Gründe:
Im Verfahren AZ U 35/95 des Bezirksgerichtes Raab wurden Johann L*****, Gottfried B*****, Gerhard H*****, Hermann P*****, Jürgen Sch*****, Helmut Wo*****, Heinz Wo***** und Rudolf W***** mit - das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 30.November 1995 in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Staatsanwaltschaft aufhebendem - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 25.März 1996, AZ 10 Bl 35/96 (= ON 40), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie andere fahrlässig am Körper verletzt haben, indem sie am 28.Februar 1995 in Andorf bei einer Faschingsveranstaltung als Mitglieder der Leistungsriege des Turnvereines in einverständlichem Zusammenwirken Zusehern die Benützung eines Katapult-Gerätes ohne ausreichende Absicherung gestatteten, wodurch Monika E***** einen Bruch des 12. Brustwirbels, Günther A***** einen Bruch des linken Außenknöchels und Christian St***** den Bruch eines Lendenwirbels erlitten.Im Verfahren AZ U 35/95 des Bezirksgerichtes Raab wurden Johann L*****, Gottfried B*****, Gerhard H*****, Hermann P*****, Jürgen Sch*****, Helmut Wo*****, Heinz Wo***** und Rudolf W***** mit - das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 30.November 1995 in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Staatsanwaltschaft aufhebendem - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 25.März 1996, AZ 10 Bl 35/96 (= ON 40), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie andere fahrlässig am Körper verletzt haben, indem sie am 28.Februar 1995 in Andorf bei einer Faschingsveranstaltung als Mitglieder der Leistungsriege des Turnvereines in einverständlichem Zusammenwirken Zusehern die Benützung eines Katapult-Gerätes ohne ausreichende Absicherung gestatteten, wodurch Monika E***** einen Bruch des 12. Brustwirbels, Günther A***** einen Bruch des linken Außenknöchels und Christian St***** den Bruch eines Lendenwirbels erlitten.
Nach den diesem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen waren die Angeklagten Darsteller einer als Attraktion der Faschingsveranstaltung gedachten turnerischen Darbietung, bei welcher sie sich aus einer selbstverfertigten, durch den Einsatz gespannter Stahlfedern eine Art Katapult-Gerät bildenden Holzkonstruktion im Bogen durch die Luft schleudern ließen und sodann etwa zwei bis drei Meter entfernt auf einer mit Schaumstoff gefüllten Aufsprungmatte landeten. Diese Darbietung löste beim Publikum große Begeisterung aus und veranlaßte zahlreiche Zuseher zum Ansinnen, gleichfalls diesen Katapult-Stuhl benützen zu dürfen, was von den Angeklagten an sich nicht vorgesehen gewesen war. Angesichts des Drängens des Publikums willigten sie schließlich in die (unentgeltliche) Benützung ein, wobei sie eine einschränkende Auswahl auf "relativ sportliche" Erwachsene trafen.
Nachdem verschiedene Besucher problemlos gesprungen waren, blieb erstmals gegen 15.00 Uhr Monika E***** nach dem Aufprall auf der Matte "die Luft weg", weshalb sie beim Abgang gestützt werden mußte. Erst später stellte sich heraus, daß sie einen Bruch des 12. Brustwirbels davongetragen hatte. Da die Angeklagten die wahrgenommenen Atembeschwernisse aufgrund ihrer eigenen Erfahrung als Geräteturner als vernachlässigbare Sprungfolge erachteten, fanden sie keinen Grund, die weitere Gerätebenützung zu untersagen. Die etwa zwei Stunden später erfolgte schwere Verletzung des Günther A***** war für niemanden erkennbar, weil dieser sich ohne Anzeichen einer Beeinträchtigung von der Matte entfernt hatte. Als wiederum etwa eine Stunde später Christian St***** beim Aufprall auf die Matte erkennbar eine Verletzung davongetragen hatte, wurde "das Spektakel eingestellt" (US 3 ff). Bezüglich des zuletzt genannten Verletzten wäre anhand des Akteninhaltes ergänzend festzuhalten, daß dieser einen bereits im Vorjahr erlittenen Wirbelbruch verschwiegen hatte (S 55, 196).
Während das Bezirksgericht Raab im Verhalten der Angeklagten keinen objektiven Sorgfaltsverstoß erblickte und schon aus diesem Grunde einen Freispruch vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Körperverletzung fällte (ON 34), vertrat das Berufungsgericht in rechtlicher Sicht den Standpunkt, daß die Angeklagten durch die Gestattung der Benützung des Katapult-Gerätes eine Gefahrensituation geschaffen, die zur Abwehr der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung gebotenen Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere durch Bereitstellung des vom Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Be***** als zweckmäßig erachteten luftgefüllten Sprungpolsters) aber verabsäumt hätten. Die tatsächlich verwendete, beim Turnbetrieb an sich ausreichende (schaumstoffgefüllte) Sprungmatratze wäre für - wenngleich "sportliche", dessen ungeachtet aber - "ungeübte" Personen unzureichend gewesen. Das inkriminierte Tatgeschehen im Zuge einer "Faschingsgaudi", bei welcher die Hemmschwellen erfahrungsgemäß etwas herabgesetzt sind, könne nicht als Realisierung des typischen Risikos anerkannter Sportarten gewertet werden, weshalb den Angeklagten die Mißachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt anzulasten wäre (ON 40).
Die gegen das Berufungsurteil gerichtete, vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht, weil die Annahme eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens der Angeklagten im Gesetz keine Deckung findet.Die gegen das Berufungsurteil gerichtete, vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht, weil die Annahme eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens der Angeklagten im Gesetz keine Deckung findet.