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Entscheidung 11 Os 168/98×

Entscheidung 11 Os 168/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os168/98

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman Reinhold H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman Reinhold H***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. August 1998, GZ 13 römisch fünf r 173/98-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman Reinhold H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Schrems vorsätzlich seine Gattin Christina H*****

(zu römisch eins) Mitte Oktober 1997 am Körper verletzt, indem er ihr Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzte, wodurch sie Schwellungen und Rötungen erlitt;

(zu römisch zwei) ab Anfang September 1997 bis zum 31. Oktober 1997 in mehreren Angriffen durch Niederhalten ihrer Hände, sohin mit Gewalt, und durch die wiederholte Äußerung, er werde sie "schlagen, wenn sie sich nicht niederlegt und niederhält", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur wiederholten Duldung des Beischlafes genötigt;

(zu römisch drei) 1) zwischen 25. Juli 1997 und 31. Oktober 1997 zumindest ein Mal durch die Äußerung, er werde sie "erschlagen, falls sie noch ein Mal seinem Bruder die Hand gibt oder sich mit ihm unterhält", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Kontaktaufnahmen mit seinem Bruder Thomas H*****,

2) am 31. Oktober 1997 durch die Äußerung, er werde sie "erschlagen, wenn sie nicht das Kind in ihre Wohnung zurückhole", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Zurückholen ihres Sohnes Dominik in die eheliche Wohnung und

3) am 31. Oktober 1997 dadurch, daß er ihre rechte Hand ergriff und daran zog, als sie sich aus dem Fenster lehnte, wodurch Hämatome am rechten Ellenbogen und am Hals entstanden, sohin mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Hauses von Edeltraud und Theobald B*****,

zu nötigen versucht.

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch, wie die Staatsanwaltschaft, den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Rechtliche Beurteilung

Dem eine Aktenwidrigkeit relevierenden Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst entgegenzuhalten, daß Entscheidungsgründe nur dann aktenwidrig sind, wenn sie den für die Schuldfrage oder das angewendete Strafgesetz maßgeblichen Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben.

Unter diesem Aspekt muß der zum Urteilsfaktum römisch zwei gegen die Annahme, Christina H***** habe beim Verkehr (gelegentlich) Schmerzen verspürt, gerichtete Beschwerdeeinwand deshalb ins Leere gehen, weil dieser Umstand keine entscheidende Tatsache betrifft.

Soweit der Beschwerdeführer aber die für das Faktum römisch eins maßgebliche Feststellung der von ihm seiner Gattin zugefügten Verletzungen als aktenwidrig bekämpft, weil seine Täterschaft aus der vom Erstgericht mitverwerteten Aussage seines Vaters nicht hervorgehe, übersieht er, daß das Schöffengericht seine diesbezüglichen Konstatierungen primär auf die Aussagen des Tatopfers stützte, welche durch Johann H***** (sowie vom Zeugen Theobald B*****) insoweit bestätigt wurden, als dieser die in Rede stehenden Verletzungen im Gesicht seiner Schwiegertochter selbst gesehen hat. Von einer unrichtigen Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen, die allein nur eine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes begründen könnte, kann demnach keine Rede sein.

Auch mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche nur einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit den entscheidenden Feststellungen und den daraus abzuleitenden Nachweis erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit gestattet, vermag der Beschwerdeführer solche Bedenken nicht aufzuzeigen. Dazu ist die Tatsache, daß Christina H***** über die ihr widerfahrene Behandlung durch den Angeklagten nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ihren Schwiegereltern Mitteilung gemacht hat, ebensowenig geeignet wie der Umstand, ob und gegebenenfalls was sie der Eheberaterin erzählt oder welche Ratschläge diese ihr erteilt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52881 11D01688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00168.98.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19990118_OGH0002_0110OS00168_9800000_000