Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman Reinhold H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman Reinhold H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Schrems vorsätzlich seine Gattin Christina H*****
(zu I) Mitte Oktober 1997 am Körper verletzt, indem er ihr Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzte, wodurch sie Schwellungen und Rötungen erlitt;(zu römisch eins) Mitte Oktober 1997 am Körper verletzt, indem er ihr Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzte, wodurch sie Schwellungen und Rötungen erlitt;
(zu II) ab Anfang September 1997 bis zum 31. Oktober 1997 in mehreren Angriffen durch Niederhalten ihrer Hände, sohin mit Gewalt, und durch die wiederholte Äußerung, er werde sie "schlagen, wenn sie sich nicht niederlegt und niederhält", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur wiederholten Duldung des Beischlafes genötigt;(zu römisch zwei) ab Anfang September 1997 bis zum 31. Oktober 1997 in mehreren Angriffen durch Niederhalten ihrer Hände, sohin mit Gewalt, und durch die wiederholte Äußerung, er werde sie "schlagen, wenn sie sich nicht niederlegt und niederhält", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur wiederholten Duldung des Beischlafes genötigt;
(zu III) 1) zwischen 25. Juli 1997 und 31. Oktober 1997 zumindest ein Mal durch die Äußerung, er werde sie "erschlagen, falls sie noch ein Mal seinem Bruder die Hand gibt oder sich mit ihm unterhält", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Kontaktaufnahmen mit seinem Bruder Thomas H*****,(zu römisch drei) 1) zwischen 25. Juli 1997 und 31. Oktober 1997 zumindest ein Mal durch die Äußerung, er werde sie "erschlagen, falls sie noch ein Mal seinem Bruder die Hand gibt oder sich mit ihm unterhält", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Kontaktaufnahmen mit seinem Bruder Thomas H*****,
2) am 31. Oktober 1997 durch die Äußerung, er werde sie "erschlagen, wenn sie nicht das Kind in ihre Wohnung zurückhole", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Zurückholen ihres Sohnes Dominik in die eheliche Wohnung und
3) am 31. Oktober 1997 dadurch, daß er ihre rechte Hand ergriff und daran zog, als sie sich aus dem Fenster lehnte, wodurch Hämatome am rechten Ellenbogen und am Hals entstanden, sohin mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Hauses von Edeltraud und Theobald B*****,
zu nötigen versucht.
Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch, wie die Staatsanwaltschaft, den Strafausspruch mit Berufung anficht.Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch, wie die Staatsanwaltschaft, den Strafausspruch mit Berufung anficht.