Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cvetko F***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cvetko F***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Nacht zum 17.Juli 1994 in Wien (seine Schwiegermutter) Katica N***** dadurch vorsätzlich getötet, daß er sie durch zahlreiche Schläge gegen den Schädel zu Boden schlug, sich mit voller Kraft auf ihren Brustkorb kniete, ihr dabei Serienrippenbrüche zufügte, die eine Luftbrustfüllung und Lungenfettembolie zur Folge hatten, und sie derart würgte, daß es zu Brüchen des Kehlkopfskelettes kam.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform auf das Verbrechen des Mordes gerichtete Hauptfrage (stimmeneinhellig) bejaht. Die in Richtung der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB gestellten Eventualfragen blieben folgerichtig unbeantwortet.Die Geschworenen hatten die anklagekonform auf das Verbrechen des Mordes gerichtete Hauptfrage (stimmeneinhellig) bejaht. Die in Richtung der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB gestellten Eventualfragen blieben folgerichtig unbeantwortet.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Tatsachenrüge wendet der Beschwerdeführer ein, die gegen ihn sprechenden Indizien - nämlich sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter (vom 19. und 20.Juli sowie 17.September 1993, 383 a verso ff/I), die Behauptung seines Sohnes, er hätte von ihm ein Geständnis verlangt und die in der Wohnung des Tatopfers vorgefundene, von seiner Hand stammende (Blut-)Spur - würden "nicht sehr schwer wiegen", weil Katica N***** (von anderer Seite) bedroht worden sei, für ihn ein Tatmotiv fehle, zumal bei ihm auch weder Schmuck und Sparbücher noch ein größerer Geldbetrag habe gefunden werden können und schließlich die von den Sicherheitsbehörden in der Hand seiner Schwiegermutter sichergestellten Haare weder von der Getöteten noch von ihm stammten. Schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrundeliegenden Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Die ins Treffen geführten Argumente erschöpfen sich vielmehr in dem Bestreben, einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, und richten sich somit in Wahrheit gegen die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.