Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Manfred Peter F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (IV und V) sowie der Vergehen der zum Teil versuchten vorsätzlichen Körperverletzung nach "§§ 83, 15 StGB" (II), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VI) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Manfred Peter F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (römisch vier und römisch fünf) sowie der Vergehen der zum Teil versuchten vorsätzlichen Körperverletzung nach "§§ 83, 15 StGB" (römisch zwei), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch sechs) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er
I) in Graz und Vasoldsberg außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGBrömisch eins) in Graz und Vasoldsberg außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB
Angelika Fr***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
1) am 10. Jänner 1997 dadurch, daß er sie in seinen Pkw hineinschupfte, sie dort hin- und herstieß, sie an der Hand und am Oberarm festhielt, die Pkw-Türen verriegelte und sich äußerte, daß er ihr die Pulsadern aufschneiden werde,
2) am 22. Jänner 1997 dadurch, daß er sie - festhaltend - zum Verlassen der Diskothek "*****" und Einsteigen in ihren Pkw zwang und ihr drohte, sie umzubringen, da er in einem anderen Milieu sei, wo er die Leute, die dies für Geld für ihn erledigen, kenne, und ihr den Kopf zwischen seine Beine drückte und sie dadurch würgte;
II) in Graz Angelika Fr***** vorsätzlich am Körper verletzt und zwar:römisch zwei) in Graz Angelika Fr***** vorsätzlich am Körper verletzt und zwar:
1) am 24. November 1996 durch Versetzen von Schlägen und Tritten sowie durch Zubodenwerfen, wodurch sie Hämatome und Blutunterlaufungen im rechten Körperbereich vom rechten Oberschenkel bis zur Brust erlitt,
2) am 27. November 1996 durch Versetzen von Schlägen und Tritten gegen die rechte Körperseite, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb,
3) am 18. Dezember 1996 dadurch, daß er ein Taschenmesser gegen ihr linkes Knie warf, wodurch sie einen Blutgerguß am linken Knie erlitt;
III) in Graz Angelika Fr***** am 27. November 1996 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er vom Training zurückkomme, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch drei) in Graz Angelika Fr***** am 27. November 1996 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er vom Training zurückkomme, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
IV) in Graz Angelika Fr***** mit Gewalt zu einer Handlung genötigt - nämlich zum Mitgehen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung - und zwar:römisch vier) in Graz Angelika Fr***** mit Gewalt zu einer Handlung genötigt - nämlich zum Mitgehen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung - und zwar:
1) am 15. Dezember 1996 dadurch, daß er sie während der Fahrt mit seinem Pkw von Puntigam bis zu seiner Wohnung am Aussteigen hinderte, indem er sie wiederholt zurückhielt und sie nach dem Aussteigen festhielt,
2) am 18. Dezember 1996 dadurch, daß er sie kräftig am Oberarm erfaßte, festhielt, in sein Auto schupfte und zu seiner Wohnung brachte;
V) am 26. Dezember 1996 Angelika Fr***** in Gedersberg durch die Äußerung, er werde sie mit einer Waffe ermorden, wenn sie schreie und nicht zu ihm als Freundin zurückkehre, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt und zu einer Handlung zu nötigen versucht;römisch fünf) am 26. Dezember 1996 Angelika Fr***** in Gedersberg durch die Äußerung, er werde sie mit einer Waffe ermorden, wenn sie schreie und nicht zu ihm als Freundin zurückkehre, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt und zu einer Handlung zu nötigen versucht;
VI) am 26. Dezember 1996 in Gedersberg eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß der Angelika Fr***** dadurch, daß er diesen an sich nahm und ihr vorenthielt, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.römisch sechs) am 26. Dezember 1996 in Gedersberg eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß der Angelika Fr***** dadurch, daß er diesen an sich nahm und ihr vorenthielt, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.