Aus den in den Urteilsgründen festgehaltenen - nicht isoliert zu betrachtenden, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs 2 StPO) zu prüfenden - Beweisergebnissen konnte das Erstgericht der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht zuwider nicht nur denkmöglich die Täterschaft der beiden Angeklagten an sich ableiten, sondern im Hinblick darauf, daß die Angeklagten vor der Tat gemeinsam unterwegs waren und daß nach der Tat beim Auffindungsort des Fluchtfahrzeuges Fußspuren von beiden Angeklagten festgestellt wurden, auch (mängelfrei) folgern, daß sie die inkriminierten Handlungen im Zusammenwirken als unmittelbare Mittäter (§ 12, erster Fall, StGB) verübten.Aus den in den Urteilsgründen festgehaltenen - nicht isoliert zu betrachtenden, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu prüfenden - Beweisergebnissen konnte das Erstgericht der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht zuwider nicht nur denkmöglich die Täterschaft der beiden Angeklagten an sich ableiten, sondern im Hinblick darauf, daß die Angeklagten vor der Tat gemeinsam unterwegs waren und daß nach der Tat beim Auffindungsort des Fluchtfahrzeuges Fußspuren von beiden Angeklagten festgestellt wurden, auch (mängelfrei) folgern, daß sie die inkriminierten Handlungen im Zusammenwirken als unmittelbare Mittäter (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) verübten.
Soweit die Beschwerdeführer einzelne der als erwiesen angenommenen Indizien bezweifeln und etwa an die Stelle jener Feststellungen, wonach die gefundenen Fußspuren von ihnen stammten, wonach die Angeklagten auf dem behaupteten Heimweg von dem die B 67 abfahrenden Gendarmeriebeamten A*** hätten gesehen werden müssen und wonach ein Gendarmeriehund ihren Fluchtweg bis in die Nähe ihres Wohnhauses verfolgte, andere (für sie günstigere) Feststellungen gesetzt sehen wollen, erschöpfen sich ihre bezüglichen Durchführungen in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhende freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Demgemäß kann auch die (einer gesetzmäßigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO entbehrende) Rechtsrüge nicht zum Erfolg führen, mit der lediglich behauptet wird, die mangelnde Anwendung des Zweifelsgrundsatzes und die Annahme der Schuld des Angeklagten ohne 'überzeugende Schuldbeweise' stelle auch einen Akt unrichtiger rechtlicher Beurteilung dar. Denn auch dieses Vorbringen beinhaltet - anstatt die getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen - seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach nur einen Angriff auf die (formal ausreichend und mängelfrei begründete) freie richterliche Beweiswürdigung.Demgemäß kann auch die (einer gesetzmäßigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO entbehrende) Rechtsrüge nicht zum Erfolg führen, mit der lediglich behauptet wird, die mangelnde Anwendung des Zweifelsgrundsatzes und die Annahme der Schuld des Angeklagten ohne 'überzeugende Schuldbeweise' stelle auch einen Akt unrichtiger rechtlicher Beurteilung dar. Denn auch dieses Vorbringen beinhaltet - anstatt die getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen - seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach nur einen Angriff auf die (formal ausreichend und mängelfrei begründete) freie richterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten erweist sich somit als zur Gänze unbegründet.
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch von Amts wegen gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil in dem zu Punkt II des Urteilssatzes wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB ergangenen Schuldspruch mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch von Amts wegen gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil in dem zu Punkt römisch zwei des Urteilssatzes wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB ergangenen Schuldspruch mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist.
Der vom Erstgericht dort als Urkunde (§ 74 Z 7 StGB) beurteilten Versicherungskarte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kommt nämlich in Wahrheit ebensowenig Urkundencharakter zu wie der darin erwähnten Kontokarte der C Feldkirchen. Vielmehr handelt es sich bei beiden Schriften (zur Versicherungskarte vgl. JBl. 1984, 566 = RZ 1984/65; die Kontokarte - nicht etwa Scheckkarte, Bankomatkarte etc.Der vom Erstgericht dort als Urkunde (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) beurteilten Versicherungskarte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kommt nämlich in Wahrheit ebensowenig Urkundencharakter zu wie der darin erwähnten Kontokarte der C Feldkirchen. Vielmehr handelt es sich bei beiden Schriften (zur Versicherungskarte vergleiche JBl. 1984, 566 = RZ 1984/65; die Kontokarte - nicht etwa Scheckkarte, Bankomatkarte etc.
- dient lediglich dazu, es dem Kontoinhaber zu erleichtern, seine Kontonummer im Gedächtnis zu behalten) der Sache nach lediglich um Merkzettel, denen Rechtserheblichkeit (d.h. eine Beweisfunktion im Sinn einer sogenannten Absichtsurkunde im Sinn des § 74 Z 7 StGB) nicht zukommt (vgl. hiezu auch EvBl. 1982/191; ZVR 1983/204 sowie Kienapfel im WK, § 223, RN 46).- dient lediglich dazu, es dem Kontoinhaber zu erleichtern, seine Kontonummer im Gedächtnis zu behalten) der Sache nach lediglich um Merkzettel, denen Rechtserheblichkeit (d.h. eine Beweisfunktion im Sinn einer sogenannten Absichtsurkunde im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) nicht zukommt vergleiche hiezu auch EvBl. 1982/191; ZVR 1983/204 sowie Kienapfel im WK, Paragraph 223,, RN 46).
Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu verwerfen.
Ferner war aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 290 Abs 1 (erster Fall) StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem zu Punkt II. des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben, die Angeklagten (gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO) von der bezüglichen Anklage gemäß dem § 259 Z 3 StPO freizusprechen und für die verbleibenden Schuldsprüche (wegen des Verbrechens des Diebstahls und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei waren die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Verbrechensqualifikation und die Schadenshöhe erschwerend. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet.Ferner war aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, (erster Fall) StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem zu Punkt römisch zwei. des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben, die Angeklagten (gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) von der bezüglichen Anklage gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen und für die verbleibenden Schuldsprüche (wegen des Verbrechens des Diebstahls und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei waren die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Verbrechensqualifikation und die Schadenshöhe erschwerend. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (§ 32 StGB) im Fall Heinz A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten und im Fall Siegfried A eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB) im Fall Heinz A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten und im Fall Siegfried A eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen.
Mit ihrer Berufung waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.