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, zu Unrecht die "reifliche Überlegung" des Tatentschlusses wie auch die "überlegte" Beseitigung der Verbrechensspuren als Erschwerungsgründe herangezogen zu haben. Dieses Vorbringen bringt, da ihm kein die Strafzumessung betreffender rechtlicher Fehler zu entnehmen ist, lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung.Unbeachtet kann auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) bleiben, in welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, zu Unrecht die "reifliche Überlegung" des Tatentschlusses wie auch die "überlegte" Beseitigung der Verbrechensspuren als Erschwerungsgründe herangezogen zu haben. Dieses Vorbringen bringt, da ihm kein die Strafzumessung betreffender rechtlicher Fehler zu entnehmen ist, lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und sah davon einen Strafteil von vierundzwanzig Monaten gemäß § 43 a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Umstand, daß der Entschluß zur Tat nach reiflicher Überlegung gefaßt und ausgeführt wurde, sowie daß die Spur des Verbrechens überlegt beseitigt wurde, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter einundzwanzig Jahren und die teilweise Schadensgutmachung.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und sah davon einen Strafteil von vierundzwanzig Monaten gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Umstand, daß der Entschluß zur Tat nach reiflicher Überlegung gefaßt und ausgeführt wurde, sowie daß die Spur des Verbrechens überlegt beseitigt wurde, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter einundzwanzig Jahren und die teilweise Schadensgutmachung.
Der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Ihrem Vorbringen zuwider sind zwar die überlegte Vorbereitung und sorfältige Ausführung der Tat nach den allgemeinen, für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätzen (§ 32 Abs 3 StGB) als erschwerend zu werten, sie treten jedoch fallbezogen gegenüber den vom Erstgericht richtig und vollständig erfaßten Milderungsumständen bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Der Umstand, daß der zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alte Angeklagte sofort ein Geständnis ablegte, läßt iVm der Tatsache, daß der verursachte (erhebliche) Schaden im Familienvermögen eingetreten ist, nicht nur eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu, sondern gibt auch Anlaß zur Annahme, daß die bloße Androhung der Strafvollziehung genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, ohne daß bei der gegebenen Sachkonstellation wesentliche generalpräventive Aspekte entgegenstünden (§ 43 Abs 1 StGB).Ihrem Vorbringen zuwider sind zwar die überlegte Vorbereitung und sorfältige Ausführung der Tat nach den allgemeinen, für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätzen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) als erschwerend zu werten, sie treten jedoch fallbezogen gegenüber den vom Erstgericht richtig und vollständig erfaßten Milderungsumständen bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Der Umstand, daß der zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alte Angeklagte sofort ein Geständnis ablegte, läßt in Verbindung mit der Tatsache, daß der verursachte (erhebliche) Schaden im Familienvermögen eingetreten ist, nicht nur eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu, sondern gibt auch Anlaß zur Annahme, daß die bloße Androhung der Strafvollziehung genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, ohne daß bei der gegebenen Sachkonstellation wesentliche generalpräventive Aspekte entgegenstünden (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.