Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Murat S***** „zum Beweis dafür, dass es bereits vor der dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlung zu sexuellen Annäherungsversuchen des angeblichen Opfers Maria R***** gegenüber dem Angeklagten mit der klaren Absicht von weiteren geschlechtlichen Handlungen gekommen ist" (S 239 iVm 201), wurde vom Schöffengericht ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte abgewiesen. Dieses stützte das ablehnende Zwischenerkenntnis auf die Begründung, zu Gunsten des Angeklagten werde ohnedies davon ausgegangen, dass es bereits im Lokal zu Zärtlichkeiten zwischen Maria R***** und ihm gekommen und sie freiwillig mit in seine Wohnung gegangen sei (S 241). Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnten und darüber im Verfahren aussagen sollen (§ 154 Abs 1 StPO). Eine Zeugenvernehmung hat demgemäß nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen (Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5 mwN).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Murat S***** „zum Beweis dafür, dass es bereits vor der dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlung zu sexuellen Annäherungsversuchen des angeblichen Opfers Maria R***** gegenüber dem Angeklagten mit der klaren Absicht von weiteren geschlechtlichen Handlungen gekommen ist" (S 239 in Verbindung mit 201), wurde vom Schöffengericht ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte abgewiesen. Dieses stützte das ablehnende Zwischenerkenntnis auf die Begründung, zu Gunsten des Angeklagten werde ohnedies davon ausgegangen, dass es bereits im Lokal zu Zärtlichkeiten zwischen Maria R***** und ihm gekommen und sie freiwillig mit in seine Wohnung gegangen sei (S 241). Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnten und darüber im Verfahren aussagen sollen (Paragraph 154, Absatz eins, StPO). Eine Zeugenvernehmung hat demgemäß nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 5 mwN).
Welche Absicht das Opfer vor der Tat verfolgte, konnte demnach nicht Gegenstand der Aussage des verlangten Zeugen sein.
Sollte der Antrag, was den dem Zeugenbeweis demgegenüber zugänglichen Bereich der Wiedergabe von Wahrnehmungen betrifft, allenfalls darauf abgezielt haben, Murat S***** zum Beweis dafür zu vernehmen, dass es zwischen der Frau und dem Angeklagten im erwähnten Lokal zu Zärtlichkeiten gekommen ist, ist die Verfahrensrüge schon deshalb unbegründet, weil dies von den Tatrichtern, wie sie betonten, ohnehin als erwiesen angenommen wurde (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; S 241; US 4). Die Modifikationen des Beweisthemas in der Nichtigkeitsbeschwerde sind aus dem Blickwinkel der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich:Sollte der Antrag, was den dem Zeugenbeweis demgegenüber zugänglichen Bereich der Wiedergabe von Wahrnehmungen betrifft, allenfalls darauf abgezielt haben, Murat S***** zum Beweis dafür zu vernehmen, dass es zwischen der Frau und dem Angeklagten im erwähnten Lokal zu Zärtlichkeiten gekommen ist, ist die Verfahrensrüge schon deshalb unbegründet, weil dies von den Tatrichtern, wie sie betonten, ohnehin als erwiesen angenommen wurde (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; S 241; US 4). Die Modifikationen des Beweisthemas in der Nichtigkeitsbeschwerde sind aus dem Blickwinkel der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unbeachtlich:
Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs bildet, überprüft auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussagen des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen, ist unzutreffend (US 7 f).Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs bildet, überprüft auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussagen des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen, ist unzutreffend (US 7 f).
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Konstatierung, dass er der Frau Ohrfeigen versetzte, wodurch diese allerdings nicht verletzt wurde (US 5), stelle „in sich einen Widerspruch" dar, unter dem Prätext eines Begründungsmangels (Z 5 dritter Fall) inhaltlich nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Weiters wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Konstatierung, dass er der Frau Ohrfeigen versetzte, wodurch diese allerdings nicht verletzt wurde (US 5), stelle „in sich einen Widerspruch" dar, unter dem Prätext eines Begründungsmangels (Ziffer 5, dritter Fall) inhaltlich nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis darauf, dass sich auf Kleidungsstücken der Maria R***** keine Spermaspuren fanden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Den Feststellungen zufolge ejakulierte der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr, während dessen er auf ihr gelegen war, auf den Bauch der Frau, während sie ihre Hände gekreuzt über den Brüsten zusammenhielt (US 6). Ihren Angaben nach hatte er ihr das Leibchen nach oben gezogen, bevor er ejakulierte (S 13), seiner Aussage zufolge waren beide „komplett nackt" (S 23). Im Übrigen trachtet die Beschwerde nicht, durch eine nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446), sondern - demnach nicht prozessordnungskonform - dadurch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs hervorzurufen, dass sie den Erwägungen der Tatrichter eigene gegenüberstellt, die im Vorbringen gipfeln, dass „zwei Erwachsene, nachdem sie den Abend gemeinsam verbracht haben, sich dabei näher gekommen sind und Zärtlichkeiten austauschten und dann gemeinsam um 4 Uhr Früh die Wohnung aufsuchen, mehr als nur ein Bier trinken wollen". Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis darauf, dass sich auf Kleidungsstücken der Maria R***** keine Spermaspuren fanden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Den Feststellungen zufolge ejakulierte der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr, während dessen er auf ihr gelegen war, auf den Bauch der Frau, während sie ihre Hände gekreuzt über den Brüsten zusammenhielt (US 6). Ihren Angaben nach hatte er ihr das Leibchen nach oben gezogen, bevor er ejakulierte (S 13), seiner Aussage zufolge waren beide „komplett nackt" (S 23). Im Übrigen trachtet die Beschwerde nicht, durch eine nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446), sondern - demnach nicht prozessordnungskonform - dadurch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs hervorzurufen, dass sie den Erwägungen der Tatrichter eigene gegenüberstellt, die im Vorbringen gipfeln, dass „zwei Erwachsene, nachdem sie den Abend gemeinsam verbracht haben, sich dabei näher gekommen sind und Zärtlichkeiten austauschten und dann gemeinsam um 4 Uhr Früh die Wohnung aufsuchen, mehr als nur ein Bier trinken wollen". Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.