Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 5.August 1980, GZ. U 289/80-6, wurde die am 13.August 1925 geborene Verena A des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. schuldig erkannt und zu einer - bedingt nachgesehenen - Geldstrafe verurteilt, weil sie am 28.Juni 1980 in Weinberg, Gemeinde Kefermarkt, im einverständlichen Zusammenwirken mit ihrem Sohn, dem am 9.Mai 1952 geborenen Patrick A, ein Vorhangschloß im Wert von etwa 70 S zum Nachteil des Martin B (vorsätzlich) beschädigte.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 5.August 1980, GZ. U 289/80-6, wurde die am 13.August 1925 geborene Verena A des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt und zu einer - bedingt nachgesehenen - Geldstrafe verurteilt, weil sie am 28.Juni 1980 in Weinberg, Gemeinde Kefermarkt, im einverständlichen Zusammenwirken mit ihrem Sohn, dem am 9.Mai 1952 geborenen Patrick A, ein Vorhangschloß im Wert von etwa 70 S zum Nachteil des Martin B (vorsätzlich) beschädigte.
Diesem Schuldspruch ging eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Kefermarkt voraus, aus der sich im wesentlichen folgender Sachverhalt ergibt:
Seit etwa drei Jahren benützte der technische Angestellte Martin B unentgeltlich zwei Räume des zur Hälfte der Verena A gehörigen Schlosses Weinberg.
Da Verena A damit nicht einverstanden war, wurde Martin B aufgefordert, bis Ende Juni 1980 die von ihm benützten Räumlichkeiten aufzugeben. Als nun Verena A und ihr Sohn Patrick am 28. Juni 1980 bemerkten, daß an der Türe zu diesen Räumen ein Vorhangschloß angebracht war, 'zwickten' sie es auf, um in die von B noch nicht zur Gänze aufgegebenen Räume zu gelangen. Auf Grund dieser Anzeige stellte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Freistadt zunächst den Antrag auf Feststellung, daß bei Verena A und Patrick A die Voraussetzungen des § 42 StGB. vorliegen. Das Bezirksgericht Freistadt beraumte jedoch gegen die beiden Beschuldigten eine Hauptverhandlung an, in der sodann einerseits das Verfahren gegen den inzwischen nach England zurückgekehrten Patrick A gemäß dem § 57 StPO. ausgeschieden wurde, anderseits im Sinn eines (nunmehr gestellten) Bestrafungsantrages des Bezirksanwaltes gegen Verena A das eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Urteil erging. Das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils wurden durch einen Vermerk gemäß dem § 458 Abs. 2 StPO. ersetzt.Da Verena A damit nicht einverstanden war, wurde Martin B aufgefordert, bis Ende Juni 1980 die von ihm benützten Räumlichkeiten aufzugeben. Als nun Verena A und ihr Sohn Patrick am 28. Juni 1980 bemerkten, daß an der Türe zu diesen Räumen ein Vorhangschloß angebracht war, 'zwickten' sie es auf, um in die von B noch nicht zur Gänze aufgegebenen Räume zu gelangen. Auf Grund dieser Anzeige stellte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Freistadt zunächst den Antrag auf Feststellung, daß bei Verena A und Patrick A die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB. vorliegen. Das Bezirksgericht Freistadt beraumte jedoch gegen die beiden Beschuldigten eine Hauptverhandlung an, in der sodann einerseits das Verfahren gegen den inzwischen nach England zurückgekehrten Patrick A gemäß dem Paragraph 57, StPO. ausgeschieden wurde, anderseits im Sinn eines (nunmehr gestellten) Bestrafungsantrages des Bezirksanwaltes gegen Verena A das eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Urteil erging. Das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils wurden durch einen Vermerk gemäß dem Paragraph 458, Absatz 2, StPO. ersetzt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 11.September 1980, GZ. U 289/80-7, wurde in der Folge das Verfahren gegen Patrick A gemäß dem § 451 Abs. 2 StPO. aus dem Grund des § 42 StGB. eingestellt.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 11.September 1980, GZ. U 289/80-7, wurde in der Folge das Verfahren gegen Patrick A gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO. aus dem Grund des Paragraph 42, StGB. eingestellt.