Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Da Erwin G***** zur Tatzeit jugendlich war (§ 1 Z 2 JGG) und es sich bei der ihm zur Last liegenden Straftat demnach um eine Jugendstraftat handelte (§ 1 Z 3 JGG), waren bei der Strafbemessung die Besonderheiten für die Ahndung von Jugendstraftaten im Sinne des § 5 JGG anzuwenden. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Z 4) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Z 5) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat. Daher hätte im vorliegenden Fall für das nach § 126 Abs 1 StGB an sich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der schweren Sachbeschädigung lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden dürfen.Da Erwin G***** zur Tatzeit jugendlich war (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) und es sich bei der ihm zur Last liegenden Straftat demnach um eine Jugendstraftat handelte (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), waren bei der Strafbemessung die Besonderheiten für die Ahndung von Jugendstraftaten im Sinne des Paragraph 5, JGG anzuwenden. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Ziffer 4,) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Ziffer 5,) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat. Daher hätte im vorliegenden Fall für das nach Paragraph 126, Absatz eins, StGB an sich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der schweren Sachbeschädigung lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden dürfen.
Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen hat das Landesgericht Klagenfurt demnach seine durch die Bestimmung des § 5 Z 5 JGG begrenzte Strafbefugnis zum Nachteil des Erwin G***** überschritten, weshalb dem betreffenden Strafausspruch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet.Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen hat das Landesgericht Klagenfurt demnach seine durch die Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG begrenzte Strafbefugnis zum Nachteil des Erwin G***** überschritten, weshalb dem betreffenden Strafausspruch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet.
Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 292 letzter Satz StPO nach Aufhebung des Strafausspruchs insoweit in der Sache selbst zu erkennen.Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO nach Aufhebung des Strafausspruchs insoweit in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis und die Schadensgutmachung.
In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der festgestellten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze für tatschuldangemessen.In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der festgestellten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze für tatschuldangemessen.
Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht und die Feststellung, daß die Probezeit mit Rechtskraft des Ersturteils zu laufen begonnen hat, resultieren aus dem Verschlimmerungsverbot.