Die Mängelrüge ist unter Bedachtnahme auf die eingehende Urteilsbegründung - wie vom Beschwerdeführer auch teilweise selbst eingeräumt wird - offensichtlich nur dahin zu verstehen, daß die Gründe und vor allem die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes für die Annahme, der Angeklagte habe am 7. Juli 1985 seinen Bruder Günter K*** durch einen Messerstich in den Brustraum vorsätzlich schwer verletzt, als nicht ausreichend und nicht überzeugend genug erachtet werden. Damit stellt sich das gesamte Vorbringen des Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO über den Beweiswert im einzelnen angeführter Verfahrensergebnisse jedoch dem Sinn nach lediglich als ein im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge zu.Die Mängelrüge ist unter Bedachtnahme auf die eingehende Urteilsbegründung - wie vom Beschwerdeführer auch teilweise selbst eingeräumt wird - offensichtlich nur dahin zu verstehen, daß die Gründe und vor allem die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes für die Annahme, der Angeklagte habe am 7. Juli 1985 seinen Bruder Günter K*** durch einen Messerstich in den Brustraum vorsätzlich schwer verletzt, als nicht ausreichend und nicht überzeugend genug erachtet werden. Damit stellt sich das gesamte Vorbringen des Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO über den Beweiswert im einzelnen angeführter Verfahrensergebnisse jedoch dem Sinn nach lediglich als ein im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge zu.
Zutreffend macht der Angeklagte, der sich nach der gegenwärtigen Aktenlage vom 11.November 1985 bis 16.April 1986 (somit mehr als fünf Monate) in Griechenland in Haft befand (vgl. die Seiten 87, sowie insbes. 7 in ON 23) geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenhang mit dem bei der Strafkammer von Piräus (Griechenland) gegen ihn anhängig gewesenen - zum gegenständlichen im Verhältnis des § 56 StPOZutreffend macht der Angeklagte, der sich nach der gegenwärtigen Aktenlage vom 11.November 1985 bis 16.April 1986 (somit mehr als fünf Monate) in Griechenland in Haft befand vergleiche die Seiten 87, sowie insbes. 7 in ON 23) geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenhang mit dem bei der Strafkammer von Piräus (Griechenland) gegen ihn anhängig gewesenen - zum gegenständlichen im Verhältnis des Paragraph 56, StPO
stehenden - Strafverfahren wegen "gefährlicher Körperverletzung und gesetzwidrigen Waffenbesitzes und Waffengebrauches" durch die ausländische Aburteilung und Strafverbüßung nicht erfaßte Vorhaftzeiten iS des § 38 Abs. 1 StGB anfielen, deren genaue Feststellung und Anrechnung das Erstgericht rechtsirrtümlich unterließ (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 38 StGB, RN 3). Der Umstand, daß bei der Strafbemessung gemäß dem § 31 StGB - infolge allfälliger unrichtiger bzw. mangelhafter Sachverhaltserhebungen - laut dem Spruch des angefochtenen Urteils statt - wie die Beschwerde einwendet - auf eine vom Berufungsgericht in Piräus am 14.April 1986 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten (vgl. S 111 verso, S 177 und S 7 in ON 23) nur auf eine - in eine Geldstrafe von 400 griechischen Drachmen pro Tag umgerechnete - Freiheitsstrafe von drei Monaten Bedacht genommen wurde, bildet an sich keinen nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO als Nichtigkeit rügbaren Mangel. Daß die in den beiden Urteilen verhängten Strafen zusammen die auf die mit der schwersten Strafe bedrohte strafbare Handlung gesetzte Höchststrafe übersteigen, behauptet die Beschwerde nämlich nicht, so daß kein Fall einer mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren rechtsirrigen Nichtanwendung des § 31 StGB geltend gemacht wird (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , § 31 StGB, Nr. 81 ff).stehenden - Strafverfahren wegen "gefährlicher Körperverletzung und gesetzwidrigen Waffenbesitzes und Waffengebrauches" durch die ausländische Aburteilung und Strafverbüßung nicht erfaßte Vorhaftzeiten iS des Paragraph 38, Absatz eins, StGB anfielen, deren genaue Feststellung und Anrechnung das Erstgericht rechtsirrtümlich unterließ vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 38, StGB, RN 3). Der Umstand, daß bei der Strafbemessung gemäß dem Paragraph 31, StGB - infolge allfälliger unrichtiger bzw. mangelhafter Sachverhaltserhebungen - laut dem Spruch des angefochtenen Urteils statt - wie die Beschwerde einwendet - auf eine vom Berufungsgericht in Piräus am 14.April 1986 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten vergleiche S 111 verso, S 177 und S 7 in ON 23) nur auf eine - in eine Geldstrafe von 400 griechischen Drachmen pro Tag umgerechnete - Freiheitsstrafe von drei Monaten Bedacht genommen wurde, bildet an sich keinen nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO als Nichtigkeit rügbaren Mangel. Daß die in den beiden Urteilen verhängten Strafen zusammen die auf die mit der schwersten Strafe bedrohte strafbare Handlung gesetzte Höchststrafe übersteigen, behauptet die Beschwerde nämlich nicht, so daß kein Fall einer mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren rechtsirrigen Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB geltend gemacht wird vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 31, StGB, Nr. 81 ff).
Der aufgezeigte Feststellungsmangel im Zusammenhalt mit der (nur den Zeitraum vom 16.April 1986, 17.30 Uhr, bis zum 16.Oktober 1986, 11 Uhr, erfassenden) Vorhaftanrechnung steht jeeoch mit der Höhe der in ihrem Ausmaß nicht zweifelsfrei ermittelten, von dem genannten griechischen Gericht ausgemessenen Strafe in einem derartig engen Konnex, daß gemäß dem § 285 e StPO iVm dem § 289 StPO die Aufhebung des gesamten Strafausspruches geboten ist.Der aufgezeigte Feststellungsmangel im Zusammenhalt mit der (nur den Zeitraum vom 16.April 1986, 17.30 Uhr, bis zum 16.Oktober 1986, 11 Uhr, erfassenden) Vorhaftanrechnung steht jeeoch mit der Höhe der in ihrem Ausmaß nicht zweifelsfrei ermittelten, von dem genannten griechischen Gericht ausgemessenen Strafe in einem derartig engen Konnex, daß gemäß dem Paragraph 285, e StPO in Verbindung mit dem Paragraph 289, StPO die Aufhebung des gesamten Strafausspruches geboten ist.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich K*** nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich K*** nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.